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ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Mit der Teilnahme an der Auktion werden die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen anerkannt, und zum Inhalt der Vereinbarungen mit dem Versteigerer gemacht:
1. Die Auktion erfolgt freiwillig. Sie wird vom Auktionshaus Eichelkraut (nachfolgend „Versteigerer“) im Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt. Will der Ersteigerer gegen den Einlieferer Rechte bezüglich des ersteigerten oder im Nachverkauf erworbenen Objektes geltend machen, wird ihm der Einlieferer vom Versteigerer auf Verlangen unverzüglich benannt.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, indem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden.
3. Für die eingelieferten Gegenstände übernimmt der Versteigerer keine Haftung für offene oder versteckte Mängel, sowie für Eigenschaftszuschreibungen oder Beschaffenheitsangaben. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, innerhalb der Frist des § 438 BGB vorgebrachte Mängel unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Die Katalog-Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, dienen jedoch nur der Objektbeschreibung, und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Zusicherungen im Rechtssinne dar.
4. Für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche haften der Versteigerer und seine Erfüllungsgehilfen nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
5. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu trennen, zu vereinen, oder zurückzuziehen und den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Zu dem ist er berechtigt, schriftliche und mündliche Gebote ohne Begründung zurückzuweisen.
6. Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot übersehen worden ist. Es wird nach dem Ermessen des Versteigerers, gewöhnlich um 10 % gesteigert.
7. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt bestehen, und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an einen anderen Interessenten abgegeben werden.
8. Der Zuschlag verpflichtet den Ersteigerer zur unverzüglichen Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, oder der Beschädigung auf den Ersteigerer über, das Eigentum an dem ersteigerten Objekt jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe.
9. Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 22 % zzgl. der auf das Aufgeld anfallenden jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Versteigerer zu entrichten. Der Gesamtbetrag (Kaufpreis) ist mit dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und in bar zu zahlen, falls der Ersteigerer bei der Auktion persönlich anwesend ist. Der Kaufpreis für Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird nach Rechnungsstellung fällig, spätestens jedoch fünf Tage nach dem Auktionstermin. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
10. Bezahlt der Ersteigerer auf eine Mahnung des Versteigerers, die nach Fälligkeit erfolgt, den Kaufpreis nicht, gerät er durch diese Mahnung in Verzug. Verzug tritt auch ohne Mahnung spätestens ein, wenn der Ersteigerer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Versteigerer berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
11. Gleichfalls ist der Versteigerer zur Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche aus dem zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer geschlossenen Vertrag berechtigt.
12. Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer – unbeschadet eines weitergehenden Verzugsschadens - zur Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB. Im Falle des Verzuges kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seine Rechte aus dem Zuschlag und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert werden. Für einen evtl. Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der erneuten Versteigerung, einschließlich der anfallenden Gebühren des Auktionshauses, haftet der Ersteigerer. Er hat jedoch keinen Anspruch auf einen möglichen Mehrerlös. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers im Verzugsfalle bleiben unberührt.
13. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen des Auktionshauses herausgegeben. Für die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere während oder gleich nach der Auktion, bleibt dem Versteigerer der Einwand des Irrtums vorbehalten.
14. Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Objekte sind die Geschäftsräume des Auktionshauses Eichelkraut. Der Ersteigerer verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Auktion abzuholen. Eine Verpflichtung des Versteigerers zum Versand der versteigerten Gegenstände besteht nicht. Eine Versendung erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Ersteigerer nach seiner schriftlichen Versandanweisung, und auf seine Kosten und Gefahr. Die Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung sind sofort zur Zahlung fällig. Versand und Verpackung erfolgen erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises und der Versandkosten. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer ohne Mahnung berechtigt, die ersteigerten Objekte auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers einzulagern. Der Versteigerer ist berechtigt, anstelle der tatsächlichen Kosten, pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu 6,00 Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Dem Ersteigerer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Eine Haftung des Versteigerers für Verlust und Beschädigung der aufbewahrten, versandten, oder eingelagerten Objekte ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Befindet sich der Ersteigerer mit der Abnahme im Verzug, haftet er dem Versteigerer für alle hieraus entstehenden Schäden.
