Los

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Silber-Tabatière mit polychromem Zellenschmelz. Beschauzeichen Moskau, Um 1880. 9,5 x 6 cm. 121 g

In 163. Int. Bodensee-Kunstauktion

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Silber-Tabatière mit polychromem Zellenschmelz. Beschauzeichen Moskau, Um 1880. 9,5 x 6 cm. 121 g
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Silber-Tabatière mit polychromem Zellenschmelz. Beschauzeichen Moskau, Um 1880. 9,5 x 6 cm. 121 g
Silber-Tabatière mit polychromem Zellenschmelz. Beschauzeichen Moskau, Um 1880. 9,5 x 6 cm. 121 g

163. Int. Bodensee-Kunstauktion

Auktionsdatum

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AGB

AGB's

Versteigerungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Versteigerungen des Auktionshaus Michael Zeller (im folgenden „Auktionshaus“ genannt) erfolgen zu den

nachstehenden Bedingungen, die der Käufer durch die Abgabe von Geboten oder Erteilung eines Bietauftrags anerkennt.

2. Grundlagen der Versteigerung

a) Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i. S. d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als

Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.

b) Die Bieter haben bei Vergabe der Bieternummern Name und Anschrift anzugeben sowie sich durch ein gültiges

Legitiationspapier auszuweisen. Das Auktionshaus ist gesetzlich verpflichtet, Kopien des Legitimationspapiers zu erstellen.

Die Bieter sind verpflichtet offenzulegen, ob sie für einen wirtschaftlich Berechtigten handeln. Gebote für einen Dritten

können nur unter Vorlage einer Vollmacht und Angabe von Namen und Adresse des Vertretenen abgegeben werden. Das

Auktionshaus ist verpflichtet diese Angaben im Falle eines Zuschlags für ein Objekt im Wert ab 10.000 € 30 Jahre

aufzubewahren.

c) Die im Katalog genannten Preise sind Limite, keine Schätzwerte.

3. Gebote, Zuschlag

a) Das Auktionshaus ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen.

b) Schriftliche Gebote sind auf dem dafür vorgesehenen Auftragsformular, welches dem Katalog beiliegt, in deutlich

lesbarer Schrift zu erteilen; sie müssen dem Auktionshaus spätestens einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.

c) Bei gleichlautenden schriftlichen Gebote erhält das zeitlich frühere den Zuschlag.

d) Das Auktionshaus kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten oder zurückziehen.

e) Der Aufruf beginnt in der Regel bei dem angegebenen Limitpreis. Regelmäßig wird um rund 10 % gesteigert. Der

Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird.

f) Das Auktionshaus kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich.

Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen, kann das

Auktionshaus den Zuschlag wiederholen oder den Gegenstand erneut ausrufen. Wenn mehrere Personen dasselbe

Höchstgebot abgeben, entscheidet das Los.

g) Mit dem Zuschlag durch das Auktionshaus kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auktionshaus und dem Bieter

zustande, der diesen zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs

oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag auf den Käufer über.

h) Das Auktionshaus kann einen Gegenstand ausdrücklich unter Vorbehalt zuschlagen. Der Kauf kommt in diesem Fall

zustande, wenn das Auktionshaus das Gebot innerhalb von acht Wochen annimmt. Der Bieter ist so lange an sein Gebot

gebunden.

i) Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, dem Erwerber die Person des Einlieferers bekannt zu geben.

4. Kaufpreis

a) Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 27 % erhoben. Darin ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, die wegen

Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nicht ausgewiesen wird.

b) Für Waren, die die Voraussetzungen nach § 25 a UStG nicht erfüllen, gilt weiterhin die Regelbesteuerung. Auf den

Zuschlagpreis wird dann ein Aufgeld von 21 % und auf die Summe (Zuschlagpreis + Aufgeld) die gesetzliche Umsatzsteuer

erhoben.

c) In den Fällen gemäß b) finden sich im Beschreibungstext folgende Kennzeichnungen: „Rgb.“ = 19 % MWST. „Rgb.*“ = 7

% MWST.

d) Für inländische Erwerber, die zum Umsatzsteuer-Vorabzug berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch

ebenfalls nach der Regelbesteuerung wie oben b) und c) ausgestellt werden.

e) Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer und – bei Angabe der USt.-ID-Nr. – auch an

Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Verbringen Erwerber ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird ihnen die

Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Auktionshaus der zollamtliche Ausfuhrnachweis und der Einfuhrnachweis des

Importlandes vorliegt.

f) Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit

vorbehalten.

g) Das Umschreiben von Rechnungen auf andere Personen ist nach dem Zuschlag nicht möglich.

