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1141

Drei Serviceteile mit einer Aufsatzschale und zwei Schalen

In Winterauktion & Sonderauktion NAPOLEON

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München

Drei Serviceteile mit einer Aufsatzschale und zwei Schalen
Manufacture Impériale de Sèvres 1812

Aus dem "Service à marly fond nankin frise de lierre coloriée".

Porzellan, bemalt, Goldstaffage. Aufsatzschale: Manufakturmarke "M.Imp.Ier de Sèvres 1812", Malermarke "B.", Schalen: Malermarke "B." sowie in gold "15. Juni" (auf einer Schale abgerieben), Pressmarken für die Form "O.Z" und HL". An verschiedenen Stellen abgerieben und leichte Kratzspuren. Aufsatzschale H. 15, Dm. Rand 21,2; Schalen L. 27,3, H. 5,2 cm.

Die Teile stammen aus einem umfangreichen Tafelservice, das 1812 von der Manufacture Impériale de Sèvres für Comte Louis Philippe de Ségur angefertigt wurde. Im Sèvres Archiv ist das Service unter der Bezeichnung "Service à Marly fond nankin frise de lierre coloriée", übersetzt Service Marly mit Nankin Fond und farbigem Efeufries, aufgeführt. Eine gleiches Service wurde von der Manufaktur 1815 für den Baron Carl von Hardenberg ausgeführt. (Vgl. Camille Leprince, Tamara Preaud, u.a., Napoleon Ier & La Manufacture de Sevres - L'Art de la Porcelaine au Service de l'Empire, 2016, p. 287 and 292.) Mit variierendem Dekor wurde das Service seit Anfang der 1820er Jahre in der Kaiserlichen Porzellanmanufaktur St. Petersburg für die russische Zarenfamilie im Auftrag Alexander I. (Kaiser von 1801 bis 1825) gefertigt. Sein Nachfolger Nikolaus I. (Kaiser von 1825 bis 1855) liess das Service nach seiner Krönung für seinen grossen Zarenpalast in Zarskoje Selo wesentlich mit über einhundert Gedecken erweitern. In den 1850er Jahren wurde das Service Nahe des Petershof in das "Belvedere auf dem (Hügel) Babigon" verbracht, weshalb es seither den Namen "Babigon-Service" trägt. Am russischen Hof wurde das Service noch bis zum Ende der Zarenzeit gebraucht und auch danach fertigte die Manufaktur immer wieder Nachbestellungen nach dem französischen S`vres Vorbild an; Einzelteile sind noch um 1900 bekannt. Russland hat sich seit Anfang des 19. Jahrhunderts sehr am französischen Geschmack inspirieren lassen und es ist bekannt, dass Modell- und Dekorentwerfer ebenso wie Porzellanmaler aus Sèvres nach St. Petersburg berufen wurden. Sowohl in Sèvres als auch in St. Petersburg wurden solche Service von höchster kunsthandwerklicher Qualität und feinster Bemalung und Goldradierung ausschliesslich für Kaiser, Könige und hochgestellte adelige Persönlichkeiten gefertigt. Die Manufacture Impériale de Sèvres bestand unter Napoleon Bonaparte von 1804 bis 1815, er liess sowohl für sich selbst als auch als kostbare Staatsgeschenke hochwertige Porzellan anfertigen.

Provenienz: Adelsbesitz Deutschland

 

Three service pieces with one top bowl and two bowls
Manufacture Impériale de Sèvres 1812

From the "Service à Marly fond nankin frise de lierre coloriée".

Porcelain, painted, gold decoration. Top bowl: manufactory mark "M.Imp.Ier de Sèvres 1812", painter's mark "B.", bowls: painter's mark "B." as well as in gold "15. Juni" (rubbed off on one bowl), press marks for the form "O.Z" and HL". Rubbed in various places and light scratches. Top bowl H. 15, diam. rim 21,2. bowls l. 27,3, h. 5,2 cm.

