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(mindestens ein Maß über 120x 60x 60 cm): 26,78 €
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(außer Schmuck und Edelmetalle)
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(Ausland 14,- € pro angefangener 1.000,- € Wert)
Möbel und nicht versandfähige Objekte wie schwere Skulpturen, große Lampen, große Gemälde (mit Rahmen), große Stuck-Rahmen oder Spiegel, etc. können nur per Spedition transportiert werden, die vom Käufer selbst beauftragt werden muss (§ 15).
Aus Kosten- und Organisationsgründen werden Sendungen mit einem Volumen von mehr als 2 Umzugskartons nur als Beiladung über Spediteure transportiert!
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Geltung der AGB. Mit der persönlichen oder schriftlichen Teilnahme an der Auktion oder Teilnahme via Tele¬kommunikation und mit der Einlieferung von Gegenständen zur Versteigerung werden die nachstehenden Bedingungen anerkannt, die auch für den freihändigen Nachverkauf gelten.
2. Versteigerung für den Auftraggeber. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber mit Ausnahme der Eigenware, die durch keine in Klammern gesetzten Ziffern gekennzeichnet ist. Mit den Ziffern in der Klammer wird der Besitzer bzw. Auftraggeber kenntlich gemacht.
3. Beschreibung der Auktionsgegenstände. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, es wird jedoch keine Garantie für Richtigkeit der Beschreibungen übernommen. Das gilt insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Im Zweifel gilt der Katalogtext vor einer Abbildung. Ist ein Werk einem Künstler nur „zugeschrieben“, steht gerade nicht fest, dass es auch von diesem stammt. Die Zustandsbeschreibungen von Objekten in allen Auktionen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen von Hinweisen besagt nicht, dass sich ein Gegenstand in gutem Zustand befindet oder frei von Fehlern oder Mängeln ist. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Das kann insbesondere durch Berichtigung des im Internet veröffentlichen Katalogtextes oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes geschehen. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Beschreibungen im gedruckten Katalog. Auch alle anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht, Vollständigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit. Es wird bei allen Auktions¬gegenständen gebeten, sich selbst vom Zustand zu überzeugen oder, wenn dies nicht möglich ist, nachzufragen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und falls zugänglich während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden.
4. Ausschluss der Gewährleistung. Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung nach § 437 Nr. 1, 2 und 3 zweite Alternative BGB so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlages beschaffen sind. Die Haftung nach Punkt 19 bleibt unberührt.
5. Rückabwicklung in besonderen Fällen. Weist der Käufer jedoch innerhalb von vier Wochen ab Auktionsdatum nach, dass tatsächliche Angaben über den versteigerten Gegenstand in wesentlichen Punkten unrichtig waren, nehmen wir den Gegenstand gegen Kaufpreisrückerstattung zurück. Nach Ablauf dieser 4-Wochen-Frist ist der Versteigerer bis zu drei Jahre nach der Versteigerung noch berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufvertrag im Namen des Einlieferers rückabzu¬wickeln und dem Käufer gegen Rückgabe des versteigerten Gegenstandes den Kaufpreis zu erstatten, wenn tatsächliche Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig waren, wird dies grundsätzlich aber nur bei Ein¬verständnis des Einlieferers tun. Der Ein¬lieferer hat, soweit der Erlös bereits an ihn ausgekehrt wurde, den an ihn ausgezahlten Betrag dem Versteigerer für die Rückabwicklung wieder zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigt der Versteigerer, den Kaufvertrag auf eine Reklamation hin rückgängig zu machen, unterrichtet er den Einlieferer davon; eine Absendung an die dem Versteigerer letzte bekannte Anschrift genügt. Die Rückab¬wicklung unterbleibt, wenn der Einlieferer einer Rückabwicklung innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung widerspricht. Der Käufer muss in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten, um sein Verlangen durchzusetzen.
