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Swatch - Armbanduhren

In Sommerauktion 2021

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Nürnberg
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Sommerauktion 2021

Auktionsdatum
Lose: 1 - 736
Lose: 737 - 1622
Lose: 1623 - 2609
Ort der Versteigerung
Kalchreuther Straße 125
Nürnberg
90411
Germany

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Wichtige Informationen

Die Informationen zu Aufgeld, Steuern und Livegebühr sind jeweils im Los hinterlegt !

AGB

Allgemeine Versteigerungsbedingungen

Allgemeine Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Franke

 

Das Auktionshaus Franke versteigert ausschließlich entsprechend den folgenden Regeln:

A. Grundsätzliches

I. Rechtsordnung

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Bieter/Käufer oder Einlieferer/Kommittenten gilt das Zivil- und Handelsrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

II. Schriftform

Es bestehen zwischen dem Bieter und dem Auktionshaus Franke keinerlei mündliche Vereinbarungen. Vereinbarungen, die von den vorliegenden Regeln abweichen, sind schriftlich zu schließen. Auch auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Insbesondere sind fernmündliche Auskünfte des Auktionshauses Franke während oder unmittelbar nach der Auktion, über die die Auktion betreffenden Vorgänge (insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise) nur dann verbindlich, werden sie später schriftlich bestätigt.

III. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Regelung dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein, lässt es die übrigen Regelungen unberührt. Es gilt die Regel des § 306 II BGB.

IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Das Auktionshaus Franke führt alle Versteigerungen in Nürnberg-Buchenbühl durch. Dort ist für beide Parteien der Erfüllungsort. Für Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Nürnberg oder das Landgericht Nürnberg-Fürth, gegebenenfalls dessen Kammer für Handelssachen zuständig. Ist der Bieter Kaufmann oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Gerichtsstand Nürnberg als vereinbarter Gerichtsstand zwischen den Parteien.

V. Kommission

Das Auktionshaus Franke versteigert grundsätzlich als Kommissionär im Namen des und für den Einlieferer als Verkäufer und Kommittenten. Das Auktionshaus Franke versteigert jedoch im eigenen Namen, da der Kommittent in der Regel unerkannt bleiben will. Gegenstände, die im Eigentum des Auktionshauses Franke stehen, werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung versteigert. Auch hierfür gelten die vorliegenden Regelungen; insbesondere ist auch im Fall der Versteigerung von Eigenware ein Aufgeld zu entrichten.

VI. Katalognummern

Das Auktionshaus Franke behält es sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge als im Katalog vorgesehen, aufzurufen oder zurückzuziehen.

VII. Besichtigung

Alle zur Versteigerung stehenden Gegenstände können vor der Versteigerung im Auktionshaus Franke besichtigt werden. Für den Fall von Internetauktionen (sog. Live-Auktionen) kündigt das Auktionshaus Franke Ort und Zeit in seinem Internetauftritt an. Nimmt der Bieter, etwa aus zeitlichen Gründen, weil ihm der Zeitpunkt für die Besichtigungen nicht bekannt ist (soweit es nicht am Auktionshaus Franke liegt) oder aus sonstigen Gründen sein Recht zur Besichtigung nicht wahr, so gilt dies als Verzicht auf sein Besichtigungsrecht, sobald er ein Gebot abgibt.

B. Ablauf der Versteigerung

I. Grundsätzlich

1. Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zum im Katalog angegebenen Limitpreis. Gegenstände ohne Limit werden mit 20,00 Euro aufgerufen, anderes gilt, liegen mehrere, höhere schriftliche Gebote vor. Gesteigert wird nach freiem Ermessen des Auktionshauses Franke: Grundsätzlich bis 80,00 Euro in Schritten von 5,00 Euro, danach um etwa 10 Prozent.

2.Das Auktionshaus Franke kann ein Gebot nach freiem Ermessen – vorbehaltlich seiner Verpflichtung dem Kommittenten gegenüber – ablehnen. Das Auktionshaus behält sich dies insbesondere in den Fällen vor, wo zu einem Bieter noch keine Geschäftsbeziehung besteht oder der Bieter nicht spätestens vor Beginn der Auktion Sicherheit leistet. Auch das Leisten einer Sicherheit aber begründet keinen Anspruch auf Annahme des Gebots.

3. Alle Bieter bieten im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Beginn der Versteigerung dem Auktionshaus Franke unter Vorlage des Originals einer schriftlichen Vollmacht mitteilen. Befolgt ein Vertreter diese Regel nicht oder vermag er später eine Vollmacht nicht nachzuweisen, ist er anstelle des angeblich Vertretenen dem Auktionshaus Franke verpflichtet.

4. Ein Gebot erlischt, lehnt der Versteigerer es ab, schließt der Versteigerer die Versteigerung ohne einen Zuschlag zu erteilen oder ruft der Versteigerer den Gegenstand erneut auf. Ein nachfolgendes, unwirksames Übergebot lässt ein Gebot nicht erlöschen.

5.Ein Zuschlag wird erteilt, gibt es nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot.

6.Bei gleich hohen Geboten mehrerer Bieter kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem der Bieter den Zuschlag erteilen oder das Los über den Zuschlag entscheiden lassen.

