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5 % Live-Provision plus MwSt.
Terms and conditions
Barry Caselton, publicly appointed and sworn auctioneer
1) The auction house Merry Old England ("the Auctioneer" called in question) as a principle in its own name and on behalf of its client (principal) who remain unnamed. Owned by the auctioneer concerning goods (capital goods) in the catalog directory owners are specifically mentioned.
2) The auctioneer reserves the right to connect to catalog numbers, separate them, in a language other than the intended order to appear in the catalog or withdraw.
3) All reaching for auction may be inspected and tested prior to the auction. They are used and no liability for defects of the auctioneer slammed. The changes to the best of my knowledge and belief descriptions are not considered as agreed upon. Damage claims by the purchaser against the auctioneer, his legal representatives, vicarious agents in connection with the auction or the conclusion or execution of the contract are - for whatever legal reason - are excluded. This does not apply to damages based on a willful or grossly negligent behavior of the auctioneer, his legal representative or his agents. The auctioneer's legal representative or his agents do not accept liability for slightly negligent, unless, that a contractual obligation has been violated. In this case, a liability for direct damages, consequential damages and lost profits, at least, liability is limited to the financial loss, would the auctioneer, his legal representatives or its agents in bringing about the treaty as a possible consequence of the failure to foresee. Information given verbally by the Auctioneer during the auction via the auction process in question - in particular, surcharges and surcharge rates - are only binding if confirmed in writing.
4) The call is basically the limit price. Increase is at the discretion of the auctioneer, generally about 10% of the initial call price. The Auctioneer may reject a bid, and this is particularly the case if a bidder, the auctioneer is not known or with which a business relationship does not yet exist, not later than the start of the auction assures security. A claim for acceptance of the bid, but there is not even in the case of a security. If a bidder wishes to bid on behalf of another, he must notify the auctioneer of the designer's name and address of the Secretary. A bid will lapse except in the case of his rejection by the auctioneer when the auction is closed without awarding the contract or when the auctioneer calls the item again, not a bid goes through a subsequent higher bid ineffective. In addition applies to written bids: These must be received no later than the day of the auction and name the subject of performance under the catalog number and the offered price, which sees itself as an award without premium and VAT, uncertainties and inaccuracies will be borne by the tenderer. If the name of the auction, an item may not match the specified catalog number, catalog number for the contents of the bid shall prevail. The Auctioneer is not obligated to inform the bidder of the non-consideration of its bid accordingly. Each bid will be only by the auctioneer at the amount claimed, which is required in order to outbid other bids.
5) The contract shall be awarded if after three calls of a bid no overbid is made. The Auctioneer may reject the bid or reserve. If the auction awards, the bidders three weeks is bound to his bid. If several persons make the same bid made after three calls and no higher bid, the auctioneer may at its discretion grant a bidder, or decide by lot the successful bidder. The auctioneer may withdraw the knockdown and the cause for auction once again, if mistakenly overlooked a higher bid is made in time and this was immediately criticized by the bidder or any other doubts exist about the contract. (§ 2 Paragraph 4 VerstVO). If it has been issued despite no votes bid auction, the auctioneer the bidder shall be liable only for intent or gross negligence.
6) The buyer is liable for acceptance and payment, with which it is granted, all risks, in particular the risk of accidental destruction and accidental deterioration of the auction item to the buyer, who also bears the burden.
7) on the hammer price will be charged a premium of 22% and this, net - the invoice price (hammer price + commission) is the value added tax added. The specially marked in the catalog are subject to antiques and other items to the reduced rate of 8%. Exempt from VAT, export deliveries to third countries (ie outside the EC) and - when you give the VAT. - Identification number - even in companies in other EC - Member States. Take auction participants auctioned items in third countries themselves, they will refund the tax as soon as the auctioneer of the export and customer proof. During or immediately after the art auction invoices require verification; without notice.
8) Payments are made in cash in Euros to the auctioneer. Has the auctioneer with a non-cash payment agreed, all costs and fees for remittance (inclusive of bank charges deducted from the auctioneer) to the buyer. The Auctioneer is not obligated to issue the auctioned item before payment of all amounts owed by the buyer. The property will remain until all reserved at the time of the bid against the existing buyer demands of the auctioneer. The Purchaser may set off against the Auctioneer only with undisputed or legally established claims. Retention by the purchaser shall be excluded if it was not based on the same contract.
