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Versteigerungsbedingungen
Das Auktionshaus Udo Dawo (im folgenden Versteigerer) versteigert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände als Handelsmakler im Namen und für Rechnung der Einlieferer, die in der Auktion unbenannt bleiben. Einlieferer und Erwerber erhalten nach Abschluss der Versteigerung Gelegenheit, mittels Angabe der Einlieferungs-Nr., Namen und Anschrift des jeweils anderen Teiles zu erfahren. Eigenware ist mit der Nr. 100 gekennzeichnet. Der Versteigerer ist als Handelsmakler tätig und macht aufgrund entsprechender Ermächtigung alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459 BGB. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Gewährleistungsansprüche sind direkt beim Einlieferer geltend zu machen. Der Provisionsanspruch des Versteigerers bleibt hiervon unberührt.
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Versteigerers (z.B. wegen Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung, Rechtsmängeln, unerlaubter Handlung) ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen. Katalognummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 12 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Katalognummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefon-Nr. angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Katalognummer.
Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Katalognummer angerufen, wenn hierfür 12 Stunden vor Auktionsbeginn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung.
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Falle hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bieter hat vor der Auktion durch seine Unterschriftsleistung diese Versteigerungs-bedingungen schriftlich anzuerkennen und erhält sodann eine Bieter-Nummer, unter der er an der Auktion teilnimmt.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden.
Wenn mehrere Personen das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.
Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder die Sache erneut aufrufen und den Gegenstand neu ausbieten.
In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Einwendungen gegenüber einem Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Katalognummer zu erheben. Es wird gewöhnlich um 10 % gesteigert.
Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Auktionator den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag).
Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen.
Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 3 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Katalogpreis ist in der Regel kein Limit, der Zuschlag kann auch unter dem Katalogpreis erfolgen.
Mit der Erteilung des Zuschlages gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteige-rungsgegenstandes auf den Erwerber über. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig in Euro und ist an den Versteigerer in bar zu bezahlen. Bei Erwerbern, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Erwerber verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Erwerber nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verkäufer verzichtet, soweit er Vollkaufmann ist, auf seine Rechte aus §§ 320, 322 BGB.
Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen bzw. spätestens 8 Tage nach der Auktion abzuholen.
Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Erwerber über. Sofern die Ware nicht spätestens 8 Tage nach der Auktion Zug um Zug gegen Zahlung abgeholt wird, gerät der Erwerber ohne weitere Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugsschadens ist der Kaufpreis mit 4 % zu verzinsen. Im übrigen kann der Versteigerer bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird, und der säumige Erwerber für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung einschließlich der Gebühren und Auslagen des Auktionators aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und versteigert er den Gegenstand nochmals, so erlöschen bei Zuschlag die Rechte des säumigen Käufers aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag. Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig.
Auf die Zuschlagsumme ist eine Provision in Höhe von 20 % einschließlich der auf die Provision entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Das Maklergeschäft ist auf Privateinlieferungen beschränkt, d.h. auf die Zuschlagsumme wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Eine vom Erwerber gewünschte Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Gerät der Erwerber mit der Abholung in Verzug, so ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Erwerbers einzulagern oder Dritten zur Einlagerung zu übergeben. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag eine Gebühr bis 10,00 Euro bzw. der Satz des Einlage-rungsunternehmens berechnet. Der säumige Erwerber trägt auch die Kosten notwendiger Sicherungen. Die Herausgabe eingelagerter Erwerbungen ist nur an dem vom Versteigerer schriftlich mitgeteilten Termin möglich.
Die auf die Provision erhobene Mehrwertsteuer beim Maklergeschäft ist nicht erstattungsfähig, da eine Inlandsleistung vorliegt.
Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Auktionshaus Dawo, der Versteigerer und die Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den Freihandverkauf.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Saarbrücken. Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG) und das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) finden keine Anwendung.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
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Versteigerungsbedingungen
Das Auktionshaus Udo Dawo (im folgenden Versteigerer) versteigert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände als Handelsmakler im Namen und für Rechnung der Einlieferer, die in der Auktion unbenannt bleiben. Einlieferer und Erwerber erhalten nach Abschluss der Versteigerung Gelegenheit, mittels Angabe der Einlieferungs-Nr., Namen und Anschrift des jeweils anderen Teiles zu erfahren. Eigenware ist mit der Nr. 100 gekennzeichnet. Der Versteigerer ist als Handelsmakler tätig und macht aufgrund entsprechender Ermächtigung alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459 BGB. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Gewährleistungsansprüche sind direkt beim Einlieferer geltend zu machen. Der Provisionsanspruch des Versteigerers bleibt hiervon unberührt.
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Versteigerers (z.B. wegen Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung, Rechtsmängeln, unerlaubter Handlung) ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen. Katalognummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 12 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Katalognummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefon-Nr. angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Katalognummer.
Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Katalognummer angerufen, wenn hierfür 12 Stunden vor Auktionsbeginn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung.
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Falle hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bieter hat vor der Auktion durch seine Unterschriftsleistung diese Versteigerungs-bedingungen schriftlich anzuerkennen und erhält sodann eine Bieter-Nummer, unter der er an der Auktion teilnimmt.
Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden.
Wenn mehrere Personen das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.
Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder die Sache erneut aufrufen und den Gegenstand neu ausbieten.
In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Einwendungen gegenüber einem Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Katalognummer zu erheben. Es wird gewöhnlich um 10 % gesteigert.
Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Auktionator den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag).
Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen.
Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 3 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Katalogpreis ist in der Regel kein Limit, der Zuschlag kann auch unter dem Katalogpreis erfolgen.
Mit der Erteilung des Zuschlages gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteige-rungsgegenstandes auf den Erwerber über. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig in Euro und ist an den Versteigerer in bar zu bezahlen. Bei Erwerbern, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Erwerber verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Erwerber nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verkäufer verzichtet, soweit er Vollkaufmann ist, auf seine Rechte aus §§ 320, 322 BGB.
Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen bzw. spätestens 8 Tage nach der Auktion abzuholen.
Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Erwerber über. Sofern die Ware nicht spätestens 8 Tage nach der Auktion Zug um Zug gegen Zahlung abgeholt wird, gerät der Erwerber ohne weitere Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Verzugsschadens ist der Kaufpreis mit 4 % zu verzinsen. Im übrigen kann der Versteigerer bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird, und der säumige Erwerber für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung einschließlich der Gebühren und Auslagen des Auktionators aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und versteigert er den Gegenstand nochmals, so erlöschen bei Zuschlag die Rechte des säumigen Käufers aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag. Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig.
Auf die Zuschlagsumme ist eine Provision in Höhe von 20 % einschließlich der auf die Provision entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Das Maklergeschäft ist auf Privateinlieferungen beschränkt, d.h. auf die Zuschlagsumme wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Eine vom Erwerber gewünschte Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Gerät der Erwerber mit der Abholung in Verzug, so ist der Versteigerer berechtigt, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Erwerbers einzulagern oder Dritten zur Einlagerung zu übergeben. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag eine Gebühr bis 10,00 Euro bzw. der Satz des Einlage-rungsunternehmens berechnet. Der säumige Erwerber trägt auch die Kosten notwendiger Sicherungen. Die Herausgabe eingelagerter Erwerbungen ist nur an dem vom Versteigerer schriftlich mitgeteilten Termin möglich.
Die auf die Provision erhobene Mehrwertsteuer beim Maklergeschäft ist nicht erstattungsfähig, da eine Inlandsleistung vorliegt.
Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Auktionshaus Dawo, der Versteigerer und die Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den Freihandverkauf.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Saarbrücken. Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG) und das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) finden keine Anwendung.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.