6. Erteilung des Zuschlags. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres Gebot abgegeben wird. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Versteigerungs-Nr., zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
7. Schriftliche und telefonische Gebote. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nr. erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Versteigerungs-Nr. (Katalog-Nr. geht vor Text). Diese ist auch dann maßgeblich, wenn eine Bezeichnung im Text abweicht. Schriftliche Gebote werden von dem Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf der gewünschten Versteigerungs-Nr. angerufen wird. Dies geschieht nur für Objekte mit einem Limit ab 150,00 Euro. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige des Bieters, die spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingeht. Mit dieser Anzeige gilt ein Gebot in Höhe des im Katalog angegebenen Auktionslimits als abgegeben, bei Auktionen ohne Limit ein Gebot von 150,00 €. Dieses Gebot gilt auch dann, wenn der Bieter zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht mehr erreichbar ist. Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung telefonischer oder schriftlicher Gebote besteht nicht. Der Versteigerer kann schriftliche oder telefonische Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.
8. Pflichtangaben der Bieter. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt, auch wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Auktionator ist berechtigt, zusätzliche Informationen als Sicherheiten anzufordern, wie z.B. die Kopie eines gültigen Personaldokumentes (Personalausweis oder Reisepass) sowie Angaben zu einer gültigen Kreditkarte. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er erhält zum Mitbieten eine Bieternummer und ist für eventuellen Missbrauch verantwortlich. Neukunden müssen vor Beginn der Auktion ein Bargelddepot oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen.
9. Durchführung der Versteigerung. Die Versteigerungs-Nr. ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV- Zuschlag) zu versteigern. Ein UV-Zuschlag kann ohne Rücksprache mit dem Einlieferer auch dann erfolgen, wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer des versteigerten Gegenstandes zu sein. Der Versteigerer ist in diesem Fall berechtigt, die Eigentumslage zu klären und den Gegenstand zu verwahren, bis darüber Einvernehmen erzielt oder eine vollstreckbare oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die für die Klärung und Verwahrung entstehenden Kosten trägt, soweit darüber nicht anders entschieden ist, der Einlieferer.
Ein später abgegebenes Gebot muss das bisherige Höchstgebot um einen Mindestbetrag übersteigen, weshalb die Gebote in Schritten gesteigert werden:
Bei Geboten bis 100,00 € in Schritten von 5,00 €,
bis 200,00 € in Schritten von 10,00 €,
bis 500,00 € in Schritten von 20,00 €,
bis 1.000,00 € in Schritten von 50,00 €,
bis 2.000,00 € in Schritten von 100,00 €,
bis 5.000,00 € in Schritten von 200,00 €,
bis 10.000,00 € in Schritten von 500,00 €
und ab 10.000,00 € in Schritten von 1.000,00 €.
10. Unter Vorbehalt und Nachverkauf. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebot mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem Limit erfolgen. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erstellt. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht.
11. Wirkung des Zuschlags. Der Zuschlag erfolgt in Euro. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, und dieser verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen (Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB), die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
12. Kaufpreis. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig und setzt sich zusammen aus Zuschlagpreis und 23% Aufgeld inkl. 19% USt. (netto 19,33%). Die USt. wird nur auf das Aufgeld und damit auf die Inlandsleistung erhoben; sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Servicepauschale in Höhe von 3,5% des Rechnungsbetrages zzgl. USt. erhoben, bei Maestro-Karten ausländischer Banken 1 % zzgl. USt.
13. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug werden mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Kann der Käufer nachweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist, ist nur der gesetzliche Verzugszins zu Grunde zu legen. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankengutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. Auch ohne Mahnung haftet der Käufer bei verspäteter oder verweigerter Zahlung und Abnahme einer zugeschlagenen Sache für jeglichen dadurch entstandenen Schaden. Der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach § 323 BGB im Namen des Einlieferers vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens besteht auch neben dem Erfüllungsanspruch. Nach einem Rücktritt kann der Versteigerer die Sache auf Kosten des Käufers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Käufer insbesondere für den Ausfall und hat auch weiterhin die Käufer- und Verkäuferprovisionen aus der Erstversteigerung zu tragen; er hat dagegen auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem erneuten Gebot nicht zugelassen. Den Schaden des Einlieferers darf der Versteigerer für dessen Rechnung im eigenen Namen geltend machen.
14. Einziehung durch den Versteigerer. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen seiner Auftraggeber einziehen bzw. einklagen. Zur Auszahlung an den Einlieferer gelangen nur diejenigen Katalog-Nrn., die durch den Käufer vollständig bezahlt wurden.
