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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – VERSTEIGERUNG
Berechtigung
§1. (1) Die Art Investment Consulting GmbH (im folgenden kurz AIC genannt) führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.
Übernahme von Gegenständen
§2. (1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.
(2) Die AIC ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Datenschutz/Datenänderungen
§3. (1) Die AIC gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht bekannt, soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden.
(2) Wer Namen oder Adresse, Telefonnummer oder E-mail-Anschrift unrichtig angibt oder spätere Änderungen der AIC nicht mitteilt, hat den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. der AIC zu ersetzen. Zustellungen an die zuletzt der AIC bekanntgegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Einbringer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte.
Versteigerungsauftrag/Übernahmsschein
§4. (1) Die AIC erstellt bei Übergabe ein Verzeichnis der übernommenen Gegenstände, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der Einbringer einen Übernahmsschein oder auf seinen Wunsch eine Ausfertigung/Kopie des Versteigerungsvertrages. Wird ein Übernahmsschein ausgestellt, erklärt sich der Einbringer spätestens durch die Annahme des Übernahmsscheines mit den Versteigerungsbedingungen, bei Einzeleinbringungen auch mit der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Ausrufpreis und/oder Limit einverstanden.
(2) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einbringers. Wurde hingegen ein Übernahmsschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder den Versteigerungserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Die AIC kann vom Überbringer des Übernahmsscheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
(3) Bei Verlust des Übernahmsscheines kann die AIC seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmsscheines abhängig machen.
Abgelehnte Gegenstände
§5. (1) Gegenstände, die der AIC zur Versteigerung übergeben oder zugesendet werden, deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände nach erfolgter Aufforderung vom Einbringer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist die AIC berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, bei dritten Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für die AIC unzumutbar ist, kann eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.
(2) Die AIC behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.
Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung
§6. (1) Die Experten der AIC beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. Diese Beschreibung beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten
Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Die AIC übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung. Die AIC haftet Einbringern, die Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einbringer ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch die AIC erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt die AIC ebenfalls keinerlei Haftung.
(2) Nach der Meinung unserer Experten bedeutet:
– signiert, monogrammiert: von der Hand des Künstlers
– Vor- und Zuname des Künstlers mit Daten und Ortsangabe: ein sicheres Werk des Künstlers.
– bezeichnet: möglicherweise von fremder Hand
– zugeschrieben: ein wahrscheinlich, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk des Künstlers
– Werkstatt: ein Werk, das wahrscheinlich in der Werkstatt, d. h. in der unmittelbaren Umgebung des Künstlers, entstanden ist
– Schule: ein Werk, unbestimmten Datums, das in stilistischer Nähe zum Künstler oder zu einer regionalen Gruppe von Künstlern entstanden ist
– Umkreis: ein Werk, das im weiten örtlichen oder zeitlichen Einflussbereich des Künstlers entstanden ist
– Nachfolger: ein Werk, das im Stil des Künstlers, aber eventuell später entstanden ist
– Nachahmer: Nachempfindung oder Wiederholung eines Werkes unbestimmten Datums nach einem Werk des Künstlers
(3) Alle Gegenstände sind gebraucht und ihrem jeweiligen Alter entsprechenden Abnutzungen unterlegen. Werterhöhende Restaurierungen, speziell bei Antiquitäten, finden in der Beschreibung keinen Niederschlag. In der Beschreibung werden solche Beschädigungen oder Mängel nicht angegeben, die offenkundig (durch bloße Besichtigung festgestellt werden können) oder für die Wertbestimmung unwesentlich sind. Bei solchen Mängeln ist jede Reklamation des Käufers gesetzlich ausgeschlossen.
Zustimmung des Einbringers
§7. (1) Der Einbringer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Ausrufpreise, der Beschreibung, oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie des -ortes, -mediums oder des -termines, etc., oder zur Herabsetzung des Ausrufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2. Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten. Ungeachtet eines allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist die AIC jederzeit berechtigt, die Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.
(2) Mit dem Einbringer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis verkauft wird (Limit).
Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limiten, Änderung von Vereinbarungen
§8. (1) Die Ausrufpreise oder Limite von Gegenständen, die bei einer Versteigerung unverkauft geblieben sind, können von der AIC herabgesetzt werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Besteht kein Limit, ist die sukzessive Herabsetzung der Ausrufpreise auch bereits anlässlich des ersten Ausbietungsversuches bis zur Verkäuflichkeit zulässig, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -ort, -medium oder -termin, etc., können von der AIC geändert werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
(2) Hat sich der Einbringer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der Ausrufpreise oder Limite, zur Änderung der Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm die AIC eine Liste der übergebenen Gegenstände mit den von der AIC vorgesehenen bzw. herabgesetzten Ausrufpreisen oder Limiten oder mit den geänderten Beschreibungen oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten per E-Mail übersenden.
(3) Der Einbringer ist berechtigt innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist Einwendungen gegen Beschreibung oder Ausrufpreise oder Limite oder sonstige Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten Zurückziehung und Abholung der von ihm übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren. Kommt der Einbringer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die AIC die Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den geänderten Preisen oder Bedingungen versteigern.
Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung
§9. (1) Der Einbringer kann die Gegenstände bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren zurückziehen.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von der AIC aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt, der AIC Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder
b) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
c) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für die AIC unzumutbar ist, oder
d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder
e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
f) der Einbringer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder dessenHerkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
(3) Die AIC ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des Falles lit. c) die vereinbarten Zurückziehungsgebühren zu verrechnen.
Verkauf ohne Versteigerung
§10. (1) Bei einer oder mehreren Versteigerung(en) unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit auch durch freihändigen Verkauf veräußert werden. Dies gilt auch für gleichartige Gegenstände, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Sachverständigen mit einer Steigerung nicht zu rechnen ist.
(2) Sollten die im Verkauf präsentierten Gegenstände innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (ca. 6 Wochen) unverkauft bleiben, kann die AIC den letzten Verkaufspreis weiter herabsetzen, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände
§11. Die AIC ist berechtigt, Gegenstände, die zu den vereinbarten oder geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom Einbringer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren zurückgezogen und abgeholt werden, sowie bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere Verständigung unter weiterer Herabsetzung der Ausruf- oder Limitpreise zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden bzw. auf seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden.
Pfandrecht gegenüber dem Einbringer
§12. (1) Die AIC macht an allen ihm vom Einbringer übergebenen Sachen ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Die AIC ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
(2) Die AIC ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
Schaustellung/Zustandsbericht/Lichtbildproduktion
§13. (1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und -termines, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt der AIC überlassen.
(2) Die Schaustellung erfolgt mindestens an zwei Tagen. Die Versteigerungsobjekte werden real und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Dabei erhält jeder Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung durch Beschreibung und Abbildung des Versteigerungsobjektes während der Ausbietungszeit. Die AIC ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Repräsentanz der AIC oder bei einem der AIC sonst nahestehenden Unternehmen, sowohl im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.
(3) Kaufinteressenten können vor der Auktion einen Zustandsbericht anfordern. Leitet die AIC Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.
(4) Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen als Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot erwartet wird, angegeben.
(5) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den Schaustellungsort hingewiesen.
(6) Die AIC behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit der AIC zu verwenden, vervielfältigen und zu verbreiten.
(7) Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte in englischer oder einer sonstigen Sprache stellen lediglich unverbindliche Hilfsübersetzungen dar. Die Gesellschaft kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen. Für die Auslegung von etwaigen Auffassungsunterschieden zwischen den Interessenten, Käufern und der Gesellschaft sind ausschließlich die in der deutschen Sprache verfassten Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte maßgeblich und bindend. Ebenso sind alle Währungsangaben in fremden Währungen sowohl im Katalog als auch auf der Währungsumrechnungsanzeige nur als unverbindliche Richtlinien zu verstehen. Für die Durchführung der Versteigerung wird ausschließlich die in Österreich alleine gültige Währung (EURO) herangezogen.
