Los

181

Helmut Federle (1944 Solothurn – lebt in Wien)

In Zeitgenössische Kunst

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Berlin
Helmut Federle (1944 Solothurn – lebt in Wien)

Ohne Titel.

Bleistift auf chamoisfarbenem Papier.
Wohl verso signiert.
Passepartoutausschnitt: 28 x 21 cm.
Im Passepartout und unter Glas gerahmt: 52 x 42 cm.



Provenienz:

Privatsammlung, Berlin.

Helmut Federle (1944 Solothurn – lebt in Wien)

Ohne Titel.

Bleistift auf chamoisfarbenem Papier.
Wohl verso signiert.
Passepartoutausschnitt: 28 x 21 cm.
Im Passepartout und unter Glas gerahmt: 52 x 42 cm.



Provenienz:

Privatsammlung, Berlin.

Zeitgenössische Kunst

Auktionsdatum
Lose: 1-565
Ort der Versteigerung
Droysenstrasse 13
Berlin
10629
Germany

Wir haben einen in house Versand.

Für Versandkostenanfragen kontaktieren Sie uns bitte via Email.

Wichtige Informationen

Selektion: Lot 1-70 

Zeitgenössische Kunst: Lot 88-491

Streetart: Lot 492-565

 

Nach Lot 182 und Lot 383 jeweils 30min Pause.

Aufgeld: 30% inkl. MwSt.

AGB

AGB - Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerung wird von der AaG Auktionshaus am Grunwald GmbH, Berlin (AaG), durchgeführt. Es gelten die folgenden Bedingungen:

1 Die Versteigerung erfolgt im Namen von AaG. Der Auktionator handelt als dessen Vertreter. Die Versteigerung wird auf Rechnung der jeweiligen Einlieferer durchgeführt, soweit es sich nicht um Eigenware von AaG handelt. Eigenware ist im Katalog mit einem „E“ gekennzeichnet.

2 Sämtliche zur Versteigerung angebotenen Objekte können vor der Auktion zu den vorgegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Zustandsberichte können gesondert angefragt werden. Die zur Versteigerung stehenden Objekte sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Es handelt sich um eine freiwillige Versteigerung.

3 Die Beschreibungen der Objekte im Katalog sowie in den Zustandsberichten werden von AaG nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellen jedoch weder rechtliche Garantien noch Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Alle nicht der unmittelbaren Wahrnehmung zugänglichen Angaben, insbesondere Angaben zur Provenienz, Echtheit und Nämlichkeit der zur Versteigerung stehenden Kunstwerke, beruhen auf Informationen der Einlieferer. AaG überprüft die Einlieferungen in zumutbarem Umfang, soweit es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des jeweiligen Objekts und der konkreten Umstände der Einlieferung erfordert.

4 Bei gerahmten Kunstwerken gilt: Rahmen sind nur dann Gegenstand der Versteigerung, wenn sie in der Beschreibung des Objekts als Künstlerrahmen bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, behält sich AaG zum Schutz vor Transportschäden vor, den Rahmen vor einer Versendung an den Käufer zu entfernen und das Kunstwerk ohne den Rahmen zu versenden. Auf Verlangen des Käufers wird AaG dem Käufer vorab die Möglichkeit einräumen, das Kunstwerk samt Rahmen selbst abzuholen.

5 Die Versteigerung erfolgt mit Aufruf des jeweiligen Loses durch den Auktionator. Der Auktionator ist berechtigt, Losnummern außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen sowie den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Der Aufrufpreis wird vom Auktionator in Euro festgelegt. Gesteigert wird im Regelfall um jeweils 5-10 % des vorangegangenen Gebots, sofern der Auktionator nicht etwas anderes bestimmt. Der Auktionator kann nach eigenem Ermessen Bedingungen für Gebote festlegen, Gebote ablehnen oder den Zuschlag für ein bestimmtes Objekt verweigern. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot gültig, es sei denn, der Auktionator teilt etwas anderes mit. Liegen mehrere gleich hohe Gebote für dasselbe Objekt vor, so hat das AaG jeweils früher zugegangene Gebot Vorrang. Der Auktionator kann den Zuschlag widerrufen und das Objekt während der laufenden Auktion erneut aufrufen, wenn der Auktionator ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen hat und der übersehene Bieter unverzüglich widersprochen hat, oder wenn sonstige Zweifel am Zuschlag für das betreffende Los bestehen. Macht der Auktionator von diesem Recht Gebrauch, so wird ein bereits erteilter Zuschlag für ein Los unwirksam.