15. Abrechnung, Auslieferung. Jeder Käufer erhält nach Bezahlung eine Rechnung, die die Auktionsnummern, Bezeichnungen und Preise einschließlich des Aufgeldes und der USt. enthält. Die Aushändigung der Gegenstände erfolgt nach geleisteter Zahlung gegen Vorlage der quittierten Rechnung. Käufer und Verkäufer (Einlieferer) können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer den jeweiligen Vertragspartner erfragen. Holt der Käufer die Gegenstände nicht binnen 14 Tagen nach Ende der Versteigerung ab, so erfolgt die Verwahrung ohne jegliche Haftung für Verlust und Beschädigung. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Betrag von 7,14 € inkl. USt. berechnet. Entstehen nachweislich höhere Kosten, sind diese vom Käufer zu tragen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind. Verwahrung bzw. Auslagerung, Verpackung, Versicherung und Versand ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen ein vom Käufer unterschriebener Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind. Während der Versteigerung ist die Aushändigung und der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in Ausnahmefällen nach vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig. Befindet sich der Käufer seit 12 Monaten im Annahmeverzug, ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers zu verwerten, um z.B. aufgelaufene Lagerkosten zu kompensieren.
16. Zurückziehen des Versteigerungsauftrages, Undurchführbarkeit der Versteigerung. Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück oder kann die Versteigerung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, einem Mangel des eingelieferten Gegenstandes, den der Einlieferer zu vertreten hat, oder schuldhaft unzutreffender Angaben nicht durchgeführt werden, so hat er 10% des Schätzwertes zzgl. 19% USt. und die bis zur Abholung entstandenen Kosten an den Versteigerer zu zahlen. Der Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
17. Mündliche Abreden. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.
18. Kein Weiterverkauf im Auktionsraum. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im Versteigerungsraum nicht gestattet.
19. Haftungsbegrenzung. Der Versteigerer haftet für von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. In allen anderen Fällen, insbesondere der Beschädigung von Sachen oder bei Vermögensschäden (auch Verzugsschäden) durch Verletzung von Neben-, Schutz- oder anderen Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, und nur auf Ersatz vorhersehbarer Schäden. Dies gilt auch für seine gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl. Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
21. Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten bzw. enthaltenen Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter o.g. Voraussetzungen an, das Auktionshaus Reiner Dannenberg und seine Versteigerer geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
22. Salvatorische Klausel. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Auktionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.
Auktionshaus Dannenberg, Seesener Straße 8 – 9, 10709 Berlin
Versteigerer: Alexander und Robert Ernst
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1. Geltung der AGB. Mit der persönlichen oder schriftlichen Teilnahme an der Auktion oder Teilnahme via Tele¬kommunikation und mit der Einlieferung von Gegenständen zur Versteigerung werden die nachstehenden Bedingungen anerkannt, die auch für den freihändigen Nachverkauf gelten.
2. Versteigerung für den Auftraggeber. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber mit Ausnahme der Eigenware, die durch keine in Klammern gesetzten Ziffern gekennzeichnet ist. Mit den Ziffern in der Klammer wird der Besitzer bzw. Auftraggeber kenntlich gemacht.
3. Beschreibung der Auktionsgegenstände. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, es wird jedoch keine Garantie für Richtigkeit der Beschreibungen übernommen. Das gilt insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Im Zweifel gilt der Katalogtext vor einer Abbildung. Ist ein Werk einem Künstler nur „zugeschrieben“, steht gerade nicht fest, dass es auch von diesem stammt. Die Zustandsbeschreibungen von Objekten in allen Auktionen sind nur als Anhaltspunkte für wichtige Beschädigungen gedacht. Das Fehlen von Hinweisen besagt nicht, dass sich ein Gegenstand in gutem Zustand befindet oder frei von Fehlern oder Mängeln ist. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Das kann insbesondere durch Berichtigung des im Internet veröffentlichen Katalogtextes oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes geschehen. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Beschreibungen im gedruckten Katalog. Auch alle anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht, Vollständigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit. Es wird bei allen Auktions¬gegenständen gebeten, sich selbst vom Zustand zu überzeugen oder, wenn dies nicht möglich ist, nachzufragen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und falls zugänglich während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden.