Ausbietung/Gebote
§14 (1) Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend von der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten, die Meistbote und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt. Sodann werden sie unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der bereits erzielten Meistbote und Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung erfolgt sodann zu dem für die Sammlung gebotenen Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer Preis erzielt wird.
(2) Die AIC behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat.
(3) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes. Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den Worten „Zum dritten“. Bei Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden als erteilt sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Wird der mit dem Einbringer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt. Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich der AIC. Die AIC ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und den Gegenstand in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
(5) Die AIC ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch Selbsteintritt zu erwerben.
(6) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.
Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
§15. (1) Inländische Käufer sind verpflichtet, den Kaufpreis binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen, ausländische binnen 14 Tagen.
(2) Erfüllt ein Käufer seine Zahlungspflicht nicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag aufheben, den Gegenstand neuerlich ausbieten oder einem Bieter, der ein Untergebot abgegeben hat, den Zuschlag erteilen.
(3) Dem Käufer wird auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld aufgeschlagen:
– Bei Differenzbesteuerung:
22 % vom Meistbot (24% im Nachverkauf). In diesen Fällen enthält die Käufergebühr bereits die gesetzliche Umsatzsteuer.
– Bei Normalbesteuerung: (im Katalog mit * gekennzeichnet.)
18% vom Meistbot (20% im Nachverkauf). In diesen Fällen, wird die gesetzliche Umsatzsteuer vom Gesamtpreis (Meistbot zuzüglich Käufergebühr und evtl. Folgerechtszuschlag) berechnet und dem Gesamtpreis hinzugerechnet.
(4) Bei Kunstobjekten, die von lebenden Künstlern stammen oder von Künstlern, deren Tod noch nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zusätzlich zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet, sofern der Zuschlagspreis über Euro 2.500,- liegt und kein Ausschließungsgrund für das Folgerecht vorliegt.
(5) Die Folgerechtsvergütung beträgt 4 % von den ersten € 50.000 des Meistbotes (abzüglich der in der Verkäuferprovision allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer), 3 % von den weiteren € 150.000, 1 % von den weiteren € 150.000, 0,5 % von den weiteren € 150.000 und 0,25 % von allen weiteren, also € 500.000 übersteigenden Meistboten, jedoch insgesamt nicht mehr als € 12.500. Bei Meistboten von weniger als € 2.500 wird keine Folgerechtsabgabe verrechnet.
(6) Der ersteigerte Gegenstand wird erst nach vollständiger Bezahlung – also auch aller, seit dem Zuschlag angefallenen Gebühren, Zinsen und Kosten – ausgefolgt.
(7) Zahlungen eines Käufers können vom Auktionshaus nach eigenem Ermessen auf jede Schuld angerechnet werden, die dieser Käufer dem Auktionshaus zu zahlen verpflichtet ist, ungeachtet allfälliger Widmungen des Käufers.
(8) Der Käufer kann gegenüber der AIC und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von der AIC oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurden.
(9) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit der AIC oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.
(10) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt die AIC auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt die AIC damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen Haftung des Käufers.
Pfandrecht gegenüber dem Käufer
§16. Die AIC macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung der AIC gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
§17. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist die AIC unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich die AIC für sich und/oder den Einbringer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
Die AIC ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. Die AIC ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch die AIC wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
Übernahme, Gefahrenübergang, Versendung, Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstände
§18. (1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung von ersteigerten Gegenständen, insbesondere zum Transport, stellt eine freiwillige Serviceleistung dar, für die das Auktionshaus keine Haftung übernimmt.
(2) Die Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt nur auf Anweisung des Käufers. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung und der Versicherung und er trägt auch alle Risiken.
(3) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist die AIC berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist die AIC berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang
§19. (1) Die AIC garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte. Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben der AIC wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie die AIC unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hiervon verständigen. Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren Abwicklung, ist die AIC nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen. Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist die AIC berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits genutzt, steht der AIC überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. Der Einbringer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einbringer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen der AIC und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits zur sofortigen Rückstellung des – mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles des vorherigen Absatzes – unverminderten Versteigerungserlöses an die AIC Zug um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) Die AIC gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüber der AIC und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern der AIC begründet sind.