The pieces are from an extensive dinner service made in 1812 by the Manufacture Impériale de Sèvres for Comte Louis Philippe de Ségur. In the Sèvres Archives, the service is listed as "Service à Marly fond nankin frise de lierre coloriée", translated Service Marly with nankin fond and colored ivy frieze. A similar service was made by the manufactory in 1815 for Baron Carl von Hardenberg. (Cf. Leprince, Camille / Preaud, Tamara et al, Napoléon Ier & La Manufacture de Sèvres - L'Art de la Porcelaine au Service de l'Empire. 2016, pp. 287 and 292.) With varying decoration, the service was produced from the early 1820s at the Imperial Porcelain Manufactory of St. Petersburg for the Russian Tsar's family, commissioned by Alexander I. (Tsar from 1801 to 1825). After his coronation, his successor Nicholas I (Tsar from 1825 to 1855) had the service substantially expanded with over one hundred place settings for his grand Tsarist palace in Tsarskoye Selo. In the 1850s, the service was moved to the "Belvedere on the (hill) Babigon" near Peterhof Palace, which is why it has been called the "Babigon Service" ever since. The Russian court continued to use the service until the end of the tsarist era, and even after that the manufactory repeatedly made repeat orders based on the French Sèvres model; individual pieces are still known to exist around 1900. Russia was very much inspired by French taste from the beginning of the 19th century and it is known that model and decoration designers as well as porcelain painters from Sèvres were called to St. Petersburg. Both in Sèvres and in St. Petersburg, such services of the highest quality of craftsmanship and the finest painting and gold etching were made exclusively for emperors, kings and high-ranking noble personalities. The Manufacture Impériale de Sèvres existed under Napoleon Bonaparte from 1804 to 1814, he had high quality porcelains made both for himself and as precious state gifts.

Provenance: Noble possession Germany

Drei Serviceteile mit einer Aufsatzschale und zwei Schalen
Manufacture Impériale de Sèvres 1812

Aus dem "Service à marly fond nankin frise de lierre coloriée".

Porzellan, bemalt, Goldstaffage. Aufsatzschale: Manufakturmarke "M.Imp.Ier de Sèvres 1812", Malermarke "B.", Schalen: Malermarke "B." sowie in gold "15. Juni" (auf einer Schale abgerieben), Pressmarken für die Form "O.Z" und HL". An verschiedenen Stellen abgerieben und leichte Kratzspuren. Aufsatzschale H. 15, Dm. Rand 21,2; Schalen L. 27,3, H. 5,2 cm.

Die Teile stammen aus einem umfangreichen Tafelservice, das 1812 von der Manufacture Impériale de Sèvres für Comte Louis Philippe de Ségur angefertigt wurde. Im Sèvres Archiv ist das Service unter der Bezeichnung "Service à Marly fond nankin frise de lierre coloriée", übersetzt Service Marly mit Nankin Fond und farbigem Efeufries, aufgeführt. Eine gleiches Service wurde von der Manufaktur 1815 für den Baron Carl von Hardenberg ausgeführt. (Vgl. Camille Leprince, Tamara Preaud, u.a., Napoleon Ier & La Manufacture de Sevres - L'Art de la Porcelaine au Service de l'Empire, 2016, p. 287 and 292.) Mit variierendem Dekor wurde das Service seit Anfang der 1820er Jahre in der Kaiserlichen Porzellanmanufaktur St. Petersburg für die russische Zarenfamilie im Auftrag Alexander I. (Kaiser von 1801 bis 1825) gefertigt. Sein Nachfolger Nikolaus I. (Kaiser von 1825 bis 1855) liess das Service nach seiner Krönung für seinen grossen Zarenpalast in Zarskoje Selo wesentlich mit über einhundert Gedecken erweitern. In den 1850er Jahren wurde das Service Nahe des Petershof in das "Belvedere auf dem (Hügel) Babigon" verbracht, weshalb es seither den Namen "Babigon-Service" trägt. Am russischen Hof wurde das Service noch bis zum Ende der Zarenzeit gebraucht und auch danach fertigte die Manufaktur immer wieder Nachbestellungen nach dem französischen S`vres Vorbild an; Einzelteile sind noch um 1900 bekannt. Russland hat sich seit Anfang des 19. Jahrhunderts sehr am französischen Geschmack inspirieren lassen und es ist bekannt, dass Modell- und Dekorentwerfer ebenso wie Porzellanmaler aus Sèvres nach St. Petersburg berufen wurden. Sowohl in Sèvres als auch in St. Petersburg wurden solche Service von höchster kunsthandwerklicher Qualität und feinster Bemalung und Goldradierung ausschliesslich für Kaiser, Könige und hochgestellte adelige Persönlichkeiten gefertigt. Die Manufacture Impériale de Sèvres bestand unter Napoleon Bonaparte von 1804 bis 1815, er liess sowohl für sich selbst als auch als kostbare Staatsgeschenke hochwertige Porzellan anfertigen.