7. Übersieht der Versteigerer ein höheres Gebot oder entsteht Zweifel über den Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen bis zum Abschluss der Auktion den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. Ein vorangegangener Zuschlag ist in diesen Fällen unwirksam.

8. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, wenn der vom Kommittenten angegebene Mindestzuschlagspreis (Limit) nicht erreicht ist. In diesem Fall bleibt der Bieter sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlages an das Gebot gebunden. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch in jedem Fall bestehen: Der Versteigerer kann das Objekt bei einem Nachgebot zum oder über dem Limitpreis auch an einen anderen Bieter abgeben. Der Zuschlag ist jedoch endgültig, teilt der Versteigerer dem Bieter innerhalb einer Frist von vier Wochen die vorbehaltlose Annahme des Gebotes schriftlich mit.

9.Versteigert das Auktionshaus Franke Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches, will es damit der Kunst, der Wissenschaft und geschichtlicher Forschung dienen. Es lehnt den National - Sozialismus entschieden ab.

II. Schriftliche und telefonische Gebote, Gebote über Internet und Live-Auktionen

1. Gebote nicht selbstanwesender Bieter, also schriftliche Gebote, Gebote in Textform, über das Internet oder fernmündliche Gebote haben – um wie Gebote anwesender Bieter behandelt zu werden – spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung dem Auktionshaus Franke vorzuliegen. Dasselbe gilt für den Fall eines Bieters, der als Vertreter bieten will, für dessen schriftliche Vollmacht. Das Auktionshaus Franke ist bemüht, Angebote der eben beschriebenen Art, die später bei ihm eingehen, wie Angebote Anwesender zu behandeln. Einen Anspruch hierauf hat der Bieter eines solchen Gebotes jedoch nicht.

2. Schriftliche Angebote haben den Gegenstand zu nennen, für den sie bieten, die Katalognummer anzugeben und den gebotenen Preis zu nennen. Dieser Preis versteht sich als Zuschlagssumme ohne Aufgeld und Umsatzsteuer. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Stimmt die Bezeichnung des Gegenstands, für den geboten wird, nicht mit der Katalognummer überein, so ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend.

3.Das Aktionshaus Franke ist nicht verpflichtet, dem Bieter mitzuteilen, sein Gebot sei nicht berücksichtigt worden. Das Auktionshaus Franke wird das Gebot eines Bieters nur mit dem Betrag verwenden, der notwendig ist, um andere Gebote zu überbieten.

4. Das Auktionshaus Franke steht nicht dafür ein, dass Fernmelde- und Internetverbindungen stets gehalten, störungsfrei gehalten oder mit guter Verständigung gehalten werden können. Dies ist technisch unmöglich. Anderes gilt, fiele dem Auktionshaus Franke Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Übermittlungsrisiko für sämtliche Verbindungen telefonischer oder elektronischer Kommunikation liegt beim Bieter. Ebenso gehen Unklarheiten oder Missverständnisse, die auf die schlechte technische Qualität der Übermittlung zurückzuführen sind, zu Lasten des Bieters. Das Auktionshaus Franke wird während der Auktion alle vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um die Verbindung mit dem Bieter störungsfrei zu unterhalten. Insbesondere wird das Auktionshaus Franke versuchen, den Bieter unter der von ihm genannten Telefonnummer zu erreichen. Ob es ihn erreicht, ist Risiko des Bieters.

5.Der Bieter einer Live-Auktion hält sämtliche Zugangsdaten für sein Benutzerkonto geheim und sichert sie gegen den Zugriff Dritter. Dritter ist jede Person mit Ausnahme des Bieters. Sobald der Bieter erfährt, dass Dritten ein Zugriff möglich ist, unterrichtet er unverzüglich das Auktionshaus Franke. Der Bieter steht für alle Handlungen, die Dritte unter Verwendung seines Benutzerkontos vornehmen, ein, als hätte er sie selbst vorgenommen. Für den Bieter oder Erwerber in einer Live-Auktion beträgt das Aufgeld 20% + 3% + gesetzliche Mehrwertsteuer

III. Nachverkauf

Die Annahme eines Angebots im Nachverkauf richtet sich nach den Regeln des BGB über die Annahme und Abgabe von Angeboten. Im Übrigen gelten die vorliegenden Regeln, soweit sie nicht ausschließlich den einer Versteigerung eigentümlichen Ablauf betreffen.

C. Hauptpflichten, Gefahr, Versendung, Lagerung

I. Hauptpflichten

Mit Zuschlag ist der Bieter dem Auktionshaus Franke gegenüber gleichermaßen verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand abzunehmen und zu bezahlen.

Das Auktionshaus Franke ist mit Zuschlag verpflichtet, Eigentum und Besitz auf den Käufer zu übertragen.

II. Gefahr

Zugleich geht mit dem Zuschlag die Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des versteigerten Gegenstandes auf den Käufer über. Der Käufer trägt auch die Lasten.

III. Versendung

Alle Aufwendungen der Übergabe, der Abnahme und der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt der Käufer. Das Auktionshaus Franke bestimmt nach eigenem Ermessen Art und Mittel des Versandes.

