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Aufgeld oder Transportkosten sind in Ihrem Gebot nicht enthalten.
Durch die Abgabe Ihres Gebotes bestätigen Sie, die AGB von lot-tissimo.com und des entsprechenden Auktionshauses gelesen und akzeptiert zu haben. Ein Zuschlag verpflichtet zum Kauf.
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auf Anfrage/on demand
Aufgeld bereits im Zuschlagspreis enthalten Differenzbesteuerung, MwSt. enthalten, aber nicht ausgewiesen, nicht erstattbar. Buyer's premium already included in the hammer price VAT margin scheme, VAT included, but not indicated and not reclaimable.
Die folgenden Bedingungen von EPPLI AM MARKT, AUKTIONSHAUS – JUWELIERE e. K. (- nachfolgend EPPLI genannt -) gelten sowohl für Auktionen, den Nach /Freiverkauf von Auktionsware und für alle Internet-Live-Bietsysteme. (Stand April 2021)
§ 1 Geltungsbereich
(1) ) EPPLI handelt als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung. EPPLI ist vom Einlieferer berechtigt, dessen Rechte aus dem Zuschlag bzw. dem Verkauf in dessen Namen geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten für alle Niederlassungen der Firma, sowie für Versteigerungen und Verkäufe vor Ort.
§ 2 Auktion
(1) Die auktionierten Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion geprüft, anprobiert und besichtigt werden.
(3) EPPLI (ebenso der Einlieferer) haften nicht für eventuelle Mängel an den Gegenständen. Alle Angaben und Beschreibungen der Gegenstände sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB.
(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der Gegenstände und sind nach besten Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens EPPLI gemäß §443 BGB dar.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.
(6) EPPLI behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht bekannt zu geben.
§ 3 Gebote, Bietaufträge
(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Auktionators.
(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote müssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots an den jeweils Höchstbietenden. Im Zuschlagpreis ist das Aufgeld bereits enthalten.
(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.
(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag oder wurde ein Gebot übersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag für unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.
§ 4 Endpreis, Steuern
(1) Im Zuschlagspreis inbegriffen ist das Aufgeld. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfüllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.
(3) In den Fällen, in denen EPPLI als Vermittler handelt, beinhalten Aufgeld, Abgeld, Versicherungs- und Versandkosten sowie weitere Kostenbestandteile die gesetzliche USt.
§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter
(1) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des gewünschten Objekts telefonisch kontaktiert. EPPLI übernimmt keine Garantie für das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Die Bietschritte des Telefonbieters sind bindend und werden von unseren Mitarbeitern im Auftrag des Bieters ausgeführt.
(2) Bei Zuschlägen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen sind.
(3) Ebenfalls übernimmt EPPLI keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.
§ 6 Haftung, Gewährleistung
(1) EPPLI haftet nicht für Irrtum. Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hauses, sowie aller Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (z.B. Rechtsmängel, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).
(2) Ansprüche auf Gewährleistung seitens des Erwerbers aufgrund von Sachmängel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Übertrag
(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter über (z.B. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter über.
§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen fällig und die Gegenstände sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).
(2) Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der Ware hat der Käufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags. EPPLI ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen.
(3) Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung und es wird ein Säumniszuschlag von 3% berechnet. Bei weiterem Verzug kann EPPLI wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Gegenstände können in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererlöse sowie die Kosten und Gebühren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des säumigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erlöschen die Rechte des säumigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.
(4) Kommt der Käufer mit der Abholung in Verzug wird für die Einlagerung pro Lot und pro Tag eine Gebühr von 5.- Euro zuzüglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände ist nur nach Terminbestätigung möglich.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Zusatz
(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und Käufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig äußern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes „Drittes Reich“) nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Somit stellt der Erwerb von Gegenständen und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten Voraussetzungen gemäß der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen Umständen ist es also grundsätzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) ausdrücklich erklärt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten „Dritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde, wobei die Zuständigkeit hierfür in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
(Stand April 2021)
Terms of Service
Our original catalog and item descriptions are in German. This is a courtesy translation. Only the German version is legally binding. If there are any differences in the wording, interpretation, or meaning of the German and English versions, the German version shall prevail. For full original text please see our website at www.eppli.com.