5. Fälligkeit, Zahlung und Verzug

a) Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag ist spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Auktion zahlbar, soweit

das Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Fernbietern (telefonische, online oder schriftliche Gebote) ist die Zahlung

innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Zahlung hat spesenfrei an das

Auktionshaus zu erfolgen.

b) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oder – wenn der Käufer Unternehmer ist – von 9

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung zusätzlichen Schadensersatzes – z. B. wegen

Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe – bleibt vorbehalten. Im Übrigen kann das Auktionshaus bei Zahlungsverzug

wahlweise Erfüllung des Kaufpreises verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Im Falle

des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Käufers aus dem Kaufvertrag und das Auktionshaus ist berechtigt, Schadensersatz

in Höhe des entgangenen Entgelts (Einliefererprovision und Aufgeld) sowie sonstige im Falle des Verkaufs vom Käufer zu

tragende Kosten zu verlangen. Der Schadensersatz kann auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer weiteren

Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös (bei Zuschlagspreis, Einliefererprovision

und Aufgeld) sowie die Kosten der wiederholten Versteigerung aufzukommen hat, ohne auf einen etwaigen Mehrerlös

Anspruch zu haben. Das Auktionshaus hat das Recht, den säumigen Käufer von weiteren Auktionen auszuschließen.

c) Bei einem Zahlungsverzug des Käufers ist das Auktionshaus berechtigt, dem Einlieferer seinen Zahlungsanspruch gegen

den Käufer in Höhe der geschuldeten Vergütung abzutreten.

6. Abholung, Versendung, Einlagerung

a) Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zahlung, abzuholen.

Anspruch auf Aushändigung und Übereignung der Ware hat der Bieter erst nach vollständiger Bezahlung des

Rechnungsbetrages.

b) Das Auktionshaus übernimmt auf Wunsch die Verpackung und den Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers; dies

kann von der Vorauszahlung der hierfür anfallenden Kosten abhängig gemacht werden.

c) Soweit eine CITES-Bescheinigung oder eine Ausfuhrgenehmigung für den Käufer eingeholt werden müssen, trägt der

Käufer die Kosten hierfür sowie das Risiko der Nichterteilung. Das Auktionshaus erhebt eine Bearbeitungspauschale von 50

€ zzgl. MwSt pro Gegenstand pro CITES-Bescheinigung bzw. 25 € pro Ausfuhrgenehmigung. Darüber hinaus trägt der

Käufer etwaige behördliche Gebühren. Die Erstellung von Zollausfuhrpapieren für Werke ab 1000 € durch das

Auktionshaus wird mit 25 € in Rechnung gestellt.

d) Bei Nichtabholung des Gegenstandes zwei Wochen nach Zahlungseingang oder zwei Wochen nach Eintritt des

Zahlungsverzuges lagert das Auktionshaus den Gegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers für 1 € pro Tag und

Gegenstand. Das Auktionshaus ist berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Käufers bei einem Dritten einzulagern und

dort versichern zu lassen.

7. Gewährleistung, Haftung

a) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind

gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Die Katalogangaben sind nach

bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen aber keine Garantie des Auktionshauses dar und sind nicht Teil der

vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände; das Gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Ausruf.

Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind nicht in jedem Falle angegeben. Rahmen, Sockel und ähnliche

Präsentationsmittel sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages, werden aber in der Regel mitgeliefert.

Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängeln des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen. Weist allerdings

der Ersteigerer innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Zuschlag eine Fälschung des Objekts durch ein

Sachverständigengutachten nach, wird das Auktionshaus seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem

Einlieferer an den Ersteigerer abtreten.

b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dieser

Haftungsausschluss gilt nicht - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer

fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines

gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder - bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des Auktionshauses oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines

gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

c) Objekte mit einem Ausrufpreis bis 100 € sind von Reklamationen wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltung

a) Das Eigentum an der ersteigerten Sache geht erst mit vollständiger Bezahlung der nach Ziff. 4 geschuldeten Beträge auf

den Erwerber über. Für den Fall, dass dieser die Sache vorher veräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus

dem Weiterverkauf an das Auktionshaus ab, das die Abtretung annimmt.

b) Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung

aufrechnen.

c) Zurückbehaltungsrechte des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem früheren Geschäft mit dem Auktionshaus sind

ausgeschlossen.

9. Rücktrittsrecht bei Geldwäscheverdacht

Das Auktionshaus ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen

Geldwäscheprüfung, ein möglicher Geldwäscheverdacht ergibt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lindau (B), soweit der Käufer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder

sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Auktionshaus kann auch an anderen zuständigen

Gerichten klagen.

b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG)

wird nicht angewandt.

11. Nachverkauf

Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Nachverkäufe zur Auktion. Die Vorschriften über Verkäufe im

Fernabsatz finden darauf keine Anwendung.

12. Online Live Bieten

Für Übermittlungsfehler oder das Zustandekommen bzw. die Aufrechterhaltung der Verbindung übernimmt das

Auktionshaus im Rahmen des Online-Bietens keine Haftung. Das Gleiche gilt beim Telefonbieten.

13. Englische Übersetzung

Allein maßgebliche Fassung dieser Versteigerungsbedingungen ist die deutsche.

Sonstige wichtige Hinweise:

1. Größenangaben

Bei den Größenangaben der Bilder ist die Höhe der Breite vorangesetzt. Bei den Größenangaben für Möbel usw. ist die

Reihenfolge: Höhe, Breite, Tiefe.

2. Echtheitsangaben

Ist die Echtheit der Signatur überzeugend, findet sich im Katalog bei Gemälden und Originalgraphik der Vermerk signiert

(sign.), bei Druckgraphik handsigniert (handsign.), im Unterschied zum Vermerk bezeichnet (bez.).

3. Zusätzliche Erklärung

Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog

und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung,

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der

Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86, 86a

Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus Michael Zeller und seine Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter

diesen Voraussetzungen an bzw. ab.

Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator: Michael Zeller

Auktionatorin: Christine Hofstetter-Zeller

H ausanschrift

Auktionshaus Michael Zeller

Bindergasse 7

D-88131 Lindau (Bodensee)

Kommunikation

Telefon: 0 83 82 - 9 30 20

Telefax: 0 83 82 - 2 65 35

Email: art@zeller.de

 

