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Los
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Aufgeld 26 % (inkl. 19 % MwSt.)
standard | von Websiete
1. Der Versteigerer versteigert im Namen und für Rechnung der Auftraggeber.
2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, ausserhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel; er erklärt sich bereit, rechtzeitig vorgetragene begründete Mängelrügen des Erwerbes innerhalb der gesetzlichen Gewährungsfrist nach Möglichkeit dem Auftraggeber zu übermitteln. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht berücksichtigt werden.
4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers vorbehalten oder verweigern.
Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf ein Mehrangebot nicht gemacht wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§2 Ziffer 4 VerstV).
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
6. Die Kaufelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 26% Aufgeld sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer in bar zu zahlen; eine spätere oder unbare Zahlung ist nur im Einvernehmen mit dem Versteigerer zulässig.
Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überbelastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
7. Wird die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf den Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
8. Die Abholung der ersteigerten Gegenstände muss innerhalb von drei Tagen erfolgen, andernfalls werden die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Erwerbers einem Spediteur zur Aufbewahrung übergeben. Eine Haftung für etwaige Beschädigung oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers.
9. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen. Der Sitz des Versteigerers gilt als Gerichtsstand sowie als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer.
10. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Schriftliche Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion bei dem Auktionator eintreffen, da sonst für deren Ausführung nicht garantiert werden kann. Dies gilt auch für Gebote, die per Email abgegeben werden.
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2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, ausserhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel; er erklärt sich bereit, rechtzeitig vorgetragene begründete Mängelrügen des Erwerbes innerhalb der gesetzlichen Gewährungsfrist nach Möglichkeit dem Auftraggeber zu übermitteln. Gegen den Versteigerer gerichtete Beanstandungen können nach dem Zuschlag nicht berücksichtigt werden.
4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers vorbehalten oder verweigern.
Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf ein Mehrangebot nicht gemacht wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§2 Ziffer 4 VerstV).
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
6. Die Kaufelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 26% Aufgeld sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer in bar zu zahlen; eine spätere oder unbare Zahlung ist nur im Einvernehmen mit dem Versteigerer zulässig.
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7. Wird die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf den Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
8. Die Abholung der ersteigerten Gegenstände muss innerhalb von drei Tagen erfolgen, andernfalls werden die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Erwerbers einem Spediteur zur Aufbewahrung übergeben. Eine Haftung für etwaige Beschädigung oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers.
9. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen. Der Sitz des Versteigerers gilt als Gerichtsstand sowie als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer.
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