(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt die AIC keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung.
Schadenersatz, Versicherung
§20. (1) Die AIC und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt die AIC keine Haftung. Die AIC haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einbringer gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. (Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises, wenn kein Limit vereinbart wurde.)
(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einbringer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme des
Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet die AIC dem Einbringer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einbringer von der AIC so gestellt, wie er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot versteigert worden wäre. Hat die AIC für einen Gegenstand den Versicherungswert ersetzt, geht dieser in sein Eigentum über.
(4) Die AIC versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen der AIC Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn die AIC für derartige Schäden nicht haften sollte.
Auszahlung des Erlöses
§21. (1) Nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei der AIC frühestens jedoch nach dreißig Tagen nach dem Auktionstag kann der Einbringer diesen abzüglich Steuern, Einbringer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen beheben. Wurde ein Übernahmsschein ausgestellt, erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernahmsscheines.
(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Gegenstände nach Maßgabe des vorigen Absatzes vom Einbringer insoweit behoben werden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen der AIC aus welchem Rechtsgrund immer verbleibt.
(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist die AIC berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist die AIC berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einbringer endgültig ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise zurückzufordern.
(5) Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einbringer eine Abrechnung ausgefolgt. Die AIC ist nicht verpflichtet, den Einbringer von sich aus über das Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist es nicht verpflichtet, dem Einbringer den Käufer bekanntzugeben. Die AIC übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einbringer den Käufer nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Käufers keinen Selbsteintritt der AIC dar.
(6) Auf Wunsch des Einbringers überweist die AIC den Versteigerungserlös im Bankenverkehr nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmungen auf alleinige Kosten des Einbringers.
Kaufaufträge
§22. (1) Die AIC ist berechtigt, mündliche, schriftliche, telefonische oder im automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge zu übernehmen. Mit der Abgabe eines schriftlichen Angebots erkennt der Bieter die Geschäftsordnung an. Schriftliche Angebote werden als in der Auktion abgegebene Angebote behandelt.
Die AIC wird für den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Die AIC übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen Kaufaufträgen ist jede Haftung der AIC auf Schäden von Verbrauchern beschränkt, die sich aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund krass grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Schriftliche Angebote sollen die Lotnummer, den Gegenstand und das gebotene Meistbot (ohne Käuferprovision und Umsatzsteuer) sowie Namen, Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters zu beinhalten. Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich nicht angenommen.
(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(4) Das Auktionshaus kann die Durchführung von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Anzahlung abhängig machen.
(5) Kaufinteressenten können auch telefonisch mitbieten. In diesem Fall muss dem Auktionshaus spätestens am Tag vor der Auktion eine schriftliche Mitteilung übersandt werden. Diese schriftliche Ankündigung soll den Gegenstand und die Katalognummer, sowie den Namen, die Adresse und Telefonnummer des Bieters enthalten. Die telefonische Verbindung wird sich das Auktionshaus bestmöglich herzustellen bemühen, übernimmt aber für die Ausführung keine Gewähr.
(6) Telefonische Ankündigungen des Mitbietens werden vom Auktionshaus nur unter der Bedingung angenommen, dass der Bieter zumindest bis zum angegebenen Rufpreis mitzubieten bereit ist.
(7) Vermag das Auktionshaus keine telefonische Verbindung mit dem Mitbieter herzustellen, gilt dessen Auftrag, eine Telefonverbindung mit ihm herzustellen, als Kaufangebot zum Rufpreis. Das Auktionshaus darf den Gegenstand in einem solchen Fall aber auch unter Vorbehalt zuschlagen und, sobald eine telefonische Verbindung mit dem Mitbieter hergestellt worden ist, den vorbehaltlichen Zuschlag aufheben und die Versteigerung fortsetzen.
(8) Das Auktionshaus kann die Durchführung von telefonischen Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Sicherheit abhängig machen.
