Los

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Erzengel Michael, Griechenland, 20. Jh., Tempera, Holz, Maße: 32 x 24 cm. Altersbedingter Zustand,

In Kunst und Antiquitäten, Asiatika

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Düsseldorf
Erzengel Michael, Griechenland, 20. Jh., Tempera, Holz, Maße: 32 x 24 cm. Altersbedingter Zustand, Goldabrieb.
Erzengel Michael, Griechenland, 20. Jh., Tempera, Holz, Maße: 32 x 24 cm. Altersbedingter Zustand, Goldabrieb.

Kunst und Antiquitäten, Asiatika

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Durch Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt: 1. Das Auktionshaus versteigert in einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (Kommitenten), die unbenannt bleiben. 2. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und den Zuschlägen wahr zu nehmen. 3. Die Versteigerung erfolgt im Nummernverfahren. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern, Nummern zu vereinen, zu trennen und zurückzuziehen. 4. Sind diese hinter der Katalognummer mit „*“ gekennzeichnet, so handelt es sich um Gegenstände von kunst- oder kulturhistorischem Wert, die sich zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute, öffentliche Sammlung eignen. Hinweise auf vergleichbare Sammlungsstücke können vom Versteigerer anhand von kunstgeschichtlichen Werken oder Fachzeitschriften auf Wunsch erteilt werden. Diese Stücke unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. 5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eine Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein Mehrgebot gemacht wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals angeboten. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst wie Zweifel über den Zuschlag bestehen. „Zuschlag unter Vorbehalt“ beinhaltet kein Reservierungsrecht, d.h. dass ein später gegebenes, höheres Gebot den „Zuschlag unter Vorbehalt“ aufhebt. 6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über. 7. Mit dem Zuschlag ist ein Aufgeld von 27 % ( Differenzbesteuerung, MwSt enthalten, aber nicht ausgewiesen.) sofort an den Versteigerer zu zahlen. Wahlweise Regelbesteuerung (19 % MwSt. auf den Zuschlagspreis, 22.70 % Aufgeld auf den Zuschlagspreis [19% MwSt. auf das Aufgeld]). Wird das Objekt in ein Nicht-EU-Mitgliedsland exportiert, können andere Besteuerungsregeln gelten. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- und Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufpreises findet nicht statt. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überbelastung der Buchhaltung einer nochmaligen Überprüfung. Irrtum vorbehalten. 8. Wird die Zahlung an den Versteigerer nicht geleistet oder die Abnahme verweigert, so findet die Übergabe des ersteigerten Gutes an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand wird auf seine Kosten nochmals versteigert. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf den Mehrerlös keinen Anspruch und wird zu weiteren Geboten nicht zugelassen. 9. Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen der Einlieferer einziehen oder einklagen. 10. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung, ausreichend besichtigt und geprüft werden. Beschreibungen im Katalog erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Versteigerer übernimmt keine Garantie für Katalogangaben, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Künstlername, Orts- und Zeitbestimmung der Gegenstände, auch nicht für nicht erkennbare Mängel. Die Katalogbeschreibungen sind also keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es schriftlich oder mündlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben dazu ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach Zuschlag nicht berücksichtigt werden. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objekts, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit der Versteigerer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten leicht fahrlässig gehandelt hat. 11. Die Abholung des Ersteigerungsgutes muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Auktion stattfinden; andernfalls erfolgt Übergabe an einen Spediteur zwecks Aufbewahrung auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer werden 5% des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten pro Monat berechnet. Eine Haftung für etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Dieses gilt insbesondere beim Postversand. Der Versteigerer übernimmt keinerlei Haftung für den Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Auktionsgutes, auch nicht bei angeblich mangelhafter Verpackung. 12. In den Geschäftsräumen des Versteigerers haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - auch ohne sein Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden. 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit dieser vereinbart werden kann, ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge des Internationalen Warenkaufs ( CISG ) ist ausgeschlossen. 14. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der Käufer die vorstehenden Bedingungen an. 15. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf. 16. Wird aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder tritt sie außer Kraft, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. 17. 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