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Durch die Abgabe Ihres Gebotes bestätigen Sie, die AGB von lot-tissimo.com und des entsprechenden Auktionshauses gelesen und akzeptiert zu haben. Ein Zuschlag verpflichtet zum Kauf.
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Wünscht der Käufer eine Versandzustellung, leitet der Versteigerer alle käuferrelevanten Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Rechnung) an DieVersandExperten.de (DVE) weiter. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der weitere Versandaustausch erfolgt über DVE.
Sollte der Käufer einen eigenen Versanddienstleister beauftragen, ist dieser für die Abholung, Verpackung und Versicherung vollumfänglich verantwortlich.
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
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ACHTUNG! Geänderte Versandbedingungen!
Versteigerungsbedingungen Stand August 2024
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
Versteigerung
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie wird von der Firma HEICKMANN KG (im Folgenden „der Versteigerer“ genannt) als Kommissionär im fremden Namen für fremde Rechnung durchgeführt. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des Einlieferers besteht nicht.
Beschaffenheit / Gewährleistung
2. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Besichtigenden für die von ihnen an den Objekten verursachten Schäden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in welchem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
Die Katalogbeschreibungen bzw. die entsprechenden Angaben in der Internetpräsentation sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen lediglich der Information und sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien im Rechtssinne. Das Gleiche gilt für mündliche und schriftliche Auskünfte aller Art. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands werden nicht in jedem Falle angegeben. Fehlende Angaben begründen daher keine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Versteigerer kann Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände berichtigen. Die Berichtigung erfolgt schriftlich durch Bekanntgabe im Internetkatalog und/oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des Gegenstands. Die berichtigten Angaben ersetzen die bis dato veröffentlichten Katalogbeschreibungen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet er sich, unverzüglich vorgetragene und begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Versteigerer unbeschränkt.
Gebote
3. Aufträge für schriftliche Gebote müssen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor Beginn der Auktion vorliegen. In dem schriftlichen Auftrag müssen sowohl die Losnummer als auch die Objektbenennung des bebotenen Gegenstandes angegeben werden. Bei Unklarheiten ist die angegebene Losnummer verbindlich. Das schriftliche Gebot muss vom Bieter unterzeichnet sein. Schriftlich abgegebene Gebote werden von dem Versteigerer nur in der Höhe in Anspruch genommen, die erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
Telefonische Gebote müssen in Form eines schriftlichen, vom Bieter unterschriebenen Auftrags vorliegen und werden nur ab einem Limitpreis von 120 Euro angenommen. Der telefonische Bieter bietet automatisch das Limit, auch bei Nichterreichen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, telefonische Gebote aufzuzeichnen. Die HEICKMANN KG behandelt Gebote, die vor der Versteigerung über das Internet abgegeben werden, rechtlich wie schriftliche Gebote. Internetgebote während einer laufenden Versteigerung werden wie Gebote aus dem Saal berücksichtigt. Für die Nutzung des HEICKMANN-Online-Services wird eine zusätzliche Gebühr von 3 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Die Kosten von derzeit 5 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für Live-Gebote/Verdeckte Gebote über externe Portale, werden durch uns als Durchlaufposten gesondert auf Ihrer Rechnung ausgewiesen. Gebote, die während einer laufenden Versteigerung eintreffen, werden nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine live im Internet übertragene Versteigerung handelt. Der Versteigerer kann Gebote über das Internet nur dann akzeptieren, wenn der Bieter durch einen Benutzernamen und ein Passwort zweifelsfrei authentifiziert und zum Online-Bieten zugelassen ist. Bei der Aufnahme der schriftlich oder online eingereichten Bietaufträge kann es zu fehlerhaften Eintragungen kommen, sodass der Bieter für einen bebotenen Artikel keinen Zuschlag erhält. Ein Schadenersatz aus diesem Grunde wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versteigerer haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung des Internet- bzw. Telefonverkehrs. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung.
Zuschlag / Zahlung
4. Der Aufruf beginnt mit dem im Katalog genannten Richtpreis (vorbehaltlich schriftlicher Gebote). Gesteigert wird ab EUR 20,- um EUR 5,- , ab EUR 50,- um EUR 10,- und ab EUR 200,- um ca. 10 %. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebots ein Übergebot nicht gegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Der Versteigerer kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten, zurückziehen oder unter Vorbehalt versteigern. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Falle bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Uneinigkeit über einen Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen.