15. Telefonische, telegrafische, sowie Fax - Aufträge bedürfen für ihre Zulassung der schriftlichen Bestätigung des Versteigerers. Aufträge per e-mail können nicht berücksichtigt werden. Schriftliche Gebote übernimmt das Auktionshaus Eichelkraut spesenfrei im Interesse des Einlieferers. Der auf dem Auftragsformular angegebene Preis gilt als Höchstgebot, und versteht sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer. Der Zuschlag kann jedoch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bieteraufträge müssen 24 Stunden vor Auktionstermin dem Auktionshaus vorliegen, für später eingehende Aufträge übernimmt das Auktionshaus keinerlei Haftung, ebenso kann für das Zustandekommen einer telefonischen Verbindung keine Haftung übernommen werden. Verbindlich ist in jedem Fall die angegebene Katalognummer und nicht der Titel des Objekts. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.
15a. Die Ausführung schriftlicher, telefonischer oder LIVE-Gebote ist ein zusätzlicher Service des Auktionshauses Eichelkraut. Eine Zusicherung für deren Ausführung bzw. fehlerfreie Durchführung wird nicht gegeben
16. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf, sowie für den Freiverkauf.
17. Es wird ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung gebracht. Kollisionsnormen und das UN-Kaufrecht (CISG) finden keine Anwendung. Ist der Ersteigerer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen, oder hat der Ersteigerer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Potsdam vereinbart.
18. Bei Kunst- und Lichtbildwerken des 20. Jhd.( alle seit den 01.01.1900 entstandenen Originale ) werden bei einen Zuschlag ab 400 Euro bis 50.000 Euro zusätzlich ein Folgerechtsanteil von 4% auf den Zuschlag / Verkauf für die VG-Bild ,
( Gesellschaft d. nach § 26 UrhG die Urheberrechte bildener Künstler vertritt ) fällig .
Für Zuschläge über 50.000 Euro sinkt der Prozentsatz stufenweise. Die Höchstgrenze für ein einzelnes Werk ist auf 12.500 Euro begrenzt. Das Auktionshaus ist ggf. berechtigt, Folgerechtsbeiträge nachzufordern. Die Urheberliste für folgerechtspflichtige Verkäufe gemäss § 26 UrhG kann in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden oder unter
19. Die Ausführung schriftlicher, telefonischer oder LIVE-Gebote ist ein zusätzlicher Service des Auktionshauses Eichelkraut. Eine Zusicherung für deren Ausführung bzw. fehlerfreie Durchführung wird nicht gegeben
20. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Potsdam, den 14.12.2024 Auktionshaus Eichelkraut / Inh. Tobias Kuhröber e.K.
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ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Mit der Teilnahme an der Auktion werden die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen anerkannt, und zum Inhalt der Vereinbarungen mit dem Versteigerer gemacht:
1. Die Auktion erfolgt freiwillig. Sie wird vom Auktionshaus Eichelkraut (nachfolgend „Versteigerer“) im Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt. Will der Ersteigerer gegen den Einlieferer Rechte bezüglich des ersteigerten oder im Nachverkauf erworbenen Objektes geltend machen, wird ihm der Einlieferer vom Versteigerer auf Verlangen unverzüglich benannt.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, indem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden.
3. Für die eingelieferten Gegenstände übernimmt der Versteigerer keine Haftung für offene oder versteckte Mängel, sowie für Eigenschaftszuschreibungen oder Beschaffenheitsangaben. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, innerhalb der Frist des § 438 BGB vorgebrachte Mängel unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Die Katalog-Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, dienen jedoch nur der Objektbeschreibung, und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Zusicherungen im Rechtssinne dar.
4. Für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche haften der Versteigerer und seine Erfüllungsgehilfen nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
5. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu trennen, zu vereinen, oder zurückzuziehen und den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Zu dem ist er berechtigt, schriftliche und mündliche Gebote ohne Begründung zurückzuweisen.
6. Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot übersehen worden ist. Es wird nach dem Ermessen des Versteigerers, gewöhnlich um 10 % gesteigert.
7. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt bestehen, und das Objekt kann bei Nachgebot des Limits auch an einen anderen Interessenten abgegeben werden.
8. Der Zuschlag verpflichtet den Ersteigerer zur unverzüglichen Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, oder der Beschädigung auf den Ersteigerer über, das Eigentum an dem ersteigerten Objekt jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe.