§1
The following conditions apply to auctions and store purchases, as well as purchases made through the online shop. The Eppli Auction House auctions and sells items in the name of and on behalf of the consignor (client). The Eppli Company is authorized to act on behalf of the consignor in all matters relating to the auction or sale of the consigned items.
§2
The items to be auctioned are second-hand and are available be inspected and tried on prior to the auction. The Eppli Auction House (as the vendor) shall not be liable for any defects in the goods. All information and descriptions of the items do not represent a guarantee.
In accordance with § 459 BGB.
§3
The auctioneer can combine lot numbers, separate them, withdraw them, or call them out of order. He ultimately decides on the acceptance or rejection of a bid.
§4
Eppli Auction House shall not be liable for errors. The liability is restricted to intentional and gross negligence of the company, including all employees and agents (e.g. defects of title, noncompliance, impossibility of performance, failure to fulfill a contract, illegal activity).
§5
The submission of an online, absentee, telephone or personal bid and the acceptance of it constitutes an irrevocable purchase contract, which includes the acceptance and payment of the bidded price plus premium. In the case of a disagreement over the contract or an overlooked bid, the auctioneer will decide whether to declare the contract null and void and auction the item again.
§6
If the contract is awarded, all risks are assumed by the successful bidder (e.g. risk of accidental loss or deterioration). Ownership is only awarded after the complete payment of the closing price as well as the buyer's premium.
§7
The Buyers Premium Is included in the hammer price.
§8
The purchase price is due within 7 days and the items must be collected (at the auction site within 3 days).
§9
In the case of delayed payment, a reminder is sent and a late fee of 3% is charged. If there is continued delay in payment, the Eppli Company can demand the fulfillment of the contract of sale or claim damages for non-performance. The items can be placed in another auction and sold there. Any losses arising from this sale, such as the costs and fees of the new auction, will be charged to the defaulting bidder. With the new sale, the rights of the defaulting bidder from the previous auction are revoked.
§10
If the buyer is delayed in the collection of their purchased item(s), a storage fee of 5 Euros per lot per day plus taxes will be charged. The collection of items placed in storage is only possible with a confirmed appointment.
§11
These conditions apply to all locations (Stuttgart and Leinf.- Echterdingen), as well as to all auctions and sales conducted on site.
§12
Place of execution and jurisdiction is Stuttgart. German law applies.
§13
Those in possession of our catalogue, auction participants, and visitors and buyers of post-auction items assure that - unless declared otherwise - that all items described or pictured in the catalogue or displayed in store from the third reich are only for the purposes of public education, the resistance of unconstitutional endeavors, as art or academics, for research or instruction, reporting of history, or similar purposes (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). The auction house and its consignors offer these items only under these conditions and release them only under these conditions.
§14
Should any conditions become invalid, in whole or in part, the validity of the remaining conditions shall remain unaffected.
(October 2018)
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auf Anfrage/on demand
Aufgeld bereits im Zuschlagspreis enthalten Differenzbesteuerung, MwSt. enthalten, aber nicht ausgewiesen, nicht erstattbar. Buyer's premium already included in the hammer price VAT margin scheme, VAT included, but not indicated and not reclaimable.
Die folgenden Bedingungen von EPPLI AM MARKT, AUKTIONSHAUS – JUWELIERE e. K. (- nachfolgend EPPLI genannt -) gelten sowohl für Auktionen, den Nach /Freiverkauf von Auktionsware und für alle Internet-Live-Bietsysteme. (Stand April 2021)
§ 1 Geltungsbereich
(1) ) EPPLI handelt als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung. EPPLI ist vom Einlieferer berechtigt, dessen Rechte aus dem Zuschlag bzw. dem Verkauf in dessen Namen geltend zu machen.
(2) Diese Versteigerungsbedingungen gelten für alle Niederlassungen der Firma, sowie für Versteigerungen und Verkäufe vor Ort.
