311. Kunstauktion

by Kunstauktionshaus Rehm GmbH

02. Mai 2024 16:00 MESZ (15:00 BST) (2 Tag(e) Verkauf) Live-Webcast-Auktion

Wichtige Informationen

Die Gebote verstehen sich ohne das übliche Aufgeld von 22% (LIVE 27%) zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung der Auktionsbedingungen, die im Katalog abgedruckt und auf lottissimo hinterlegt sind.

The bids do not include the customary buyer's premium of 22% (LIVE 27%) plus VAT. Submitting a bid means acceptance of the auction conditions that are printed in the catalog and mentioned on lottissimo.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Versteigerungsbedingungen für Bieter

 

Die KUNSTAUKTIONSHAUS GEORG REHM ORGANISATION VON AUKTIONEN GMBH (im folgenden "Versteigerer") organisiert als Vermittler (Handelsmakler) im Namen und für Rechnung der Einlieferer die Versteigerung. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet. Der Versteigerer macht aufgrund entsprechender Ermächtigung alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag in dessen Namen geltend. Die Leitung der Versteigerung erfolgt durch den vereidigten und öffentlich bestellten Auktionator Herrn Christoph Neureuther. Die Versteigerung ist freiwillig. Die Bedingungen gelten entsprechend für den Freiverkauf.

 

Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern.

 

Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befindet. Katalogbeschreibungen dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf.

 

Gewährleistungsansprüche sind direkt beim Einlieferer geltend zu machen. Die Ansprüche des Versteigerers bleiben hiervon unberührt. Der Versteigerer verpflichtet sich, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) vorgetragene und begründete Mängelrügen des Ersteigerers unverzüglich an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits bzw. Schätzpreises. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen.

 

Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitsnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt haben; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Gebotes; in der Regel wird um 10% gesteigert. Schriftliche Aufträge müssen bei Besichtigungsschluss vorliegen. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten wird das zuerst Eingetroffene berücksichtigt. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn Streitigkeiten oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen oder ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden, für den Versteigerer ist der Zuschlag in diesem Fall freibleibend. Jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer sind ausgeschlossen, wenn der Vorbehaltszuschlag nicht ausgeführt wird. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an den höher Bietenden abgegeben werden.

 

Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen oder Verwechslungen etc. auf den Erwerber über, das Eigentum aber erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer.

 

Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Bei Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem als Gesamtschuldner. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten und, soweit er selbst Unternehmer ist, auch auf seine Gefahr.

 

Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis), einem Aufgeld von 22% (zzgl. 5% bei Bieten über lot-tissimo)  aus dem Zuschlagpreis und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die nur auf das Aufgeld erhoben wird. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Erwerbers. Bei Zahlungsverzug des Erwerbers werden Zinsen von 8% über dem Basiszinssatz als Verzugsschaden berechnet, unbeschadet weitergehender Ansprüche; es sei denn, der Ersteigerer weist einen geringeren Schaden nach. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.

 

Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Ware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Augsburg. Es gilt deutsches Recht; das CISG findet keine Anwendung.