Terms and Conditions of Auction

1. Scope
The auctions of Auktionshaus Michael Zeller (hereinafter referred to as „Auctioneer“) are held according to the following terms and conditions, which the buyer accepts by placing a bid or issuing an absentee bid.
2. Principles of the auction
a) The auction is voluntary and public within the meaning of § 383 (3) of the German Civil Code (BGB). The Auctioneer holds the auction as commission agent in its own name for the account of the consigner, who shall remain unnamed.
b) When bidder numbers are assigned, bidders must provide their name and address and identify themselves by means of a valid identification document. The Auctioneer is legally obliged to make copies of the identification document. Bidders are obliged to disclose whether they are acting on behalf of a beneficial owner. Bids can only be made behalf of a third party upon presentation of a power of attorney and provision of the represented person‘s name and address. In the event of a knockdown for an item with a value of €10,000 or more, the Auctioneer is legally obliged to retain this information for 30 years.
c) The prices stated in the catalogue are reserve prices, not estimated values.
3. Bids, knockdown
a) The Auctioneer is entitled to exclude individuals from the auction without giving any reasons.
b) Written bids must be made using the order form enclosed with the catalogue in clearly legible writing; the Auctioneer must receive these not later than one day prior to the auction.
c) In the event of identical written bids, the earlier bid shall be accepted.
d) The Auctioneer may combine or divide lot numbers, offer them in another order than stated or withdraw them.
e) The bid calling usually starts at the specified reserve price. Bids are regularly increased by around 10% per bid. The knockdown shall be made to the highest bidder after a triple call, if no higher bid has been placed.
f) The Auctioneer may reject a bid; in this case, the immediate preceding bid remains binding. If a highest bidder does not want the bid to stand or if there are any other doubts regarding the validity of a knockdown, the Auctioneer is entitled to repeat the knockdown or to re-offer the object. If several people place the same highest bid, the winning bid shall be decided by drawing lots.
g) With the Auctioneer‘s knockdown, a contract of sale is concluded between the Auctioneer and the bidder, which obliges the latter to collect the item and to make payment. The risk of accidental loss or accidental deterioration of the item is transferred to the buyer upon knockdown.
h) The Auctioneer can accept the bid with reserve. In this case, the purchase is concluded if the Auctioneer accepts the bid within eight weeks. Bidders are bound to their bid during this time.
i) The Auctioneer is not obliged to disclose the consigner‘s identity to the buyer.
4. Purchase price
a) A surcharge of 27% shall be added to the hammer price. This includes the statutory VAT, which is not stated separately due to the application of the differential taxation according to § 25 a of the German VAT Act (UStG).
b) The standard taxation still applies to goods that do not meet the requirements of § 25 a UStG. A surcharge of 21% shall then be levied on the hammer price and the statutory VAT will be charged on the sum (hammer price + surcharge).
c) In the cases referred to in (b), the description text ‘Rgb.’ includes the following:„Standard taxation“ = 19% VAT. „Standard taxation*“ = 7% VAT.
d) On request the invoice total may also be written out in accordance with standard taxation, as stated above in b) and c), for domestic purchasers who are entitled to preliminary VAT deduction.
e) Deliveries to third countries and also to companies in EU member states (with indication of a VAT ID number ) are exempt from VAT. If buyers themselves take auctioned items to third countries, the Auctioneer shall reimburse the VAT to them as soon as it has received the customs export and the import certificates of the importing country.
f) Invoices issued during or immediately following the auction require verification; errors excepted.
g) It is not possible to re-issue invoices to another person after a bid has been knocked down.
5. Due payment and default
a) If the bid was made in person, the buyer must pay the entire amount payable no later then 10 days after the auction at the latest. If the bid was made remotely (telephone, online or written bids), payment is due within 10 days of the invoice date. No cash discount will be granted. Payment must be made to the Auctioneer without charge.
b) In case of default of payment, interest shall be charged at a rate of 5 percentage points or – if the buyer is an entrepreneur – at a rate of 9 percentage points above the base interest rate. The assertion of additional damages – e.g. in the event of recourse to legal assistance – remains reserved. In the event of default on payment, the Auctioneer is entitled to either demand payment of the purchase price or withdraw from the contract after setting a reasonable deadline. In the event of withdrawal, all of the buyer‘s rights arising from the purchase contract shall expire and the Auctioneer shall be entitled to claim damages in the amount of the lost remuneration (consigner‘s commission and surcharge) as well as other costs to be borne by the buyer in the event of the sale. The compensation can also be calculated in such a way that the item is auctioned again in a further auction and the defaulting buyer is liable for any shortfall in proceeds (in the case of hammer price, consigner‘s commission and surcharge) as well as the costs of the repeated auction, without being entitled to any additional proceeds. The Auctioneer has the right to exclude the defaulting buyer from further auctions.
