Los

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Tablett, Becher, Vase und Fingerschale835 bzw. 925 Silber, verschiedener Hersteller, L = 19,5 cm,

In Varia

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Tablett, Becher, Vase und Fingerschale835 bzw. 925 Silber, verschiedener Hersteller, L = 19,5 cm,
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Frankfurt A.M.
Tablett, Becher, Vase und Fingerschale835 bzw. 925 Silber,verschiedener Hersteller,L = 19,5 cm, H = 9 cm, 7,5 cm und 5 cm,zus. ca. 371 g, Gebrauchsspuren
Tablett, Becher, Vase und Fingerschale835 bzw. 925 Silber,verschiedener Hersteller,L = 19,5 cm, H = 9 cm, 7,5 cm und 5 cm,zus. ca. 371 g, Gebrauchsspuren

Varia

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Bleichstrasse 42
Frankfurt a.M.
60313
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

A200 | A200



Versteigerungsbedingungen (allgemein)

Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut gelten, anerkannt:

Die Versteigerung erfolgt freiwillig aufgrund der Aufträge der Einlieferer.
Der Bieter erwirbt für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers schriftlich angibt. Bei Geboten, die per E-Mail oder über das Internet übermittelt wurden, gelten die Versteigerungsbedingungen als bekannt und akzeptiert.
Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und – auf eigene Gefahr des Interessenten – geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Jede Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Rechtzeitig vorgenommene, begründete Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist wird der Versteigerer dem Einlieferer übermitteln.
Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden, Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für vier Wochen vom Tage des Aufrufs ab gebunden; der vorbehaltlose Zuschlag wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann die Position ohne Rückfrage an einen anderen Limitbieter abgegeben werden.
Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme), sowie einem Aufgeld von 19 % (Versteigerungsprovision), das vom Versteigerer erhoben wird. In dem Aufgeld ist die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwert-Steuer enthalten.
Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder am ersten Werktag nach der Auktion abzunehmen. Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar oder in bankbestätigtem Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt.
Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung vom Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts ab mit 4 % über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben und angenommen worden sind. In allen vorgenanten Fällen kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 10 sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.
Der Versteigerer kann jederzeit zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so erlischt sein Erfüllungsanspruch. Mit Zustellung des Schadensersatzverlangens beim Käufer erlöschen dessen Rechte aus dem ihm erteilten Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, das Versteigerungsgut wiederzuversteigern oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben/zurückzugeben. Der Käufer hat auch im Falle einer Wiederversteigerung Käufer- und Verkäufer-Provisionen des Versteigerers aus der Erstversteigerung in Höhe von 19 % bzw. 16 % des seinerzeit ihm erteilten Zuschlags zu tragen. Er hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Bei Berechnung des Schadens des Auftraggebers, den der Versteigerer für dessen Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen berechtigt ist, sind vorab abzusetzen evtl. Transport-, Lager- und Lohnkosten für die Zuziehung von Hilfskräften, die Insertionskosten und die Wiederverkaufsprovision des Versteigerers in Höhe von 19 % der Zuschlagssumme. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale.
Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers.
Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine von dem Käufer zu beauftragende Spedition. Der Versandauftrag ist einer Spedition schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.
Kaufanträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung nachgewiesen ist. Dem Erwerber und dem Einlieferer werden auf Verlangen nach Abschluß der Versteigerung vom Auktionshaus die Vertragspartner benannt.
Der angegebene Ausruf entspricht nicht dem Limit, sondern ist Anhaltspunkt insbesondere für auswärtige Interessenten, die nicht selbst an der Versteigerung teilnehmen können.
Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Frankfurt am Main. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die vorstehenden Klauseln gelten auch für den Nachverkauf, der als Teil der Versteigerung betrachtet wird. Die Gesetzesbestimmungen über den Fernabsatz finden darauf keine Anwendung.
Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfange einstehen muß.
Übermittlung von Informationen zu den zukünftigen Auktionen werden erwünscht.

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