Provenienz: Adelsbesitz Deutschland

 

Three service pieces with one top bowl and two bowls
Manufacture Impériale de Sèvres 1812

From the "Service à Marly fond nankin frise de lierre coloriée".

Porcelain, painted, gold decoration. Top bowl: manufactory mark "M.Imp.Ier de Sèvres 1812", painter's mark "B.", bowls: painter's mark "B." as well as in gold "15. Juni" (rubbed off on one bowl), press marks for the form "O.Z" and HL". Rubbed in various places and light scratches. Top bowl H. 15, diam. rim 21,2. bowls l. 27,3, h. 5,2 cm.

The pieces are from an extensive dinner service made in 1812 by the Manufacture Impériale de Sèvres for Comte Louis Philippe de Ségur. In the Sèvres Archives, the service is listed as "Service à Marly fond nankin frise de lierre coloriée", translated Service Marly with nankin fond and colored ivy frieze. A similar service was made by the manufactory in 1815 for Baron Carl von Hardenberg. (Cf. Leprince, Camille / Preaud, Tamara et al, Napoléon Ier & La Manufacture de Sèvres - L'Art de la Porcelaine au Service de l'Empire. 2016, pp. 287 and 292.) With varying decoration, the service was produced from the early 1820s at the Imperial Porcelain Manufactory of St. Petersburg for the Russian Tsar's family, commissioned by Alexander I. (Tsar from 1801 to 1825). After his coronation, his successor Nicholas I (Tsar from 1825 to 1855) had the service substantially expanded with over one hundred place settings for his grand Tsarist palace in Tsarskoye Selo. In the 1850s, the service was moved to the "Belvedere on the (hill) Babigon" near Peterhof Palace, which is why it has been called the "Babigon Service" ever since. The Russian court continued to use the service until the end of the tsarist era, and even after that the manufactory repeatedly made repeat orders based on the French Sèvres model; individual pieces are still known to exist around 1900. Russia was very much inspired by French taste from the beginning of the 19th century and it is known that model and decoration designers as well as porcelain painters from Sèvres were called to St. Petersburg. Both in Sèvres and in St. Petersburg, such services of the highest quality of craftsmanship and the finest painting and gold etching were made exclusively for emperors, kings and high-ranking noble personalities. The Manufacture Impériale de Sèvres existed under Napoleon Bonaparte from 1804 to 1814, he had high quality porcelains made both for himself and as precious state gifts.

Provenance: Noble possession Germany

Winterauktion & Sonderauktion NAPOLEON

Auktionsdatum
Lose: 1-179
Lose: 1000-1184
Lose: 200-466
Lose: 500-659
Ort der Versteigerung
Barer Strasse 37
München
80799
Germany

Versand auf Anfrage. Versandkosten trägt der Käufer.

Auction House will ship, at Buyer's expense.

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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

  1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
  2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
  3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
  4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
  5. Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
  8. a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von
    30 % und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von  25 %  und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 22% erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld  wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert.
    c) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
  9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer/Einlieferer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer/Einlieferer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers/Einlieferers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer/Einlieferer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer/Einlieferer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
  12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
  13. Der Versteigerer/Einlieferer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers/Einlieferers wegen Mängeln ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer/Einlieferer an einen Erwerber.

 

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