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstan
§ 23. (1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der AIC.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – VERSTEIGERUNG
Berechtigung
§1. (1) Die Art Investment Consulting GmbH (im folgenden kurz AIC genannt) führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.
Übernahme von Gegenständen
§2. (1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.
(2) Die AIC ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Datenschutz/Datenänderungen
§3. (1) Die AIC gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht bekannt, soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden.
(2) Wer Namen oder Adresse, Telefonnummer oder E-mail-Anschrift unrichtig angibt oder spätere Änderungen der AIC nicht mitteilt, hat den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. der AIC zu ersetzen. Zustellungen an die zuletzt der AIC bekanntgegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Einbringer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte.
Versteigerungsauftrag/Übernahmsschein
§4. (1) Die AIC erstellt bei Übergabe ein Verzeichnis der übernommenen Gegenstände, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der Einbringer einen Übernahmsschein oder auf seinen Wunsch eine Ausfertigung/Kopie des Versteigerungsvertrages. Wird ein Übernahmsschein ausgestellt, erklärt sich der Einbringer spätestens durch die Annahme des Übernahmsscheines mit den Versteigerungsbedingungen, bei Einzeleinbringungen auch mit der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Ausrufpreis und/oder Limit einverstanden.
(2) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einbringers. Wurde hingegen ein Übernahmsschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder den Versteigerungserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Die AIC kann vom Überbringer des Übernahmsscheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
(3) Bei Verlust des Übernahmsscheines kann die AIC seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmsscheines abhängig machen.
Abgelehnte Gegenstände
§5. (1) Gegenstände, die der AIC zur Versteigerung übergeben oder zugesendet werden, deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände nach erfolgter Aufforderung vom Einbringer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist die AIC berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, bei dritten Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für die AIC unzumutbar ist, kann eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.
(2) Die AIC behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.
Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung
§6. (1) Die Experten der AIC beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. Diese Beschreibung beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten
Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Die AIC übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung. Die AIC haftet Einbringern, die Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einbringer ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch die AIC erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt die AIC ebenfalls keinerlei Haftung.
(2) Nach der Meinung unserer Experten bedeutet:
– signiert, monogrammiert: von der Hand des Künstlers
– Vor- und Zuname des Künstlers mit Daten und Ortsangabe: ein sicheres Werk des Künstlers.
– bezeichnet: möglicherweise von fremder Hand
– zugeschrieben: ein wahrscheinlich, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk des Künstlers
– Werkstatt: ein Werk, das wahrscheinlich in der Werkstatt, d. h. in der unmittelbaren Umgebung des Künstlers, entstanden ist
– Schule: ein Werk, unbestimmten Datums, das in stilistischer Nähe zum Künstler oder zu einer regionalen Gruppe von Künstlern entstanden ist
– Umkreis: ein Werk, das im weiten örtlichen oder zeitlichen Einflussbereich des Künstlers entstanden ist
– Nachfolger: ein Werk, das im Stil des Künstlers, aber eventuell später entstanden ist
– Nachahmer: Nachempfindung oder Wiederholung eines Werkes unbestimmten Datums nach einem Werk des Künstlers
(3) Alle Gegenstände sind gebraucht und ihrem jeweiligen Alter entsprechenden Abnutzungen unterlegen. Werterhöhende Restaurierungen, speziell bei Antiquitäten, finden in der Beschreibung keinen Niederschlag. In der Beschreibung werden solche Beschädigungen oder Mängel nicht angegeben, die offenkundig (durch bloße Besichtigung festgestellt werden können) oder für die Wertbestimmung unwesentlich sind. Bei solchen Mängeln ist jede Reklamation des Käufers gesetzlich ausgeschlossen.
Zustimmung des Einbringers
§7. (1) Der Einbringer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Ausrufpreise, der Beschreibung, oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie des -ortes, -mediums oder des -termines, etc., oder zur Herabsetzung des Ausrufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2. Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten. Ungeachtet eines allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist die AIC jederzeit berechtigt, die Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.
(2) Mit dem Einbringer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis verkauft wird (Limit).
Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limiten, Änderung von Vereinbarungen
§8. (1) Die Ausrufpreise oder Limite von Gegenständen, die bei einer Versteigerung unverkauft geblieben sind, können von der AIC herabgesetzt werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Besteht kein Limit, ist die sukzessive Herabsetzung der Ausrufpreise auch bereits anlässlich des ersten Ausbietungsversuches bis zur Verkäuflichkeit zulässig, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -ort, -medium oder -termin, etc., können von der AIC geändert werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
(2) Hat sich der Einbringer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der Ausrufpreise oder Limite, zur Änderung der Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm die AIC eine Liste der übergebenen Gegenstände mit den von der AIC vorgesehenen bzw. herabgesetzten Ausrufpreisen oder Limiten oder mit den geänderten Beschreibungen oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten per E-Mail übersenden.
(3) Der Einbringer ist berechtigt innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist Einwendungen gegen Beschreibung oder Ausrufpreise oder Limite oder sonstige Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten Zurückziehung und Abholung der von ihm übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren. Kommt der Einbringer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die AIC die Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den geänderten Preisen oder Bedingungen versteigern.
Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung
§9. (1) Der Einbringer kann die Gegenstände bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren zurückziehen.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von der AIC aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt, der AIC Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder
b) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
c) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für die AIC unzumutbar ist, oder
d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder
e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
f) der Einbringer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder dessenHerkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
(3) Die AIC ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des Falles lit. c) die vereinbarten Zurückziehungsgebühren zu verrechnen.
Verkauf ohne Versteigerung
§10. (1) Bei einer oder mehreren Versteigerung(en) unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit auch durch freihändigen Verkauf veräußert werden. Dies gilt auch für gleichartige Gegenstände, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Sachverständigen mit einer Steigerung nicht zu rechnen ist.
(2) Sollten die im Verkauf präsentierten Gegenstände innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (ca. 6 Wochen) unverkauft bleiben, kann die AIC den letzten Verkaufspreis weiter herabsetzen, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände
§11. Die AIC ist berechtigt, Gegenstände, die zu den vereinbarten oder geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom Einbringer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren zurückgezogen und abgeholt werden, sowie bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere Verständigung unter weiterer Herabsetzung der Ausruf- oder Limitpreise zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden bzw. auf seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden.
Pfandrecht gegenüber dem Einbringer
§12. (1) Die AIC macht an allen ihm vom Einbringer übergebenen Sachen ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Die AIC ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
(2) Die AIC ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
Schaustellung/Zustandsbericht/Lichtbildproduktion
§13. (1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und -termines, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt der AIC überlassen.
(2) Die Schaustellung erfolgt mindestens an zwei Tagen. Die Versteigerungsobjekte werden real und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Dabei erhält jeder Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung durch Beschreibung und Abbildung des Versteigerungsobjektes während der Ausbietungszeit. Die AIC ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Repräsentanz der AIC oder bei einem der AIC sonst nahestehenden Unternehmen, sowohl im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.
(3) Kaufinteressenten können vor der Auktion einen Zustandsbericht anfordern. Leitet die AIC Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.
(4) Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen als Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot erwartet wird, angegeben.
(5) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den Schaustellungsort hingewiesen.
(6) Die AIC behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit der AIC zu verwenden, vervielfältigen und zu verbreiten.
(7) Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte in englischer oder einer sonstigen Sprache stellen lediglich unverbindliche Hilfsübersetzungen dar. Die Gesellschaft kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen. Für die Auslegung von etwaigen Auffassungsunterschieden zwischen den Interessenten, Käufern und der Gesellschaft sind ausschließlich die in der deutschen Sprache verfassten Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte maßgeblich und bindend. Ebenso sind alle Währungsangaben in fremden Währungen sowohl im Katalog als auch auf der Währungsumrechnungsanzeige nur als unverbindliche Richtlinien zu verstehen. Für die Durchführung der Versteigerung wird ausschließlich die in Österreich alleine gültige Währung (EURO) herangezogen.