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von zwei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einsender nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
6. Das zugeschlagene Gebot (Hammerpreis) ist der Nettopreis. Auf den Hammerpreis wird ein Aufgeld von 23 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % erhoben. Es gilt zudem Punkt 3 der Versteigerungsbedingungen. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen an Unternehmen in EU-Mitgliedsländern bei Vorlage der USt-IdNr. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird die Mehrwertsteuer rückvergütet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnahmenachweis vorliegt. Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag ist sofort fällig und in bar einzuzahlen, falls das Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Erwerb durch erteilten Bietauftrag ist die Gegenleistung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu erbringen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Zahlungen in ausländischer Währung abzulehnen. Die Ausgabe von versteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen geschehen unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist. Auf Grundlage des § 26 UrhG ist das Auktionshaus verpflichtet, bei Verkauf von Werken folgerechtsberechtigter Künstler an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Folgerechtsabgabe in Höhe von z.Zt. 4 % des Verkaufserlöses zu zahlen. Diese wird dem Käufer hälftig in Rechnung gestellt. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung ist das Auktionshaus berechtigt, diese Gebühren bis zu zwei Jahre nach der Auktion nachzufordern.
Eigentumsvorbehalt / Einlagerung / Versand
7. Das Eigentum am ersteigerten Gut geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so berechnet der Versteigerer Zinsen in Höhe von 1,5 % je angebrochenem Monat sowie ab dem 14. Tag Einlagerungsgebühren (siehe Punkt 8). Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden behält sich der Versteigerer vor. Eine Stundung kann nicht gewährt werden. Der ersteigerte Gegenstand wird nur nach erfolgter Bezahlung ausgehändigt. Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Guts in Verzug, so kann der Versteigerer anstelle der gesetzlichen Rechte auch weiterhin Erfüllung verlangen. Er kann den Gegenstand auch bei einer der nächsten Auktionen nochmals versteigern. Falls hierbei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem erteilten Zuschlag. Er haftet aber für einen etwaigen Ausfall einschließlich der Kosten der Versteigerung; umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
8. Der Zusendung der ersteigerten Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Ab der 142. Auktion (September 2024) lagern wir den Versand sowohl für in- als auch ausländische Käufer an den Versanddienstleister DieVersandExperten.de (DVE) aus. Wünscht der Käufer eine Versandzustellung, leitet der Versteigerer alle käuferrelevanten Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Rechnung) an DVE weiter. Die DVE arbeitet streng nach den Bestimmungen der DSGVO. Sobald die Auktionsrechnung sowie die separate DVE-Versandrechnung ausgeglichen sind, übergibt der Versteigerer die ersteigerte Ware dem Versanddienstleister DVE. Sollte der Käufer einen eigenen Versanddienstleister beauftragen, ist dieser für die Abholung, Verpackung und Versicherung vollumfänglich verantwortlich. Die Aushändigung der ersteigerten Objekte erfolgt ebenfalls erst nach Ausgleich der Auktionsrechnung.
8.1. Eine Abholung der ersteigerten Gegenstände im Haus ist ab Dienstag nach dem jeweiligen Auktionstermin möglich. Gegenstände, welche nicht unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach der Auktion abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur eingelagert oder pro Objekt und Tag mit EUR 3,- (inklusive Mwst.) berechnet werden. Der Versteigerer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter Gegenstände, es sei denn, es besteht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Sonstiges
9. Solange die Bieter bzw. Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken erwerben. Diese sind: staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die wissenschaftliche und kunsthistorische Forschung, Aufklärung und Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens sowie die militärhistorische und uniformkundliche Forschung. Der Versteigerer bietet die Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter die §§ 86 und 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände den in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
10. Die Abbildungen im Katalog sind Eigentum des Auktionshauses und dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Versteigerers vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auch eine entsprechende Bildnachbearbeitung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Die Farben in den Abbildungen können von der tatsächlichen Farbgebung der Gegenstände abweichen. Reklamationen aus Gründen der Farbabweichung können nicht anerkannt werden.