IV. Lagerung.

Nach dem Zuschlag lagert der ersteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers im Auktionshaus Franke. Das Auktionshaus Franke ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen und sonstige wertsichernde Maßnahmen zu treffen. Es kann diesen Gegenstand bei einem Dritten einlagern. Gleichviel, ob das Auktionshaus Franke den Gegenstand bei sich oder bei einem Dritten einlagert: Der Käufer bleibt verpflichtet, die ortsüblichen Lagerentgelte zu bezahlen.

D. Kaufpreis und Aufgeld

I. Kaufpreis

1. Mit dem Zuschlag ist der Kaufpreis fällig.

2. Der Kaufpreis ist in bar, mittels EC-Karte oder mittels bankbestätigtem Scheck ausschließlich in Euro oder auf Euro lautend an das Auktionshaus Franke zu entrichten.

3. Bei Zuschlag eines schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Gebots darf der Käufer auch per Banküberweisung bezahlen. Auch hier haben die Zahlungen ausschließlich in Euro zu erfolgen.

II. Aufgeld

1. Das zugeschlagene Gebot ist der Zuschlagspreis. Auf den Zuschlagspreis erhebt das Auktionshaus Franke ein Aufgeld in Höhe von 20 Prozent + die auf das Aufgeld entfallene gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe. Soweit die ersteigerten Gegenstände aus EU- oder Nicht-EU-Ländern eingeliefert worden sind oder hierhin ausgeführt werden sollen, steht das Auktionshaus Franke nicht dafür ein, wie deutsche und ausländische Finanzbehörden Zuschlagspreis und Aufgeld steuerlich behandeln. Es obliegt dem Bieter, selbst fachkundigen Rat einzuholen.

2. Für den Bieter oder Erwerber in einer Live-Auktion beträgt das Aufgeld 20 %+ 3% + gesetzliche Mehrwertsteuer

E. Verzug des Käufers bei Kaufpreis und Abnahmeverpflichtung

I. Allgemein

Die Rechte des Auktionshauses Franke bestimmen sich bei Verzug des Erwerbers nach den Regeln des BGB.

II. Kaufpreis

Verlangt das Auktionshaus Franke wegen der verspäteten Zahlung Schadensersatz statt der Leistung und versteigert es den Gegenstand nochmals, so haftet der ursprüngliche Erwerber, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, auf den dadurch entstehenden Schaden, wie etwa entgangenen Gewinn oder Lagerkosten. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Er wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

III. Abnahme

Der Erwerber hat den ersteigerten Gegenstand unverzüglich, spätestens einen Monat nach Zuschlag, beim Auktionshaus Franke abzuholen. Gerät der Erwerber mit dieser Verpflichtung in Verzug oder weigert er sich ernsthaft die Sache abzuholen, so kann das Auktionshaus Franke wie bei einem Zahlungsverzug vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

F. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

I. Zurückbehaltungsrechte

1. Das Auktionshaus Franke ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung aller vom Ersteigerer geschuldeten Beträge herauszugeben.

2.Ist der Ersteigerer Unternehmer, sind dessen Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen. Ist er kein Unternehmer, sind sie nur ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

II. Aufrechnung

Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus Franke nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

G. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrechte

I. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der ersteigerten Sache geht erst nach vollständiger Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages auf den Erwerber über.

II. Unternehmer

Ist der Erwerber Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht das Eigentum erst dann auf ihn über, hat der Erwerber alle Forderungen des Auktionshauses Franke aus der laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt. Dies gilt nicht, wenn diese Forderungen keine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit betreffen.

H. Gewährleistung

I. Allgemein

Sämtliche zu versteigernden Gegenstände kann der Bieter vor Beginn der Versteigerung besichtigen und prüfen. Sie sind gebraucht und weisen die Spuren einer Alter und Verwendung entsprechenden Abnutzung auf. Das Auktionshaus Franke schlägt sie ohne Haftung für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu.

II. Beschreibungen und Garantie

Das Auktionshaus Franke erstellt Katalogbeschreibungen und Beschreibungen in sonstigen Medien nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch handelt es sich hierbei nicht um vertraglich vereinbarte Beschaffenheiten und Eigenschaften im Sinne des § 434 BGB. Auch für die Richtigkeit von im Katalog und an anderer Stelle angegebenen Schätzpreisen steht das Auktionshaus Franke nicht ein. Sie sollen Anhaltspunkt für einen Verkehrswert sein. Lässt das Auktionshaus Franke den Gegenstand begutachten, stellt das Ergebnis des Gutachtens ebenfalls keine vertraglich vereinbarte oder sonstige Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar. Anderes gilt, hat sich das Auktionshaus Franke schriftlich und ausdrücklich verpflichtet, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft einzutreten.

II. Haftung des Auktionshauses Franke

Das Auktionshaus Franke haftet einem Bieter oder Erwerber nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn es selbst, seine Erfüllungsgehilfen, seine Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer das Leben oder die Gesundheit verletzt, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, eine Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft abgegeben, oder eine Hauptpflicht entsprechend C I dieser Bedingungen verletzt haben. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

 

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