§ 2 Auktion
(1) Die auktionierten Gegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion geprüft, anprobiert und besichtigt werden.
(3) EPPLI (ebenso der Einlieferer) haften nicht für eventuelle Mängel an den Gegenständen. Alle Angaben und Beschreibungen der Gegenstände sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB.
(4) Die Katalogangaben dienen der Darstellung der Gegenstände und sind nach besten Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen jedoch keine Garantieangaben seitens EPPLI gemäß §443 BGB dar.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.
(6) EPPLI behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht bekannt zu geben.
§ 3 Gebote, Bietaufträge
(1) Der Auktionator ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Auktionators.
(2) Der Auktionator kann Lot-Nummern vereinigen, trennen, zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufrufen. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(3) Schriftliche sowie auch Online-Gebote müssen einen Tag vor dem Auktionstermin vorliegen.
(4) Der Zuschlag geht nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots an den jeweils Höchstbietenden. Im Zuschlagpreis ist das Aufgeld bereits enthalten.
(5) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme und Zahlung des Zuschlagpreises verpflichtet.
(6) Gibt es Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag oder wurde ein Gebot übersehen, entscheidet der Auktionator, ob er den Zuschlag für unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.
§ 4 Endpreis, Steuern
(1) Im Zuschlagspreis inbegriffen ist das Aufgeld. Im Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, diese wird aufgrund der Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
(2) Auf alle Waren, die nicht die Voraussetzungen nach § 25a UstG erfüllen, findet weiterhin die Regelbesteuerung Anwendung.
(3) In den Fällen, in denen EPPLI als Vermittler handelt, beinhalten Aufgeld, Abgeld, Versicherungs- und Versandkosten sowie weitere Kostenbestandteile die gesetzliche USt.
§ 5 Telefonbieter und Onlinebieter
(1) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des gewünschten Objekts telefonisch kontaktiert. EPPLI übernimmt keine Garantie für das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Die Bietschritte des Telefonbieters sind bindend und werden von unseren Mitarbeitern im Auftrag des Bieters ausgeführt.
(2) Bei Zuschlägen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen sind.
(3) Ebenfalls übernimmt EPPLI keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.
§ 6 Haftung, Gewährleistung
(1) EPPLI haftet nicht für Irrtum. Die Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hauses, sowie aller Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (z.B. Rechtsmängel, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung).
(2) Ansprüche auf Gewährleistung seitens des Erwerbers aufgrund von Sachmängel des ersteigerten Objekts sind ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Übertrag
(1) Ist der Zuschlag erteilt, gehen alle Risiken auf den erfolgreichen Bieter über (z.B. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung). Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Zuschlags inklusive Aufgeld an den Bieter über.
§ 8 Bezahlung, Abholung, Versendung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen fällig und die Gegenstände sind binnen einer Woche abzuholen (bei Auktionen vor Ort innerhalb von 3 Tagen).
(2) Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der Ware hat der Käufer mit der Begleichung des vollen Rechnungsbetrags. EPPLI ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen.
(3) Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung und es wird ein Säumniszuschlag von 3% berechnet. Bei weiterem Verzug kann EPPLI wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Gegenstände können in einer neuen Auktion nochmals aufgerufen werden. Eventuelle Mindererlöse sowie die Kosten und Gebühren des neuerlichen Aufrufs gehen zu Lasten des säumigen Bieters. Mit dem neuerlichen Zuschlag erlöschen die Rechte des säumigen Bieters aus dem vorherigen Zuschlag.