9. Zum Zuschlagspreis ist ein Aufgeld von 22 % zzgl. der auf das Aufgeld anfallenden jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Versteigerer zu entrichten. Der Gesamtbetrag (Kaufpreis) ist mit dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und in bar zu zahlen, falls der Ersteigerer bei der Auktion persönlich anwesend ist. Der Kaufpreis für Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird nach Rechnungsstellung fällig, spätestens jedoch fünf Tage nach dem Auktionstermin. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
10. Bezahlt der Ersteigerer auf eine Mahnung des Versteigerers, die nach Fälligkeit erfolgt, den Kaufpreis nicht, gerät er durch diese Mahnung in Verzug. Verzug tritt auch ohne Mahnung spätestens ein, wenn der Ersteigerer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Versteigerer berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
11. Gleichfalls ist der Versteigerer zur Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche aus dem zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer geschlossenen Vertrag berechtigt.
12. Zahlungsverzug verpflichtet den Ersteigerer – unbeschadet eines weitergehenden Verzugsschadens - zur Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB. Im Falle des Verzuges kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seine Rechte aus dem Zuschlag und die Sache kann auf einer neuen Auktion noch einmal versteigert werden. Für einen evtl. Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der erneuten Versteigerung, einschließlich der anfallenden Gebühren des Auktionshauses, haftet der Ersteigerer. Er hat jedoch keinen Anspruch auf einen möglichen Mehrerlös. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers im Verzugsfalle bleiben unberührt.
13. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen des Auktionshauses herausgegeben. Für die Ausgabe von ersteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere während oder gleich nach der Auktion, bleibt dem Versteigerer der Einwand des Irrtums vorbehalten.
14. Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Objekte sind die Geschäftsräume des Auktionshauses Eichelkraut. Der Ersteigerer verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Auktion abzuholen. Eine Verpflichtung des Versteigerers zum Versand der versteigerten Gegenstände besteht nicht. Eine Versendung erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Ersteigerer nach seiner schriftlichen Versandanweisung, und auf seine Kosten und Gefahr. Die Kosten für Versand, Verpackung und Versicherung sind sofort zur Zahlung fällig. Versand und Verpackung erfolgen erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises und der Versandkosten. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer ohne Mahnung berechtigt, die ersteigerten Objekte auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers einzulagern. Der Versteigerer ist berechtigt, anstelle der tatsächlichen Kosten, pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu 6,00 Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Dem Ersteigerer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Eine Haftung des Versteigerers für Verlust und Beschädigung der aufbewahrten, versandten, oder eingelagerten Objekte ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Befindet sich der Ersteigerer mit der Abnahme im Verzug, haftet er dem Versteigerer für alle hieraus entstehenden Schäden.
15. Telefonische, telegrafische, sowie Fax - Aufträge bedürfen für ihre Zulassung der schriftlichen Bestätigung des Versteigerers. Aufträge per e-mail können nicht berücksichtigt werden. Schriftliche Gebote übernimmt das Auktionshaus Eichelkraut spesenfrei im Interesse des Einlieferers. Der auf dem Auftragsformular angegebene Preis gilt als Höchstgebot, und versteht sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer. Der Zuschlag kann jedoch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bieteraufträge müssen 24 Stunden vor Auktionstermin dem Auktionshaus vorliegen, für später eingehende Aufträge übernimmt das Auktionshaus keinerlei Haftung, ebenso kann für das Zustandekommen einer telefonischen Verbindung keine Haftung übernommen werden. Verbindlich ist in jedem Fall die angegebene Katalognummer und nicht der Titel des Objekts. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters.
15a. Die Ausführung schriftlicher, telefonischer oder LIVE-Gebote ist ein zusätzlicher Service des Auktionshauses Eichelkraut. Eine Zusicherung für deren Ausführung bzw. fehlerfreie Durchführung wird nicht gegeben
16. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf, sowie für den Freiverkauf.
17. Es wird ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung gebracht. Kollisionsnormen und das UN-Kaufrecht (CISG) finden keine Anwendung. Ist der Ersteigerer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen, oder hat der Ersteigerer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Potsdam vereinbart.
18. Bei Kunst- und Lichtbildwerken des 20. Jhd.( alle seit den 01.01.1900 entstandenen Originale ) werden bei einen Zuschlag ab 400 Euro bis 50.000 Euro zusätzlich ein Folgerechtsanteil von 4% auf den Zuschlag / Verkauf für die VG-Bild ,
( Gesellschaft d. nach § 26 UrhG die Urheberrechte bildener Künstler vertritt ) fällig .
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Potsdam, den 14.12.2024 Auktionshaus Eichelkraut / Inh. Tobias Kuhröber e.K.