11. Die Bedingungen gelten entsprechend für den freihändigen Verkauf, welcher Teil der Versteigerung ist. Bei Objekten im freihändigen Verkauf kommt ein Kaufvertrag erst zustande, wenn der Versteigerer das Gebot akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Chemnitz. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.
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Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
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ACHTUNG! Geänderte Versandbedingungen!
Versteigerungsbedingungen Stand August 2024
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
Versteigerung
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie wird von der Firma HEICKMANN KG (im Folgenden „der Versteigerer“ genannt) als Kommissionär im fremden Namen für fremde Rechnung durchgeführt. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des Einlieferers besteht nicht.
Beschaffenheit / Gewährleistung
2. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Besichtigenden für die von ihnen an den Objekten verursachten Schäden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in welchem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
Die Katalogbeschreibungen bzw. die entsprechenden Angaben in der Internetpräsentation sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen lediglich der Information und sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien im Rechtssinne. Das Gleiche gilt für mündliche und schriftliche Auskünfte aller Art. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands werden nicht in jedem Falle angegeben. Fehlende Angaben begründen daher keine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Versteigerer kann Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände berichtigen. Die Berichtigung erfolgt schriftlich durch Bekanntgabe im Internetkatalog und/oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des Gegenstands. Die berichtigten Angaben ersetzen die bis dato veröffentlichten Katalogbeschreibungen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet er sich, unverzüglich vorgetragene und begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Versteigerer unbeschränkt.
Gebote
3. Aufträge für schriftliche Gebote müssen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor Beginn der Auktion vorliegen. In dem schriftlichen Auftrag müssen sowohl die Losnummer als auch die Objektbenennung des bebotenen Gegenstandes angegeben werden. Bei Unklarheiten ist die angegebene Losnummer verbindlich. Das schriftliche Gebot muss vom Bieter unterzeichnet sein. Schriftlich abgegebene Gebote werden von dem Versteigerer nur in der Höhe in Anspruch genommen, die erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
Telefonische Gebote müssen in Form eines schriftlichen, vom Bieter unterschriebenen Auftrags vorliegen und werden nur ab einem Limitpreis von 120 Euro angenommen. Der telefonische Bieter bietet automatisch das Limit, auch bei Nichterreichen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, telefonische Gebote aufzuzeichnen. Die HEICKMANN KG behandelt Gebote, die vor der Versteigerung über das Internet abgegeben werden, rechtlich wie schriftliche Gebote. Internetgebote während einer laufenden Versteigerung werden wie Gebote aus dem Saal berücksichtigt. Für die Nutzung des HEICKMANN-Online-Services wird eine zusätzliche Gebühr von 3 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Die Kosten von derzeit 5 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für Live-Gebote/Verdeckte Gebote über externe Portale, werden durch uns als Durchlaufposten gesondert auf Ihrer Rechnung ausgewiesen. Gebote, die während einer laufenden Versteigerung eintreffen, werden nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine live im Internet übertragene Versteigerung handelt. Der Versteigerer kann Gebote über das Internet nur dann akzeptieren, wenn der Bieter durch einen Benutzernamen und ein Passwort zweifelsfrei authentifiziert und zum Online-Bieten zugelassen ist. Bei der Aufnahme der schriftlich oder online eingereichten Bietaufträge kann es zu fehlerhaften Eintragungen kommen, sodass der Bieter für einen bebotenen Artikel keinen Zuschlag erhält. Ein Schadenersatz aus diesem Grunde wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versteigerer haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung des Internet- bzw. Telefonverkehrs. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung.
Zuschlag / Zahlung
4. Der Aufruf beginnt mit dem im Katalog genannten Richtpreis (vorbehaltlich schriftlicher Gebote). Gesteigert wird ab EUR 20,- um EUR 5,- , ab EUR 50,- um EUR 10,- und ab EUR 200,- um ca. 10 %. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebots ein Übergebot nicht gegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Der Versteigerer kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten, zurückziehen oder unter Vorbehalt versteigern. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Falle bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Uneinigkeit über einen Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen.