4. Ausschluss der Gewährleistung. Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung nach § 437 Nr. 1, 2 und 3 zweite Alternative BGB so versteigert, wie sie zur Zeit des Zuschlages beschaffen sind. Die Haftung nach Punkt 19 bleibt unberührt.
5. Rückabwicklung in besonderen Fällen. Weist der Käufer jedoch innerhalb von vier Wochen ab Auktionsdatum nach, dass tatsächliche Angaben über den versteigerten Gegenstand in wesentlichen Punkten unrichtig waren, nehmen wir den Gegenstand gegen Kaufpreisrückerstattung zurück. Nach Ablauf dieser 4-Wochen-Frist ist der Versteigerer bis zu drei Jahre nach der Versteigerung noch berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufvertrag im Namen des Einlieferers rückabzu¬wickeln und dem Käufer gegen Rückgabe des versteigerten Gegenstandes den Kaufpreis zu erstatten, wenn tatsächliche Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig waren, wird dies grundsätzlich aber nur bei Ein¬verständnis des Einlieferers tun. Der Ein¬lieferer hat, soweit der Erlös bereits an ihn ausgekehrt wurde, den an ihn ausgezahlten Betrag dem Versteigerer für die Rückabwicklung wieder zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigt der Versteigerer, den Kaufvertrag auf eine Reklamation hin rückgängig zu machen, unterrichtet er den Einlieferer davon; eine Absendung an die dem Versteigerer letzte bekannte Anschrift genügt. Die Rückab¬wicklung unterbleibt, wenn der Einlieferer einer Rückabwicklung innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung widerspricht. Der Käufer muss in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten, um sein Verlangen durchzusetzen.
6. Erteilung des Zuschlags. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres Gebot abgegeben wird. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Versteigerungs-Nr., zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
7. Schriftliche und telefonische Gebote. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nr. erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Versteigerungs-Nr. (Katalog-Nr. geht vor Text). Diese ist auch dann maßgeblich, wenn eine Bezeichnung im Text abweicht. Schriftliche Gebote werden von dem Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf der gewünschten Versteigerungs-Nr. angerufen wird. Dies geschieht nur für Objekte mit einem Limit ab 150,00 Euro. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige des Bieters, die spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingeht. Mit dieser Anzeige gilt ein Gebot in Höhe des im Katalog angegebenen Auktionslimits als abgegeben, bei Auktionen ohne Limit ein Gebot von 150,00 €. Dieses Gebot gilt auch dann, wenn der Bieter zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht mehr erreichbar ist. Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung telefonischer oder schriftlicher Gebote besteht nicht. Der Versteigerer kann schriftliche oder telefonische Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.
8. Pflichtangaben der Bieter. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt, auch wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Auktionator ist berechtigt, zusätzliche Informationen als Sicherheiten anzufordern, wie z.B. die Kopie eines gültigen Personaldokumentes (Personalausweis oder Reisepass) sowie Angaben zu einer gültigen Kreditkarte. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er erhält zum Mitbieten eine Bieternummer und ist für eventuellen Missbrauch verantwortlich. Neukunden müssen vor Beginn der Auktion ein Bargelddepot oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen.
9. Durchführung der Versteigerung. Die Versteigerungs-Nr. ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV- Zuschlag) zu versteigern. Ein UV-Zuschlag kann ohne Rücksprache mit dem Einlieferer auch dann erfolgen, wenn ein Dritter geltend macht, Eigentümer des versteigerten Gegenstandes zu sein. Der Versteigerer ist in diesem Fall berechtigt, die Eigentumslage zu klären und den Gegenstand zu verwahren, bis darüber Einvernehmen erzielt oder eine vollstreckbare oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die für die Klärung und Verwahrung entstehenden Kosten trägt, soweit darüber nicht anders entschieden ist, der Einlieferer.
Ein später abgegebenes Gebot muss das bisherige Höchstgebot um einen Mindestbetrag übersteigen, weshalb die Gebote in Schritten gesteigert werden:
Bei Geboten bis 100,00 € in Schritten von 5,00 €,
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10. Unter Vorbehalt und Nachverkauf. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebot mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem Limit erfolgen. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erstellt. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht.
