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2024
Versteigerungsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Auktion persönlicher, schriftlicher oder telefonischer Art werden folgende Bedingungen anerkannt:
(1) Die Auktion erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Das Auktionshaus Dr. Eder (folgend: „Auktionshaus“ oder „Versteigerer“) ist Vermittler.
(2) Im Falle eines Fernabsatzgeschäfts mit einem Verbraucher gilt kein Widerrufsrecht; § 312g Abs. 2 Nr.10 BGB !
(3) Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie beruhen zum Teil auf Angaben der Einlieferer. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien dar. Dies gilt auch für ergänzende Informationen und Zustandsbeschreibungen. Es bleibt vorbehalten, Katalogangaben unmittelbar vor der Auktion zu berichtigen. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Beschädigungen werden im Auktionskatalog nur erwähnt, wenn sie den Gesamteindruck des Objekts deutlich beeinträchtigen.
(4) Das Auktionshaus trifft keine kaufrechtliche Gewährleistungspflicht. Rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen werden dem Einlieferer übermittelt. Mängel müssen innerhalb eines Jahres nach Übergabe gerügt werden. Ein Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe gleich. Eine Rückabwicklung lässt den Anspruch des Auktionshauses auf das Aufgeld unberührt.
(5) Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen gegen das Auktionshaus sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ebenso nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) und Verzugsschäden. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
(7) Schriftliche Gebote werden im Interesse des Bieters durchgeführt. Der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis gilt als Höchstgebot, der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Verbindlich ist die angegebene Katalognummer und nicht der Titel des Objekts.
(8) Telefonbieter werden auf Kosten des Versteigerers vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierfür rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann eine Gewähr nicht übernommen werden.
(9) Das Risiko der rechtzeitigen und korrekten Übertragung von elektronischen Geboten über Auktionsportale trägt der Bieter. Die Übertragung des Gebotsstandes in Echtzeit durch das Auktionshaus erfolgt freibleibend und ohne Gewähr.
(10) Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot übersehen worden ist. Es wird gewöhnlich um 10 % gesteigert.
(11) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für Schaden und Verlust auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an der versteigerten Sache geht erst mit vollständiger Bezahlung an den Erwerber über.
(12) Wird das mit dem Einbringer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an einen anderen Interessenten abgegeben werden. Tritt dieser Fall nicht ein, wird der Vorbehaltsbieter unterrichtet. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend.
(13) Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 25% an den Versteigerer zu entrichten. Die anfallende gesetzl. Mehrwertsteuer ist darin enthalten. Bei Live-Bieten über lot-tissimo beträgt das Aufgeld 30,95%. Darin ist die gesetzl. Mehrwertsteuer enthalten. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig. Rechnungen an auswärtige Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, werden mit Rechnungsstellung fällig. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
(14) Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer zur Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vorbehaltlich eines weiteren Verzugsschadens. Durch Verzug des Ersteigerers entsteht dessen Vorleistungspflicht hinsichtlich des geschuldeten Kaufpreises. Der Versteigerer kann im Namen des Einlieferers wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seine Rechte aus dem Zuschlag und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert werden. Für einen evtl. Mindererlös haftet der Ersteigerer, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Daneben kann der Versteigerer seinen eigenen Schaden in Form von Provisionsverlusten und Aufwendungen geltend machen. Kompensationsgeschäfte mit den nicht abgenommenen Objekten bleiben unberücksichtigt.
(15) Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen herausgegeben. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(16) Die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere während oder gleich nach der Auktion, geschehen unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist.
(17) Der Erwerber verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 7 Tagen abzuholen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen, es sei denn es fällt ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Eine Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers nach schriftlicher Versandanweisung. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf Kosten des Ersteigerers bei sich einzulagern, wofür pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu 5,00 € zzgl. Mehrwertsteuer anfallen kann. Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind.
(18) Lagerung, Verpackung, Transport und Versand erfolgen ausnahmslos auf Kosten und Gefahr und im gesonderten Auftrag des Ersteigerers. Versandkosten werden gesondert berechnet. Eine Verpflichtung des Auktionshauses zum Versand besteht nicht.
(19) Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf nach der Auktion oder für den Freiverkauf.
(20) Soweit nicht anders vereinbart ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz des Auktionshauses. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
(21) Es gilt deutsches Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im EU-Heimatland des Kunden vorrangig sind. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs ist ausgeschlossen.
