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Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen
1. Mit der Teilnahme an unserer Auktion erkennen die Bieter und Käfer die nachstehenden Versteigerungsbedingungen an.
2. Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand verkauft in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung befinden. Für die bestimmte Beschaffenheit, sowie Mängel, Fehler, Schäden, Vollständigkeit und besondere Eigenschaften wird keine Gewähr geleistet. Technische Daten, Maße, Stückzahl und Baujahre sind unverbindlich.
3. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen behalten wir uns das Recht vor, die Reihenfolge und Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen.
4. Die Höhe des Aufgebotes wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
5. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden.
6. Der Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt allein die Anordnung des Versteigerers.
7. Alle Preise verstehen sich in Euro. Es wird kein Aufgeld erhoben. Lediglich Livebieter über Lot-Tissimo zahlen eine Provision in Höhe von 3 %.
8. Die Zahlung der Gesamtforderung kann in bar oder Überweisung nach der Zuschlagserteilung an die Stephan Hermann GmbH erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Verkaufsgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
9. Das Kaufobjekt gilt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl auf den Käufer übergeht. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu.
10. Die Käufer sind zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Die ersteigerte Ware muss innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden. Die Käufer sind für die Verladung und den Transport selbst verantwortlich. Sollte der Abholtermin überschritten werden, so haftet der Käufer für die Folgekosten. Sollte das Versteigerungsgut innerhalb eines Monats nach Verkauf nicht abgeholt worden sein, so verfallen evtl. geleistete Anzahlungen. Das Versteigerungsgut wird erneut versteigert. Der ursprüngliche Käufer haftet für den Ausfall. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
11. Alle Zahlungen sind nur an die Stephan Hermann GmbH zu leisten.
12. Der Versteigerer ist berechtigt, Aufgelder und Nebenleistungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
13. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauf, haftet neben diesem als Selbstschuldner.
14. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet der Versteigerer.
15. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so kommt der Verkaufsgegenstand nochmals zur Versteigerung.
16. Wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung stattfindet oder droht, kann der Versteigerer jederzeit vor Fälligkeit Zahlung verlangen.
17. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche freihändig verkauf werden, gelten die vorstehenden Bedingungen.
18. Bei Versteigerung gegen Barzahlung oder Überweisung dürfen Käufer die Kaufobjekte vor Zahlung des Kaufpreises nur mit Genehmigung des Versteigerers fortschaffen.
19. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so daß nachträgliche Korrekturen zulässig sind.
20. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzung von Geräten ist strengstens untersagt.
21. Der Käufer haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Folgen, die im Rahmen des Abbaus und Transports verursacht werden.
22. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden gleich welcher Art. Das Betreten der Räume und Plätze am Versteigerungs- und Besichtigungsort erfolgt auf eigene Gefahr.
23. Der Kaufpreis ist bei Abschluss des Vertrages sofort fällig. Die Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) aller Forderungen, die der Versteigerer gegen den Käufer, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum der Stephan Hermann GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers kann die Herausgabe der Ware bis zur vollständigen Bezahlung verlangt werden. Zur Sicherung tritt der Käufer hiermit sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung, auch nach Verarbeitung oder Verlegung der Ware gegenüber Dritten zustehende Forderung einschließlich aller Sicherungs- und Nebenrechte an den Versteigerer im Voraus ab, bis zur Höhe des Rechnungswertes des Versteigerers einschließlich der Zinsen, ohne das es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Zinsen werden ohne weitere Mahnung sofort nach Zahlungstermin fällig.
24. Beim Erwerb von KFZ muß der Käufer überprüfen, ob diese ordnungsgemäß bei der Zulassungsstelle abgemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, muß er das Fahrzeug sofort abmelden. Schäden oder finanzielle Einbußen, egal aus welchen Vorkommnissen, die aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeuges resultieren, gehen zu Lasten des Käufers.
25. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Koblenz.
26. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen bzw. des Vertrages im übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll ersetzt werden, durch eine solche, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck und dem Willen der Partei am nächsten kommt.
27. Bei Zuschlägen unter Vorbehalt ist der Kaufpreis sofort fällig, sollte der Vorbehaltszuschlag durch den Versteigerer aufgehoben werden, wird der Kaufpreis sofort an den Bieter zurückgegeben. Ansonsten gilt in diesem Falle Absatz 23 der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen.