9) If the buyer is in arrears with payment, the auctioneer can demand without prejudice to further claims interest at the rate of bank interest rate for outstanding bank overdrafts. With the entry of default, all claims of the auctioneer shall be due immediately, even if checks or bills of exchange accepted. If the auctioneer, after one has passed from him fruitlessly with penalty set deadline, damages because of default, and if the item is auctioned again, be liable to the purchaser whose rights under the previous award expire in addition to costs for the storage of the auction item for both the loss of remuneration as well as for the loss he has on more than anticipated, which is achieved in the repeated auction, and no claim is not allowed even to another bid.
10) The Purchaser shall be obliged to take their purchases immediately after the auction. Advised the acquirer with this obligation is in default and is a pick up despite the auctioneer grace period, can not require that compensation for non-compliance with the proviso that he the object auctioned again and its damage in the same manner as calculated for payment of the buyer can without giving the buyer an additional proceeds from the auction re entitled to. The Auctioneer accepts no responsibility for items sold. From the bid of the auction item will be stored at the expense and risk of the purchaser to the auctioneer the right but not the obligation, to store an insurance policy, deposited the item from the auction, it can pay a standard storage fee (plus service charge) charge. Each shipment of the item is invariably at the expense and risk of the buyer, the auctioneer determines in its sole discretion and means of shipment.
11) Place of performance is Garmisch-Partenkirchen. German law applies, the provisions of the uniform (international) Sale of Goods shall not apply. In business transactions with merchants that do not belong to the tradesmen referred to § 4 HGB, legal persons under public law and public law special fund is further agreed that jurisdiction Garmisch-Partenkirchen.
12th) If one or more provisions of these auction conditions are or become invalid, the validity of the remaining provisions. The void is to be replaced by an effective, the economic content and purpose of the invalid provision as closely.
Versteigerungsbedingungen
Barry Caselton, Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
1.) Das Auktionshaus Merry Old England (im Folgenden "Versteigerer" genannt) versteigert grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Waren (Eigenware) sind im Besitzerverzeichnis des Kataloges besonders aufgeführt.
2.) Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzutreten oder zurückzuziehen.
3.) Sämtliche zu Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem Rechtsgrunde - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Versteigerer seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften keinesfalls für leicht fahrlässiges Verschulden, es sei den,, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist eine Haftung für unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen; zumindest ist die Haftung auf den Vermögensnachteil begrenzt, den der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen beim Zustandekommen des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Mündlich erteilte Auskünfte des Versteigerers während der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagpreise - sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4.) Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, im allgemeinen um 10% des ersten Aufrufpreises. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme des Gebotes besteht allerdings auch im Fall einer Sicherheitsleistung nicht. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenden mitteilen. Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot. Ergänzend gilt für schriftliche Gebote: Diese müssen spätestens am Tage der Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagssumme ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen, Unklarheiten und Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Stimmt die Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit der angegebenen Katalognummer nicht überein, ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
5.) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Wird der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über, der auch die Lasten trägt.
7.) Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 21% erhoben; auf diesen Netto - Rechnungspreis (Zuschlagspreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Die im Katalog besonders gekennzeichneten Antiquitäten und sonstige Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 8%. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EG) und - bei Angabe der MWST. - Identifikations- Nr. - auch an Unternehmen in anderen EG - Mitgliedstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer mit, wird ihnen die MwSt. erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt. Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
8.) Zahlungen sind in bar in Euro an den Versteigerer zu leisten. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inclusive der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlages gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhe.
9.) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite verlangen. Mit dem Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und wird der Gegenstand nochmals versteigert, so haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes sowohl für das entgangene Entgelt als auch für den Ausfall; er hat ein auf einen Mehrerlös, der auf der nochmaligen Versteigerung erzielt wird, keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
10.) Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Geraten die Ersteher mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in der selben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus der erneuten Versteigerung zusteht. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zuzügl. Bearbeitungskosten) verlangen. Jede Versendung des Gegenstandes erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.
