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Württemberg: Reservistenkrug eines Musketiers in der 11. Comp. Inft. Rgt. Kaiser Friedrich König v

In 53. Auktion

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Ludwigsburg
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Ludwigsburg
Württemberg: Reservistenkrug eines Musketiers in der 11. Comp. Inft. Rgt. Kaiser Friedrich König v. Preussen (7. Württ.) No 125 - Stuttgart 1909/11.Umdruckmotiv, Bodenbild, Zinndeckel mit Soldaten, Drücker mit Wappenschild.Zustand: II
Württemberg: Reservistenkrug eines Musketiers in der 11. Comp. Inft. Rgt. Kaiser Friedrich König v. Preussen (7. Württ.) No 125 - Stuttgart 1909/11.Umdruckmotiv, Bodenbild, Zinndeckel mit Soldaten, Drücker mit Wappenschild.Zustand: II

53. Auktion

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Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. ANWENDUNGSBEREICH 1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH (nachfolgend: „Versteigerer“). Hiervon abweichenden Einkaufsbedingungen widerspricht die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH ausdrücklich, eine Anerkennung kann nur in schriftlicher Form durch uns erfolgen. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten anstelle widersprechender Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. 1.2 Versteigerungen erfolgen durch die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH als Kommissionär in eigenem Namen und für Rechnung der Einlieferer, welche ungenannt bleiben. 2. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG 2.1 Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge sowie die Verbindung oder Trennung von Katalognummern bleibt vorbehalten. 2.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers. Die Steigerungsrate beträgt in der Regel 10%. 2.3 Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung vorliegen und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Umsatzsteuer) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftliche Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist. Kommt es aufgrund eines Eintragungsfehlers dazu, dass ein schriftlicher Bieter, für einen von ihm bebotenen Artikeln, keinen Zuschlag erhalten hat, wird eine Schadensersatzforderung ausdrücklich ausgeschlossen. 2.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, den angegebenen Schätzpreis laut Katalog mindestens zu bieten. Dies gilt entsprechend, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht zu erreichen sind. 2.5 Personen können von der Versteigerung ausgeschlossen und Gebote abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH nicht bekannt ist oder zu ihr noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. 3. ZUSCHLAG 3.1 Der Zuschlag wird durch den Versteigerer erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. 3.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt. 3.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden. 3.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam. 3.5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. 4. KAUFPREIS 4.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 25% sowie eventueller Nebenkosten, z.B. für Lagerung und Versand. 4.2 Der Kaufpreis beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG), die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird die gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzüglich 25% Aufgeld = Gesamtpreis zuzüglich gesetzlicher MwSt) berechnet. Im Falle einer Nichtanerkennung der Einstufung zum ermäßigten Steuersatz durch die Finanzbehörden ist der Versteigerer berechtigt, die zu wenig erhobene Umsatzsteuer gegen entsprechenden Nachweis nachzufordern. Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen und der erforderliche Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird gezahlte Umsatzsteuer dem Käufer erstattet. 5. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ 5.1 Der Kaufpreis ist in voller Höhe mit dem Zuschlag zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich in bar in EURO an den Versteigerer zu leisten. Ausländische Bieter haben auf Verlangen des Versteigerers bereits vor der Versteigerung bankbestätigte Schecks vorzulegen. 5.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen. Ab der Zweiten Mahnung werden hierzu noch pauschal Mahngebühren in Höhe von 10€ für die Zweite und 20€ für die Dritte Mahnung fällig. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der vorangegangenen Versteigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös, auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinerlei Anspruch. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall nicht zugelassen. Der Auktionator ist zudem berechtigt, einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% des Zuschlagspreises pauschal zu verlangen (wegen entgangenem Gewinn). 6. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ, EIGENTUMSVORBEHALT 6.1 Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über. 6.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag beim Versteigerer abzuholen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann. Unbeschadet hiervon kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 € je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten. 6.3 Nach Ablauf der in 6.2. genannten Frist von acht Tagen ab Zuschlag, lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Risiko des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu treffen. Er ist jederzeit berechtigt, den Gegenstand bei einem Dritten für Rechnung des Käufers einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. 6.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. 6.5 Das Eigentum am Kaufgegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages auf den Käufer über. Falls der Käufer den Kaufgegenstand zu einem Zeitpunkt bereits weiterveräußert hat, zu dem er den Rechnungsbetrag des Versteigerers noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, tritt der Käufer sämtliche Forderungen aus diesem Weiterverkauf bis zur Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages an den Versteigerer ab. Der Versteigerer nimmt diese Abtretung an. 6.6 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen auch für Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung und weiteren Versteigerungsgegenständen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 6.7 Für ersteigerte oder versteigerte Objekte, die Export-/ bzw. Importbeschränkungen unterliegen, obliegt die Beschaffung etwaiger Genehmigungen oder Ausfuhrpapiere dem Käufer/ Verkäufer. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten oder Strafen bei Zuwiderhandlungen werden nicht vom Versteigerer übernommen. 7. GEWÄHRLEISTUNG 7.1 Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen und eine Besichtigung empfohlen. 7.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 7.1 wird der Versteigerer rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene Mängelrügen des Käufers an den Einlieferer übermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. 7.3 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sie sind keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB. Die Fotos sind hierbei explizit Bestandteil der Beschreibung. 7.4 Spezielle Gewährleistung: Für die im gedruckten Auktionskatalog (Teil Orden und Ehrenzeichen, Deutschland, Europa und Welt) aufgeführten Lose wird die Originalität der Versteigerungsgegenstände ausdrücklich garantiert. 7.5 Der im Internet publizierte Auktionskatalog hat lediglich informativen Charakter. Für die Auktion maßgebend ist die gedruckte Version. Sofern für eine Auktion kein gedruckter Auktionskatalog erstellt wird, tritt der im Internet publizierte Katalog an dessen Stelle. Maßgeblich ist dann dieser, mit den durch den Versteigerer am Tag der Versteigerung öffentlich bekanntgegebenen Änderungen, sofern es solcher bedarf. Diese werden auf einem Ausdruck des Katalogs in den Geschäftsräumen vermerkt, und bleiben ebenda hinterlegt. 8. SCHADENERSATZ DER Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GMBH 8.1 Schadenersatzansprüche gegen die Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH sowie gegen ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. 8.2 Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. 9. SONSTIGE VEREINBARUNGEN 9.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. 9.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, welche gemäß § 1 HGB bis § 7 HGB Kaufmann kraft Gesetz sind, wird vereinbart, dass Stuttgart Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. Im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und mit Personen, welche ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Stuttgart Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. 9.3 Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden. Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbesichtigen möchten und der Auktionshaus Ludwigsburg BENE MERENTI GmbH nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht, etc. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten. Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt. 9.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechend gilt dies für Regelungslücken. Stand 15.01.2024

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