(22) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben der Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Unsere Versteigerungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen oder entgegen nehmen.
(23) Käufer und Verkäufer können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
(24) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Dr. Christian Eder, Versteigerer
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(3) Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie beruhen zum Teil auf Angaben der Einlieferer. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien dar. Dies gilt auch für ergänzende Informationen und Zustandsbeschreibungen. Es bleibt vorbehalten, Katalogangaben unmittelbar vor der Auktion zu berichtigen. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Beschädigungen werden im Auktionskatalog nur erwähnt, wenn sie den Gesamteindruck des Objekts deutlich beeinträchtigen.
(4) Das Auktionshaus trifft keine kaufrechtliche Gewährleistungspflicht. Rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen werden dem Einlieferer übermittelt. Mängel müssen innerhalb eines Jahres nach Übergabe gerügt werden. Ein Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe gleich. Eine Rückabwicklung lässt den Anspruch des Auktionshauses auf das Aufgeld unberührt.
(5) Ansprüche auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen gegen das Auktionshaus sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ebenso nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) und Verzugsschäden. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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(7) Schriftliche Gebote werden im Interesse des Bieters durchgeführt. Der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis gilt als Höchstgebot, der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Verbindlich ist die angegebene Katalognummer und nicht der Titel des Objekts.
(8) Telefonbieter werden auf Kosten des Versteigerers vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierfür rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann eine Gewähr nicht übernommen werden.
(9) Das Risiko der rechtzeitigen und korrekten Übertragung von elektronischen Geboten über Auktionsportale trägt der Bieter. Die Übertragung des Gebotsstandes in Echtzeit durch das Auktionshaus erfolgt freibleibend und ohne Gewähr.
(10) Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot übersehen worden ist. Es wird gewöhnlich um 10 % gesteigert.
(11) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für Schaden und Verlust auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an der versteigerten Sache geht erst mit vollständiger Bezahlung an den Erwerber über.
(12) Wird das mit dem Einbringer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an einen anderen Interessenten abgegeben werden. Tritt dieser Fall nicht ein, wird der Vorbehaltsbieter unterrichtet. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend.
(13) Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 25% an den Versteigerer zu entrichten. Die anfallende gesetzl. Mehrwertsteuer ist darin enthalten. Bei Live-Bieten über lot-tissimo beträgt das Aufgeld 30,95%. Darin ist die gesetzl. Mehrwertsteuer enthalten. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig. Rechnungen an auswärtige Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, werden mit Rechnungsstellung fällig. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
(14) Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer zur Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vorbehaltlich eines weiteren Verzugsschadens. Durch Verzug des Ersteigerers entsteht dessen Vorleistungspflicht hinsichtlich des geschuldeten Kaufpreises. Der Versteigerer kann im Namen des Einlieferers wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seine Rechte aus dem Zuschlag und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert werden. Für einen evtl. Mindererlös haftet der Ersteigerer, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Daneben kann der Versteigerer seinen eigenen Schaden in Form von Provisionsverlusten und Aufwendungen geltend machen. Kompensationsgeschäfte mit den nicht abgenommenen Objekten bleiben unberücksichtigt.
(15) Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen herausgegeben. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(16) Die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere während oder gleich nach der Auktion, geschehen unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist.
(17) Der Erwerber verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 7 Tagen abzuholen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen, es sei denn es fällt ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Eine Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers nach schriftlicher Versandanweisung. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf Kosten des Ersteigerers bei sich einzulagern, wofür pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu 5,00 € zzgl. Mehrwertsteuer anfallen kann. Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind.
(18) Lagerung, Verpackung, Transport und Versand erfolgen ausnahmslos auf Kosten und Gefahr und im gesonderten Auftrag des Ersteigerers. Versandkosten werden gesondert berechnet. Eine Verpflichtung des Auktionshauses zum Versand besteht nicht.
(19) Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf nach der Auktion oder für den Freiverkauf.
(20) Soweit nicht anders vereinbart ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz des Auktionshauses. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
(21) Es gilt deutsches Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im EU-Heimatland des Kunden vorrangig sind. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs ist ausgeschlossen.
(22) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben der Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Unsere Versteigerungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen oder entgegen nehmen.
(23) Käufer und Verkäufer können nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
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