11.) Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen ist.
12.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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1) The auction house Merry Old England ("the Auctioneer" called in question) as a principle in its own name and on behalf of its client (principal) who remain unnamed. Owned by the auctioneer concerning goods (capital goods) in the catalog directory owners are specifically mentioned.
2) The auctioneer reserves the right to connect to catalog numbers, separate them, in a language other than the intended order to appear in the catalog or withdraw.
3) All reaching for auction may be inspected and tested prior to the auction. They are used and no liability for defects of the auctioneer slammed. The changes to the best of my knowledge and belief descriptions are not considered as agreed upon. Damage claims by the purchaser against the auctioneer, his legal representatives, vicarious agents in connection with the auction or the conclusion or execution of the contract are - for whatever legal reason - are excluded. This does not apply to damages based on a willful or grossly negligent behavior of the auctioneer, his legal representative or his agents. The auctioneer's legal representative or his agents do not accept liability for slightly negligent, unless, that a contractual obligation has been violated. In this case, a liability for direct damages, consequential damages and lost profits, at least, liability is limited to the financial loss, would the auctioneer, his legal representatives or its agents in bringing about the treaty as a possible consequence of the failure to foresee. Information given verbally by the Auctioneer during the auction via the auction process in question - in particular, surcharges and surcharge rates - are only binding if confirmed in writing.
4) The call is basically the limit price. Increase is at the discretion of the auctioneer, generally about 10% of the initial call price. The Auctioneer may reject a bid, and this is particularly the case if a bidder, the auctioneer is not known or with which a business relationship does not yet exist, not later than the start of the auction assures security. A claim for acceptance of the bid, but there is not even in the case of a security. If a bidder wishes to bid on behalf of another, he must notify the auctioneer of the designer's name and address of the Secretary. A bid will lapse except in the case of his rejection by the auctioneer when the auction is closed without awarding the contract or when the auctioneer calls the item again, not a bid goes through a subsequent higher bid ineffective. In addition applies to written bids: These must be received no later than the day of the auction and name the subject of performance under the catalog number and the offered price, which sees itself as an award without premium and VAT, uncertainties and inaccuracies will be borne by the tenderer. If the name of the auction, an item may not match the specified catalog number, catalog number for the contents of the bid shall prevail. The Auctioneer is not obligated to inform the bidder of the non-consideration of its bid accordingly. Each bid will be only by the auctioneer at the amount claimed, which is required in order to outbid other bids.
5) The contract shall be awarded if after three calls of a bid no overbid is made. The Auctioneer may reject the bid or reserve. If the auction awards, the bidders three weeks is bound to his bid. If several persons make the same bid made after three calls and no higher bid, the auctioneer may at its discretion grant a bidder, or decide by lot the successful bidder. The auctioneer may withdraw the knockdown and the cause for auction once again, if mistakenly overlooked a higher bid is made in time and this was immediately criticized by the bidder or any other doubts exist about the contract. (§ 2 Paragraph 4 VerstVO). If it has been issued despite no votes bid auction, the auctioneer the bidder shall be liable only for intent or gross negligence.
6) The buyer is liable for acceptance and payment, with which it is granted, all risks, in particular the risk of accidental destruction and accidental deterioration of the auction item to the buyer, who also bears the burden.
7) on the hammer price will be charged a premium of 22% and this, net - the invoice price (hammer price + commission) is the value added tax added. The specially marked in the catalog are subject to antiques and other items to the reduced rate of 8%. Exempt from VAT, export deliveries to third countries (ie outside the EC) and - when you give the VAT. - Identification number - even in companies in other EC - Member States. Take auction participants auctioned items in third countries themselves, they will refund the tax as soon as the auctioneer of the export and customer proof. During or immediately after the art auction invoices require verification; without notice.
8) Payments are made in cash in Euros to the auctioneer. Has the auctioneer with a non-cash payment agreed, all costs and fees for remittance (inclusive of bank charges deducted from the auctioneer) to the buyer. The Auctioneer is not obligated to issue the auctioned item before payment of all amounts owed by the buyer. The property will remain until all reserved at the time of the bid against the existing buyer demands of the auctioneer. The Purchaser may set off against the Auctioneer only with undisputed or legally established claims. Retention by the purchaser shall be excluded if it was not based on the same contract.
