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Für Auktionshaus Lux Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)261 36333.
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Versteigerungsbedingungen
Durch die Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Die Versteigerung findet für Rechnung und im Namen der Auftraggeber statt. Anspruch auf Benennung der Kommittenten besteht nach dem Zuschlag. Die Versteigerungsgegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, sie können vor der Versteigerung, in der dafür angesetzten Ausstellung, besichtigt und geprüft werden. Die Einlassung des Kunden, die Vorbesichtigung nicht wahrgenommen zu haben, berechtigt nicht zu evtl. anschließender Reklamation. Eine Haftung für Mängel übernimmt der Versteigerer nicht. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie mündliche oder schriftliche Angaben sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 ff. BGB. Gebrauchsspuren und kleinere Beschädigungen sind im Allgemeinen in der Katalogbeschreibung nicht besonders erwähnt. Gegen den Auktionator gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht berücksichtigt werden. 2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. In der Regel wird um 10 % gesteigert. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Auktionator als Vertreter des Auftraggebers vorbehalten oder verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht haben, entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht sofort geklärt werden oder übersieht der Auktionator ein Gebot erfolgt nochmaliger Aufruf des Gegenstandes. Ein Telefonanbieter ist automatisch Bieter des Limits. Dies gilt auch dann, wenn er beim Aufruf des Gegenstandes telefonisch nicht erreichbar ist. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann die Position ohne Rückfrage an einen anderen Limitbieter abgegeben werden. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. 3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar an den Ersteher über, das Eigentum wird erst nach voller Zahlung des Kaufpreises übertragen. 4. Die Zuschlagsumme, zuzüglich 25 % Aufgeld, ist nach erteiltem Zuschlag sofort an den Auktionator zu zahlen. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Eine Stundung des Gesamtbetrages findet nicht statt. Bei Zahlungsverzögerung haftet der Ersteigerer für alle dem Auktionator entstehenden Schäden. 5. Wird die Zahlung nicht sofort an den Auktionator geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten in der nächsten Auktion erneut versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Name und Adresse werden zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weitergegeben. 6. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung innerhalb von 14 Tagen nicht nach, werden Lagerkosten in Höhe von 5,00 € pro Werktag erhoben. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Die Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ansteigerers. 7. Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers, der Gerichtsstand ist Koblenz. 8. Schriftliche Aufträge können nur bis zu Beginn der Versteigerung angenommen werden, es muss hinreichende Deckung für das Gebot hinterlegt werden. 9. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - auch ohne Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden. 10. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a StGB). Das Auktionshaus Lux, seine Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Der Bieter verpflichtet sich, dass Gebote welche er zum Erwerb von Objekten des III. Reiches abgibt, nur den o.g. Zwecken dienen.
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1. Die Versteigerung findet für Rechnung und im Namen der Auftraggeber statt. Anspruch auf Benennung der Kommittenten besteht nach dem Zuschlag. Die Versteigerungsgegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, sie können vor der Versteigerung, in der dafür angesetzten Ausstellung, besichtigt und geprüft werden. Die Einlassung des Kunden, die Vorbesichtigung nicht wahrgenommen zu haben, berechtigt nicht zu evtl. anschließender Reklamation. Eine Haftung für Mängel übernimmt der Versteigerer nicht. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie mündliche oder schriftliche Angaben sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 ff. BGB. Gebrauchsspuren und kleinere Beschädigungen sind im Allgemeinen in der Katalogbeschreibung nicht besonders erwähnt. Gegen den Auktionator gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht berücksichtigt werden. 2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. In der Regel wird um 10 % gesteigert. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Auktionator als Vertreter des Auftraggebers vorbehalten oder verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht haben, entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht sofort geklärt werden oder übersieht der Auktionator ein Gebot erfolgt nochmaliger Aufruf des Gegenstandes. Ein Telefonanbieter ist automatisch Bieter des Limits. Dies gilt auch dann, wenn er beim Aufruf des Gegenstandes telefonisch nicht erreichbar ist. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann die Position ohne Rückfrage an einen anderen Limitbieter abgegeben werden. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. 3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar an den Ersteher über, das Eigentum wird erst nach voller Zahlung des Kaufpreises übertragen. 4. Die Zuschlagsumme, zuzüglich 25 % Aufgeld, ist nach erteiltem Zuschlag sofort an den Auktionator zu zahlen. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Eine Stundung des Gesamtbetrages findet nicht statt. Bei Zahlungsverzögerung haftet der Ersteigerer für alle dem Auktionator entstehenden Schäden. 5. Wird die Zahlung nicht sofort an den Auktionator geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten in der nächsten Auktion erneut versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Name und Adresse werden zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weitergegeben. 6. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung innerhalb von 14 Tagen nicht nach, werden Lagerkosten in Höhe von 5,00 € pro Werktag erhoben. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Die Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ansteigerers. 7. Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers, der Gerichtsstand ist Koblenz. 8. Schriftliche Aufträge können nur bis zu Beginn der Versteigerung angenommen werden, es muss hinreichende Deckung für das Gebot hinterlegt werden. 9. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - auch ohne Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden. 10. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a StGB). Das Auktionshaus Lux, seine Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Der Bieter verpflichtet sich, dass Gebote welche er zum Erwerb von Objekten des III. Reiches abgibt, nur den o.g. Zwecken dienen.