c) If the buyer is in default, the Auctioneer is entitled to assign its claim for payment against the buyer to the consigner in the amount of the remuneration owed.
6. Collection, shipping, storage
a) The buyer is obliged to collect the item immediately, but at the latest two weeks after payment. The bidder is only entitled to handover and transfer of ownership of the goods after full payment of the invoice amount.
b) On request the Auctioneer may take charge of the packaging and shipping at the buyer’s own costs and risk; this may be made dependent on the advance payment of the costs thereby incurred.
c) If a CITES certificate or an export permit must be obtained for the buyer, the buyer shall bear the costs in addition to the risk of non-issuance. The Auctioneer shall charge a processing fee of €50 plus VAT per item per CITES certificate or €25 per export permit. In addition, the buyer shall bear any official fees. The Auctioneer shall charge €25 for the preparation of customs export documents for works of art over €1000.
d) If the item is not collected two weeks after receipt of payment or two weeks after default in payment occurs, the Auctioneer shall store the item at the buyer‘s risk and expense for €1 per item per day. The Auctioneer is entitled to store the items at a third party‘s premises at the buyer‘s expense and to have them insured there.
7. Warranty, liability
a) The auctioned items can be viewed and examined before the auction. The items are used. They shall be auctioned off in the condition in which they are found at the auction. The information in the catalogue is supplied to the best of our knowledge and belief, but does not constitute a guarantee on the part of the Auctioneer and does not form part of the contractually agreed quality of the items; the same applies to their description when calling. Impairments of the condition are not always indicated. Frames, pedestals and similar means of presentation do not form part of the purchase contract, but are usually supplied with the object.
Buyer‘s warranty claims arising from any damage or defect of the auctioned item are excluded. If, however, the buyer proves the item is a forgery by means of an expert opinion within a period of 12 months after knockdown, the Auctioneer will assign its own warranty claims against the consigner to the buyer.
b) The Auctioneer‘s liability for damages, for whatever legal reason, is excluded. This exclusion of liability does not apply
- for damages resulting from injury to life, body or health caused by a negligent breach of duty on the part of the Auctioneer or any wilful or negligent breach of duty by its legal representative or its vicarious agents or
- for other damages resulting from a grossly negligent breach of duty on the part of the Auctioneer or a wilful or grossly negligent breach of duty by its legal representative or its vicarious agents.
c) Items with an reserve price of up to €100 are excluded from any warranty claims.
8. Retention of title, offsetting, retention
a) The title of ownership of the auctioned item shall only pass to the buyer upon full payment of the amounts owed in accordance with Section 4. If the buyer sells the item beforehand, he hereby assigns all claims from the resale to the Auctioneer, which shall accept the assignment.
b) The buyer may only offset against the Auctioneer with an undisputed or res iudicata claim.
c) The buyer‘s rights of retention on the basis of claims from a previous transaction with the Auctioneer are excluded.
9. Right of withdrawal on suspicion of money laundering
The Auctioneer is entitled to withdraw from the contract if a possible suspicion of money laundering arises in the course of the legally required money laundering audit.
10. Place of performance, place of jurisdiction, applicable law
a) If the buyer is a merchant, a legal entity under public law or a special fund under public law or if the buyer has no general place of jurisdiction in Germany or if his whereabouts are unknown at the time of filing the action, the place of performance and jurisdiction shall be Lindau (B). The Auctioneer may also take legal action in other competent courts.
b) German law shall exclusively apply. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall not apply.
11. Subsequent sales
These Terms and Conditions of Auction shall apply likewise to subsequent sales to the auction. The provisions concerning distance selling shall not apply.
12. Online Live bidding
The Auctioneer is not liable for any transmission failures or the creation or maintenance of the connection during online bidding. The same applies to telephone bidding.
13. English translation
The German version is the only authoritative version of these Terms and Conditions of Auction.
Other important information:
1. Size specifications
When indicating the size of pictures, the height is stated before the width. When indicating the size of furniture etc. the order is: Height, width, depth.
2. Authenticity information
If the authenticity of a signature is convincing, paintings and original graphics are endorsed as ‘signed’ (sign.) in the catalogue, prints are endorsed as ‘hand-signed’ (hand-sign.), as opposed to the endorsement ‘marked’ (mark.)
3. Additional declaration
Provided the catalogue owners, auction participants and bidders do not state otherwise, they assure that they shall only acquire the catalogue and items from the era of the Third Reich depicted in it for the purposes of civic instructions, to repel against anti-constitutional endeavours, for purposes of art or science, research or teaching, reporting on current events or history or similar purposes (§§ 86, 86a of the German Penal Code StGB). Auktionshaus Michael Zeller and its consigners only offer and sell these items if these conditions are met.
Publicly appointed and sworn auctioneer: Michael Zeller, Auctioneer: Christine Hofstetter-Zeller

 

 

Vollständige AGBs