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von zwei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einsender nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
6. Das zugeschlagene Gebot (Hammerpreis) ist der Nettopreis. Auf den Hammerpreis wird ein Aufgeld von 23 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % erhoben. Es gilt zudem Punkt 3 der Versteigerungsbedingungen. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen an Unternehmen in EU-Mitgliedsländern bei Vorlage der USt-IdNr. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird die Mehrwertsteuer rückvergütet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnahmenachweis vorliegt. Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag ist sofort fällig und in bar einzuzahlen, falls das Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Erwerb durch erteilten Bietauftrag ist die Gegenleistung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu erbringen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Zahlungen in ausländischer Währung abzulehnen. Die Ausgabe von versteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen geschehen unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist. Auf Grundlage des § 26 UrhG ist das Auktionshaus verpflichtet, bei Verkauf von Werken folgerechtsberechtigter Künstler an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Folgerechtsabgabe in Höhe von z.Zt. 4 % des Verkaufserlöses zu zahlen. Diese wird dem Käufer hälftig in Rechnung gestellt. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung ist das Auktionshaus berechtigt, diese Gebühren bis zu zwei Jahre nach der Auktion nachzufordern.
Eigentumsvorbehalt / Einlagerung / Versand
7. Das Eigentum am ersteigerten Gut geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so berechnet der Versteigerer Zinsen in Höhe von 1,5 % je angebrochenem Monat sowie ab dem 14. Tag Einlagerungsgebühren (siehe Punkt 8). Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden behält sich der Versteigerer vor. Eine Stundung kann nicht gewährt werden. Der ersteigerte Gegenstand wird nur nach erfolgter Bezahlung ausgehändigt. Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Guts in Verzug, so kann der Versteigerer anstelle der gesetzlichen Rechte auch weiterhin Erfüllung verlangen. Er kann den Gegenstand auch bei einer der nächsten Auktionen nochmals versteigern. Falls hierbei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem erteilten Zuschlag. Er haftet aber für einen etwaigen Ausfall einschließlich der Kosten der Versteigerung; umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
8. Der Zusendung der ersteigerten Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Ab der 142. Auktion (September 2024) lagern wir den Versand sowohl für in- als auch ausländische Käufer an den Versanddienstleister DieVersandExperten.de (DVE) aus. Wünscht der Käufer eine Versandzustellung, leitet der Versteigerer alle käuferrelevanten Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Rechnung) an DVE weiter. Die DVE arbeitet streng nach den Bestimmungen der DSGVO. Sobald die Auktionsrechnung sowie die separate DVE-Versandrechnung ausgeglichen sind, übergibt der Versteigerer die ersteigerte Ware dem Versanddienstleister DVE. Sollte der Käufer einen eigenen Versanddienstleister beauftragen, ist dieser für die Abholung, Verpackung und Versicherung vollumfänglich verantwortlich. Die Aushändigung der ersteigerten Objekte erfolgt ebenfalls erst nach Ausgleich der Auktionsrechnung.
8.1. Eine Abholung der ersteigerten Gegenstände im Haus ist ab Dienstag nach dem jeweiligen Auktionstermin möglich. Gegenstände, welche nicht unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach der Auktion abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur eingelagert oder pro Objekt und Tag mit EUR 3,- (inklusive Mwst.) berechnet werden. Der Versteigerer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter Gegenstände, es sei denn, es besteht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Sonstiges
9. Solange die Bieter bzw. Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken erwerben. Diese sind: staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die wissenschaftliche und kunsthistorische Forschung, Aufklärung und Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens sowie die militärhistorische und uniformkundliche Forschung. Der Versteigerer bietet die Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter die §§ 86 und 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände den in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
10. Die Abbildungen im Katalog sind Eigentum des Auktionshauses und dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Versteigerers vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auch eine entsprechende Bildnachbearbeitung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Die Farben in den Abbildungen können von der tatsächlichen Farbgebung der Gegenstände abweichen. Reklamationen aus Gründen der Farbabweichung können nicht anerkannt werden.
11. Die Bedingungen gelten entsprechend für den freihändigen Verkauf, welcher Teil der Versteigerung ist. Bei Objekten im freihändigen Verkauf kommt ein Kaufvertrag erst zustande, wenn der Versteigerer das Gebot akzeptiert.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Chemnitz. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.