11. Wirkung des Zuschlags. Der Zuschlag erfolgt in Euro. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, und dieser verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen (Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB), die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
12. Kaufpreis. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig und setzt sich zusammen aus Zuschlagpreis und 23% Aufgeld inkl. 19% USt. (netto 19,33%). Die USt. wird nur auf das Aufgeld und damit auf die Inlandsleistung erhoben; sie ist für ausländische Bieter nicht erstattungsfähig. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Servicepauschale in Höhe von 3,5% des Rechnungsbetrages zzgl. USt. erhoben, bei Maestro-Karten ausländischer Banken 1 % zzgl. USt.
13. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug werden mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Kann der Käufer nachweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist, ist nur der gesetzliche Verzugszins zu Grunde zu legen. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankengutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. Auch ohne Mahnung haftet der Käufer bei verspäteter oder verweigerter Zahlung und Abnahme einer zugeschlagenen Sache für jeglichen dadurch entstandenen Schaden. Der Versteigerer kann wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach § 323 BGB im Namen des Einlieferers vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens besteht auch neben dem Erfüllungsanspruch. Nach einem Rücktritt kann der Versteigerer die Sache auf Kosten des Käufers nochmals versteigern. In diesem Fall haftet der Käufer insbesondere für den Ausfall und hat auch weiterhin die Käufer- und Verkäuferprovisionen aus der Erstversteigerung zu tragen; er hat dagegen auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem erneuten Gebot nicht zugelassen. Den Schaden des Einlieferers darf der Versteigerer für dessen Rechnung im eigenen Namen geltend machen.
14. Einziehung durch den Versteigerer. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen seiner Auftraggeber einziehen bzw. einklagen. Zur Auszahlung an den Einlieferer gelangen nur diejenigen Katalog-Nrn., die durch den Käufer vollständig bezahlt wurden.
15. Abrechnung, Auslieferung. Jeder Käufer erhält nach Bezahlung eine Rechnung, die die Auktionsnummern, Bezeichnungen und Preise einschließlich des Aufgeldes und der USt. enthält. Die Aushändigung der Gegenstände erfolgt nach geleisteter Zahlung gegen Vorlage der quittierten Rechnung. Käufer und Verkäufer (Einlieferer) können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer den jeweiligen Vertragspartner erfragen. Holt der Käufer die Gegenstände nicht binnen 14 Tagen nach Ende der Versteigerung ab, so erfolgt die Verwahrung ohne jegliche Haftung für Verlust und Beschädigung. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Betrag von 7,14 € inkl. USt. berechnet. Entstehen nachweislich höhere Kosten, sind diese vom Käufer zu tragen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind. Verwahrung bzw. Auslagerung, Verpackung, Versicherung und Versand ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen ein vom Käufer unterschriebener Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind. Während der Versteigerung ist die Aushändigung und der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in Ausnahmefällen nach vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers zulässig. Befindet sich der Käufer seit 12 Monaten im Annahmeverzug, ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers zu verwerten, um z.B. aufgelaufene Lagerkosten zu kompensieren.
16. Zurückziehen des Versteigerungsauftrages, Undurchführbarkeit der Versteigerung. Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück oder kann die Versteigerung wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, einem Mangel des eingelieferten Gegenstandes, den der Einlieferer zu vertreten hat, oder schuldhaft unzutreffender Angaben nicht durchgeführt werden, so hat er 10% des Schätzwertes zzgl. 19% USt. und die bis zur Abholung entstandenen Kosten an den Versteigerer zu zahlen. Der Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
17. Mündliche Abreden. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden.
18. Kein Weiterverkauf im Auktionsraum. Jeder Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im Versteigerungsraum nicht gestattet.
19. Haftungsbegrenzung. Der Versteigerer haftet für von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. In allen anderen Fällen, insbesondere der Beschädigung von Sachen oder bei Vermögensschäden (auch Verzugsschäden) durch Verletzung von Neben-, Schutz- oder anderen Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, und nur auf Ersatz vorhersehbarer Schäden. Dies gilt auch für seine gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl. Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
21. Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten bzw. enthaltenen Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter o.g. Voraussetzungen an, das Auktionshaus Reiner Dannenberg und seine Versteigerer geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
22. Salvatorische Klausel. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Auktionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.
Auktionshaus Dannenberg, Seesener Straße 8 – 9, 10709 Berlin
Versteigerer: Alexander und Robert Ernst