(4) Kommt der Käufer mit der Abholung in Verzug wird für die Einlagerung pro Lot und pro Tag eine Gebühr von 5.- Euro zuzüglich MwSt. berechnet. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände ist nur nach Terminbestätigung möglich.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Zusatz
(1) Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Besucher und Käufer im Nachverkauf versichern -solange sie sich nicht gegenteilig äußern-, dass sie den Katalog und / die darin beschriebenen oder abgebildeten und im Auktionshaus ausgestellten Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches von 1933 bis 1945 (so genanntes „Drittes Reich“) nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Somit stellt der Erwerb von Gegenständen und Büchern aus dieser Zeit unter den oben aufgeführten Voraussetzungen gemäß der §§ 86a Abs. 3 bzw. 86 Abs. 3 StGB keinen Straftatbestand im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Unter diesen Umständen ist es also grundsätzlich erlaubt, Orden und Ehrenzeichen, die in § 6 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen zu verkaufen und zu erwerben, und dies entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Deshalb hat der Bundesminister der Justiz mit Schreiben 4021-2-2 II-23 584/81 vom 18.10.1981 dem seinerzeitigen Vorsitzenden des Bundes deutscher Ordenssammler e. V. (heute: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e. V.) ausdrücklich erklärt, dass der Erwerb von Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des sogenannten „Dritten Reiches" durch ernsthafte und organisierte Sammler mit dem Ziel, diesen Gegenstand in eine Sammlung einzufügen, keinen Straftatbestand im Sinne des Gesetzes darstellt.
Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde, wobei die Zuständigkeit hierfür in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit einem Gebot auf Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer, deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
(Stand April 2021)
Terms of Service
Our original catalog and item descriptions are in German. This is a courtesy translation. Only the German version is legally binding. If there are any differences in the wording, interpretation, or meaning of the German and English versions, the German version shall prevail. For full original text please see our website at www.eppli.com.
§1
The following conditions apply to auctions and store purchases, as well as purchases made through the online shop. The Eppli Auction House auctions and sells items in the name of and on behalf of the consignor (client). The Eppli Company is authorized to act on behalf of the consignor in all matters relating to the auction or sale of the consigned items.
§2
The items to be auctioned are second-hand and are available be inspected and tried on prior to the auction. The Eppli Auction House (as the vendor) shall not be liable for any defects in the goods. All information and descriptions of the items do not represent a guarantee.
In accordance with § 459 BGB.
§3
The auctioneer can combine lot numbers, separate them, withdraw them, or call them out of order. He ultimately decides on the acceptance or rejection of a bid.
§4
Eppli Auction House shall not be liable for errors. The liability is restricted to intentional and gross negligence of the company, including all employees and agents (e.g. defects of title, noncompliance, impossibility of performance, failure to fulfill a contract, illegal activity).
§5
The submission of an online, absentee, telephone or personal bid and the acceptance of it constitutes an irrevocable purchase contract, which includes the acceptance and payment of the bidded price plus premium. In the case of a disagreement over the contract or an overlooked bid, the auctioneer will decide whether to declare the contract null and void and auction the item again.
§6
If the contract is awarded, all risks are assumed by the successful bidder (e.g. risk of accidental loss or deterioration). Ownership is only awarded after the complete payment of the closing price as well as the buyer's premium.
§7
The Buyers Premium Is included in the hammer price.
§8
The purchase price is due within 7 days and the items must be collected (at the auction site within 3 days).
§9
In the case of delayed payment, a reminder is sent and a late fee of 3% is charged. If there is continued delay in payment, the Eppli Company can demand the fulfillment of the contract of sale or claim damages for non-performance. The items can be placed in another auction and sold there. Any losses arising from this sale, such as the costs and fees of the new auction, will be charged to the defaulting bidder. With the new sale, the rights of the defaulting bidder from the previous auction are revoked.
§10
If the buyer is delayed in the collection of their purchased item(s), a storage fee of 5 Euros per lot per day plus taxes will be charged. The collection of items placed in storage is only possible with a confirmed appointment.
§11
These conditions apply to all locations (Stuttgart and Leinf.- Echterdingen), as well as to all auctions and sales conducted on site.
§12
Place of execution and jurisdiction is Stuttgart. German law applies.
§13
Those in possession of our catalogue, auction participants, and visitors and buyers of post-auction items assure that - unless declared otherwise - that all items described or pictured in the catalogue or displayed in store from the third reich are only for the purposes of public education, the resistance of unconstitutional endeavors, as art or academics, for research or instruction, reporting of history, or similar purposes (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). The auction house and its consignors offer these items only under these conditions and release them only under these conditions.
§14
Should any conditions become invalid, in whole or in part, the validity of the remaining conditions shall remain unaffected.
(October 2018)
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