6 Gebote können erst nach Erteilung einer Bieternummer durch AaG abgegeben werden. Für die Erteilung einer Bieternummer ist eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung muss spätestens am Tag vor der Auktion erfolgen. Als Bieter registrierte Personen dürfen ihre Bieternummer Dritten nicht zugänglich machen. Bei einem schuldhaften Verstoß haften die Bieter für die daraus entstehenden Schäden.

7 Saalgebote können vom Bieter nur persönlich abgegeben werden.

8 Schriftlich oder in Textform übermittelte Gebote bedürfen einer Bestätigung durch AaG. Mit der Abgabe eines Gebotes in Schrift- oder Textform beauftragt der Bieter AaG, sein Gebot bis zu dem Betrag in Anspruch zu nehmen, der notwendig ist, um andere Gebote zu überbieten

9 Telefonische Gebote können nur nach von AaG bestätigter Registrierung als Telefonbieter abgegeben werden. AaG wird registrierte Telefonbieter kurz vor der Versteigerung der in der Registrierung angegebenen Objekte unter der dort angegebenen Telefonnummer anrufen. Die Sicherstellung der Erreichbarkeit obliegt den Telefonbietern. AaG ruft die am Telefon übermittelten Gebote des Telefonbieters im Saal aus.

10 Internetgebote, die AaG während einer laufenden Auktion über Partnerplattformen von AaG abgegeben werden, werden wie Gebote aus dem Saal berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Geboten über die Partnerplattform Invaluable eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5% des Zuschlagspreises entsteht, die AaG dem Käufer in Rechnung stellt (siehe unter Ziffer 12).

11 Unter der Voraussetzung, dass ein etwaiges Limit erreicht ist, wird das aufgerufene Los dem höchsten Bieter zugeschlagen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben wird. Sofern der Zuschlag nicht vom Auktionator widerrufen wird, kommt ein Kaufvertrag zwischen AaG und dem erfolgreichen Bieter zustande. Der erfolgreiche Bieter ist damit zur Zahlung des Kaufpreises und zur Annahme des Objektes verpflichtet.

12 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus

a dem Zuschlagspreis in Höhe des erfolgreichen Gebots;

b einem Aufgeld in Höhe von 30 % des Zuschlagspreises;

c einer hälftigen Beteiligung an der gesetzlichen Folgerechtsabgabe für das ersteigerte Objekt (die Folgerechtsabgabe fällt gemäß § 26 UrhG für Kunstwerke mit einem Zuschlagspreis von 400 € oder mehr an, wenn der Tod des Urhebers zu Beginn des Kalenderjahres, in das der Verkauf fällt, noch nicht mindestens 70 Jahre zurückliegt; bis zu einem Zuschlagspreis von 50.000 € beträgt die gesetzliche Folgerechtsabgabe 4 % des Zuschlagspreises, die vom Käufer zu übernehmende Hälfte davon also 2 % des Zuschlagspreises;

d lediglich in dem Fall, dass das erfolgreiche Gebot über unsere Partnerplattform Invaluable abgegeben wurde: einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 5 % des Zuschlagspreises;

e lediglich in dem Fall, dass das Objekt im Katalog als der Regelbesteuerung unterfallend bezeichnet ist: der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) auf den Zuschlagspreis;

f lediglich in dem Fall, dass das Objekt im Katalog als in die EU zum Verkauf eingeführt bezeichnet ist (mit einem „D“ gekennzeichnet): der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer (derzeit 7%) auf den Zuschlagspreis.

13 Alle Objekte werden grundsätzlich differenzbesteuert veräußert. Die für den Verkauf anfallende Umsatzsteuer wird in der Rechnung nicht ausgewiesen. Ausgenommen sind Objekte, die im Katalog als der Regelbesteuerung unterfallend bezeichnet sind; bei diesen Objekten wird die im Aufgeld enthaltene gesetzliche deutsche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) in der Rechnung ausgewiesen. Sofern es sich beim Käufer eines regelbesteuerten Objektes um ein Unternehmen aus einem anderen Staat innerhalb der EU handelt, stellt AaG bei unmittelbarer Bekanntgabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.