9) If the buyer is in arrears with payment, the auctioneer can demand without prejudice to further claims interest at the rate of bank interest rate for outstanding bank overdrafts. With the entry of default, all claims of the auctioneer shall be due immediately, even if checks or bills of exchange accepted. If the auctioneer, after one has passed from him fruitlessly with penalty set deadline, damages because of default, and if the item is auctioned again, be liable to the purchaser whose rights under the previous award expire in addition to costs for the storage of the auction item for both the loss of remuneration as well as for the loss he has on more than anticipated, which is achieved in the repeated auction, and no claim is not allowed even to another bid.
10) The Purchaser shall be obliged to take their purchases immediately after the auction. Advised the acquirer with this obligation is in default and is a pick up despite the auctioneer grace period, can not require that compensation for non-compliance with the proviso that he the object auctioned again and its damage in the same manner as calculated for payment of the buyer can without giving the buyer an additional proceeds from the auction re entitled to. The Auctioneer accepts no responsibility for items sold. From the bid of the auction item will be stored at the expense and risk of the purchaser to the auctioneer the right but not the obligation, to store an insurance policy, deposited the item from the auction, it can pay a standard storage fee (plus service charge) charge. Each shipment of the item is invariably at the expense and risk of the buyer, the auctioneer determines in its sole discretion and means of shipment.
11) Place of performance is Garmisch-Partenkirchen. German law applies, the provisions of the uniform (international) Sale of Goods shall not apply. In business transactions with merchants that do not belong to the tradesmen referred to § 4 HGB, legal persons under public law and public law special fund is further agreed that jurisdiction Garmisch-Partenkirchen.
12th) If one or more provisions of these auction conditions are or become invalid, the validity of the remaining provisions. The void is to be replaced by an effective, the economic content and purpose of the invalid provision as closely.
Versteigerungsbedingungen
Barry Caselton, Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
1.) Das Auktionshaus Merry Old England (im Folgenden "Versteigerer" genannt) versteigert grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Waren (Eigenware) sind im Besitzerverzeichnis des Kataloges besonders aufgeführt.
2.) Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzutreten oder zurückzuziehen.
3.) Sämtliche zu Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem Rechtsgrunde - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Versteigerer seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften keinesfalls für leicht fahrlässiges Verschulden, es sei den,, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist eine Haftung für unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen; zumindest ist die Haftung auf den Vermögensnachteil begrenzt, den der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen beim Zustandekommen des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Mündlich erteilte Auskünfte des Versteigerers während der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagpreise - sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4.) Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, im allgemeinen um 10% des ersten Aufrufpreises. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme des Gebotes besteht allerdings auch im Fall einer Sicherheitsleistung nicht. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenden mitteilen. Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot. Ergänzend gilt für schriftliche Gebote: Diese müssen spätestens am Tage der Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagssumme ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen, Unklarheiten und Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Stimmt die Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit der angegebenen Katalognummer nicht überein, ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
5.) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Wird der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über, der auch die Lasten trägt.
7.) Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 21% erhoben; auf diesen Netto - Rechnungspreis (Zuschlagspreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Die im Katalog besonders gekennzeichneten Antiquitäten und sonstige Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 8%. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EG) und - bei Angabe der MWST. - Identifikations- Nr. - auch an Unternehmen in anderen EG - Mitgliedstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer mit, wird ihnen die MwSt. erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt. Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
8.) Zahlungen sind in bar in Euro an den Versteigerer zu leisten. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inclusive der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlages gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhe.
9.) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite verlangen. Mit dem Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und wird der Gegenstand nochmals versteigert, so haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes sowohl für das entgangene Entgelt als auch für den Ausfall; er hat ein auf einen Mehrerlös, der auf der nochmaligen Versteigerung erzielt wird, keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
10.) Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Geraten die Ersteher mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in der selben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus der erneuten Versteigerung zusteht. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zuzügl. Bearbeitungskosten) verlangen. Jede Versendung des Gegenstandes erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.
11.) Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen ist.
12.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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