Ausbietung/Gebote
§14 (1) Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend von der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten, die Meistbote und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt. Sodann werden sie unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der bereits erzielten Meistbote und Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung erfolgt sodann zu dem für die Sammlung gebotenen Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer Preis erzielt wird.
(2) Die AIC behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat.
(3) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes. Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den Worten „Zum dritten“. Bei Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden als erteilt sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Wird der mit dem Einbringer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt. Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich der AIC. Die AIC ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und den Gegenstand in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
(5) Die AIC ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch Selbsteintritt zu erwerben.
(6) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.
Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang
§15. (1) Inländische Käufer sind verpflichtet, den Kaufpreis binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen, ausländische binnen 14 Tagen.
(2) Erfüllt ein Käufer seine Zahlungspflicht nicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag aufheben, den Gegenstand neuerlich ausbieten oder einem Bieter, der ein Untergebot abgegeben hat, den Zuschlag erteilen.
(3) Dem Käufer wird auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld aufgeschlagen:
– Bei Differenzbesteuerung:
22 % vom Meistbot (24% im Nachverkauf). In diesen Fällen enthält die Käufergebühr bereits die gesetzliche Umsatzsteuer.
– Bei Normalbesteuerung: (im Katalog mit * gekennzeichnet.)
18% vom Meistbot (20% im Nachverkauf). In diesen Fällen, wird die gesetzliche Umsatzsteuer vom Gesamtpreis (Meistbot zuzüglich Käufergebühr und evtl. Folgerechtszuschlag) berechnet und dem Gesamtpreis hinzugerechnet.
(4) Bei Kunstobjekten, die von lebenden Künstlern stammen oder von Künstlern, deren Tod noch nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zusätzlich zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet, sofern der Zuschlagspreis über Euro 2.500,- liegt und kein Ausschließungsgrund für das Folgerecht vorliegt.
(5) Die Folgerechtsvergütung beträgt 4 % von den ersten € 50.000 des Meistbotes (abzüglich der in der Verkäuferprovision allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer), 3 % von den weiteren € 150.000, 1 % von den weiteren € 150.000, 0,5 % von den weiteren € 150.000 und 0,25 % von allen weiteren, also € 500.000 übersteigenden Meistboten, jedoch insgesamt nicht mehr als € 12.500. Bei Meistboten von weniger als € 2.500 wird keine Folgerechtsabgabe verrechnet.
(6) Der ersteigerte Gegenstand wird erst nach vollständiger Bezahlung – also auch aller, seit dem Zuschlag angefallenen Gebühren, Zinsen und Kosten – ausgefolgt.
(7) Zahlungen eines Käufers können vom Auktionshaus nach eigenem Ermessen auf jede Schuld angerechnet werden, die dieser Käufer dem Auktionshaus zu zahlen verpflichtet ist, ungeachtet allfälliger Widmungen des Käufers.
(8) Der Käufer kann gegenüber der AIC und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von der AIC oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurden.
(9) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit der AIC oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.
(10) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt die AIC auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt die AIC damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen Haftung des Käufers.
Pfandrecht gegenüber dem Käufer
§16. Die AIC macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung der AIC gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
§17. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist die AIC unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich die AIC für sich und/oder den Einbringer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
Die AIC ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. Die AIC ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch die AIC wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
Übernahme, Gefahrenübergang, Versendung, Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstände
§18. (1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung von ersteigerten Gegenständen, insbesondere zum Transport, stellt eine freiwillige Serviceleistung dar, für die das Auktionshaus keine Haftung übernimmt.
(2) Die Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt nur auf Anweisung des Käufers. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung und der Versicherung und er trägt auch alle Risiken.
(3) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist die AIC berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist die AIC berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang
§19. (1) Die AIC garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte. Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben der AIC wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie die AIC unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hiervon verständigen. Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren Abwicklung, ist die AIC nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen. Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist die AIC berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits genutzt, steht der AIC überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. Der Einbringer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einbringer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen der AIC und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits zur sofortigen Rückstellung des – mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles des vorherigen Absatzes – unverminderten Versteigerungserlöses an die AIC Zug um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) Die AIC gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüber der AIC und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern der AIC begründet sind.