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Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen
1. Mit der Teilnahme an unserer Auktion erkennen die Bieter und Käfer die nachstehenden Versteigerungsbedingungen an.
2. Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand verkauft in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung befinden. Für die bestimmte Beschaffenheit, sowie Mängel, Fehler, Schäden, Vollständigkeit und besondere Eigenschaften wird keine Gewähr geleistet. Technische Daten, Maße, Stückzahl und Baujahre sind unverbindlich.
3. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen behalten wir uns das Recht vor, die Reihenfolge und Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen.
4. Die Höhe des Aufgebotes wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
5. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden.
6. Der Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt allein die Anordnung des Versteigerers.
7. Alle Preise verstehen sich in Euro. Es wird kein Aufgeld erhoben. Lediglich Livebieter über Lot-Tissimo zahlen eine Provision in Höhe von 3 %.
8. Die Zahlung der Gesamtforderung kann in bar oder Überweisung nach der Zuschlagserteilung an die Stephan Hermann GmbH erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Verkaufsgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
9. Das Kaufobjekt gilt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl auf den Käufer übergeht. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu.
10. Die Käufer sind zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Die ersteigerte Ware muss innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden. Die Käufer sind für die Verladung und den Transport selbst verantwortlich. Sollte der Abholtermin überschritten werden, so haftet der Käufer für die Folgekosten. Sollte das Versteigerungsgut innerhalb eines Monats nach Verkauf nicht abgeholt worden sein, so verfallen evtl. geleistete Anzahlungen. Das Versteigerungsgut wird erneut versteigert. Der ursprüngliche Käufer haftet für den Ausfall. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
11. Alle Zahlungen sind nur an die Stephan Hermann GmbH zu leisten.
12. Der Versteigerer ist berechtigt, Aufgelder und Nebenleistungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
13. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauf, haftet neben diesem als Selbstschuldner.
14. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet der Versteigerer.
15. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so kommt der Verkaufsgegenstand nochmals zur Versteigerung.
16. Wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung stattfindet oder droht, kann der Versteigerer jederzeit vor Fälligkeit Zahlung verlangen.
17. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche freihändig verkauf werden, gelten die vorstehenden Bedingungen.
18. Bei Versteigerung gegen Barzahlung oder Überweisung dürfen Käufer die Kaufobjekte vor Zahlung des Kaufpreises nur mit Genehmigung des Versteigerers fortschaffen.
19. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so daß nachträgliche Korrekturen zulässig sind.
20. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzung von Geräten ist strengstens untersagt.
21. Der Käufer haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Folgen, die im Rahmen des Abbaus und Transports verursacht werden.
22. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden gleich welcher Art. Das Betreten der Räume und Plätze am Versteigerungs- und Besichtigungsort erfolgt auf eigene Gefahr.
23. Der Kaufpreis ist bei Abschluss des Vertrages sofort fällig. Die Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) aller Forderungen, die der Versteigerer gegen den Käufer, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum der Stephan Hermann GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers kann die Herausgabe der Ware bis zur vollständigen Bezahlung verlangt werden. Zur Sicherung tritt der Käufer hiermit sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung, auch nach Verarbeitung oder Verlegung der Ware gegenüber Dritten zustehende Forderung einschließlich aller Sicherungs- und Nebenrechte an den Versteigerer im Voraus ab, bis zur Höhe des Rechnungswertes des Versteigerers einschließlich der Zinsen, ohne das es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Zinsen werden ohne weitere Mahnung sofort nach Zahlungstermin fällig.
24. Beim Erwerb von KFZ muß der Käufer überprüfen, ob diese ordnungsgemäß bei der Zulassungsstelle abgemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, muß er das Fahrzeug sofort abmelden. Schäden oder finanzielle Einbußen, egal aus welchen Vorkommnissen, die aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeuges resultieren, gehen zu Lasten des Käufers.
25. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Koblenz.
26. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen bzw. des Vertrages im übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll ersetzt werden, durch eine solche, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck und dem Willen der Partei am nächsten kommt.
27. Bei Zuschlägen unter Vorbehalt ist der Kaufpreis sofort fällig, sollte der Vorbehaltszuschlag durch den Versteigerer aufgehoben werden, wird der Kaufpreis sofort an den Bieter zurückgegeben. Ansonsten gilt in diesem Falle Absatz 23 der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen.
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