14 Weiterhin wird bei dem Verkauf von regelbesteuerten Objekten keine Umsatzsteuer berechnet, wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung gemäß § 6 UStG handelt und eine Ausfuhrbescheinigung nach den geltenden gesetzlichen Anforderungen vorliegt. Etwaige im Ausland anfallende Zölle und Einfuhrumsatzsteuer hat der Käufer zu tragen.

15 Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung an den Käufer über.

16 Der Käufer ist verpflichtet, die ersteigerten Objekte innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlag abzuholen oder abholen zu lassen oder AaG innerhalb derselben Frist schriftlich mit deren Versendung zu beauftragen. Die Herausgabe oder der Versand erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises sowie, im Fall einer Beauftragung von AaG mit der Versendung, der Versandkosten (einschließlich Verpackung und Versicherung). Der Versand erfolgt im Namen und auf Risiko des Käufers. Pakete werden grundsätzlich nur versichert versendet, ein unversicherter Versand ist nicht möglich. Die Regulierung eines etwaigen Schadens erfolgt direkt zwischen Käufer und Versicherer bzw. Versandunternehmen. Im Fall der Abholung durch vom Käufer beauftragte Dritte kann AaG vor der Abholung die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen.

17 Bei einer Überschreitung der Frist zur Abholung bzw. zur Beauftragung des Versands stellt AaG dem Käufer die ab Fristende entstehenden Lager- und Versicherungskosten in Rechnung. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

18 Für den Fall, dass der Käufer ein ersteigertes Objekt seinerseits vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weiter veräußert, tritt er AaG bereits jetzt erfüllungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehen, ab. Soweit die abgetretenen Forderungen die Ansprüche von AaG übersteigen, ist AaG dazu verpflichtet, den zur Erfüllung nicht benötigten Teil umgehend an den Käufer rückabzutreten.

19 AaG haftet nur (1) bei Übernahme einer Garantie, (2) bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit, (3) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (4) bei Verletzung der AaG als Versteigerer bei der Überprüfung der Einlieferungen obliegenden Sorgfalt, oder (5) bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Objekte oder des Einlieferers sowie bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von AaG jedoch auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von AaG, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Schadenersatz etc.), ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche gegen AaG wegen Sach- oder Rechtsmängeln der ersteigerten Objekte.

20 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, für den AaG nicht haftet, wird AaG dem Käufer auf Verlangen etwaig bestehende Ansprüche gegen den Einlieferer zur Abtretung anbieten. Auch wenn Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, bei denen eine Haftung von AaG nicht ausgeschlossen ist, ist der Käufer für den Fall, dass ihm AaG eine Abtretung der Ansprüche angeboten hat, zunächst verpflichtet, aus dem abgetretenen Recht gegen den Einlieferer vorzugehen.

21 Alle verbleibenden Ansprüche gegen AaG wegen Mängeln ersteigerter Objekte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Übergabe des Objekts.

22 Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) keine Anwendung finden. Das bedeutet insbesondere, dass

a der Käufer im Fall eines etwaigen Versendungskaufs das Transportrisiko trägt,

b der Käufer für den Fall, dass er einen Mangel bei Vertragsschluss kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, keine Gewährleistungsrechte hat,

c der Käufer beweisen muss, dass ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag,

d der Käufer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen einer etwaigen Nacherfüllung entstehen, keinen Vorschuss verlangen kann,

e dem Käufer die Vorschriften über den Kauf von digitalen Produkten und von Waren mit digitalen Elementen nicht zugutekommen, und dass

f Vereinbarungen mit dem Verkäufer nur den allgemeinen, aber nicht den speziell für Verbrauchsgüterkäufe geltenden Schranken unterliegen.

23 Diese Versteigerungsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin. Für den Fall, dass der Bieter bzw. Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird der allgemeine Gerichtsstand von AaG in Berlin als nicht-ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

24 Sollte eine der Bestimmungen in diesen Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

Vollständige AGBs