(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt die AIC keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung.
Schadenersatz, Versicherung
§20. (1) Die AIC und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt die AIC keine Haftung. Die AIC haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einbringer gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. (Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises, wenn kein Limit vereinbart wurde.)
(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einbringer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme des
Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet die AIC dem Einbringer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einbringer von der AIC so gestellt, wie er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot versteigert worden wäre. Hat die AIC für einen Gegenstand den Versicherungswert ersetzt, geht dieser in sein Eigentum über.
(4) Die AIC versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen der AIC Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn die AIC für derartige Schäden nicht haften sollte.
Auszahlung des Erlöses
§21. (1) Nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei der AIC frühestens jedoch nach dreißig Tagen nach dem Auktionstag kann der Einbringer diesen abzüglich Steuern, Einbringer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen beheben. Wurde ein Übernahmsschein ausgestellt, erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernahmsscheines.
(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Gegenstände nach Maßgabe des vorigen Absatzes vom Einbringer insoweit behoben werden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen der AIC aus welchem Rechtsgrund immer verbleibt.
(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist die AIC berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist die AIC berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einbringer endgültig ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise zurückzufordern.
(5) Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einbringer eine Abrechnung ausgefolgt. Die AIC ist nicht verpflichtet, den Einbringer von sich aus über das Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist es nicht verpflichtet, dem Einbringer den Käufer bekanntzugeben. Die AIC übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einbringer den Käufer nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Käufers keinen Selbsteintritt der AIC dar.
(6) Auf Wunsch des Einbringers überweist die AIC den Versteigerungserlös im Bankenverkehr nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmungen auf alleinige Kosten des Einbringers.
Kaufaufträge
§22. (1) Die AIC ist berechtigt, mündliche, schriftliche, telefonische oder im automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge zu übernehmen. Mit der Abgabe eines schriftlichen Angebots erkennt der Bieter die Geschäftsordnung an. Schriftliche Angebote werden als in der Auktion abgegebene Angebote behandelt.
Die AIC wird für den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Die AIC übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen Kaufaufträgen ist jede Haftung der AIC auf Schäden von Verbrauchern beschränkt, die sich aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund krass grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Schriftliche Angebote sollen die Lotnummer, den Gegenstand und das gebotene Meistbot (ohne Käuferprovision und Umsatzsteuer) sowie Namen, Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters zu beinhalten. Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich nicht angenommen.
(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(4) Das Auktionshaus kann die Durchführung von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Anzahlung abhängig machen.
(5) Kaufinteressenten können auch telefonisch mitbieten. In diesem Fall muss dem Auktionshaus spätestens am Tag vor der Auktion eine schriftliche Mitteilung übersandt werden. Diese schriftliche Ankündigung soll den Gegenstand und die Katalognummer, sowie den Namen, die Adresse und Telefonnummer des Bieters enthalten. Die telefonische Verbindung wird sich das Auktionshaus bestmöglich herzustellen bemühen, übernimmt aber für die Ausführung keine Gewähr.
(6) Telefonische Ankündigungen des Mitbietens werden vom Auktionshaus nur unter der Bedingung angenommen, dass der Bieter zumindest bis zum angegebenen Rufpreis mitzubieten bereit ist.
(7) Vermag das Auktionshaus keine telefonische Verbindung mit dem Mitbieter herzustellen, gilt dessen Auftrag, eine Telefonverbindung mit ihm herzustellen, als Kaufangebot zum Rufpreis. Das Auktionshaus darf den Gegenstand in einem solchen Fall aber auch unter Vorbehalt zuschlagen und, sobald eine telefonische Verbindung mit dem Mitbieter hergestellt worden ist, den vorbehaltlichen Zuschlag aufheben und die Versteigerung fortsetzen.
(8) Das Auktionshaus kann die Durchführung von telefonischen Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Sicherheit abhängig machen.
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstan
§ 23. (1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der AIC.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.