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Antiker Bronze Leuchter mit zylindrischer Tülle und Wachstropfloch über konisch facettiertem Schaft

In Weihnachtsauktion

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Antiker Bronze Leuchter mit zylindrischer Tülle und Wachstropfloch über konisch facettiertem Schaft auf eckigem Fuß, 18.Jh., H. 13,6cm, Schraube ergänzt, rest.
Antique bronze candlestick with cylindrical spout and wax drip hole over conical faceted shaft on square base, 18th c., height 13.6cm, screw replaced, restored
Antiker Bronze Leuchter mit zylindrischer Tülle und Wachstropfloch über konisch facettiertem Schaft auf eckigem Fuß, 18.Jh., H. 13,6cm, Schraube ergänzt, rest.
Antique bronze candlestick with cylindrical spout and wax drip hole over conical faceted shaft on square base, 18th c., height 13.6cm, screw replaced, restored

Weihnachtsauktion

Auktionsdatum

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Please notice for shipping our applicable part of our auction Business Terms:
Packaging and shipping of the Auction Goods shall take place at the cost and risk of the successful Bidder and only after the order has been placed by the successful Bidder in text form (fax, letter, e-mail, SMS) and confirmed by the Auctioneer. The Auctioneer reserves the right to refuse shipment of the Auction Goods.
(b) After full payment of the purchase price, the Auctioneer shall organize proper shipping of the Auction Goods by courier or forwarding agent to the Buyer or the recipient named by him.
(c) The costs for packaging, transport and, if applicable, insurance will be calculated on the basis of the size, purchase price and sensitivity of the Auction Goods. Packing and shipping will only take place after payment of all costs for packing, shipping and, if applicable, insurance.

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los. For buyer´s premium and VAT please check particular lot.

AGB

AGB
Versteigerungsbedingungen
Durch die Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der Käufer (nachfolgend auch „Bieter“ genannt) die folgenden Versteigerungsbedingungen als verbindlich an:
1. Der Versteigerer
Die Versteigerung ist eine öffentliche Versteigerung. Sie wird von den Auktionatoren des Auktionshauses Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“ oder „Auktionshaus“) im Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt.
2. Besichtigung, Katalog
(a) Alle Kunstgegenstände, die zur Versteigerung gelangen (im Folgenden „Auktionsware“), können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Ersatzstücke im Sinne einer Nachlieferung im Sinne des § 439 BGB existieren nicht.
(b) Die Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen. Sie beruhen auf den Angaben des Einlieferers sowie auf den bis zur Versteigerung veröffentlichten oder allgemein zugänglichen Erkenntnissen.
3. Beschaffenheit der Auktionsware
(a) Der Versteigerer übernimmt bezüglich der Auktionsware keine Garantie im Sinne des § 443 BGB für eine vereinbarte Beschaffenheit.
(b) Nur die Angaben über Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware bestimmen deren Beschaffenheit. Die übrigen Angaben dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(c) Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Auktionsverzeichnis nicht durchgängig erwähnt; fehlende Angaben begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Zustandsberichte oder andere mündliche oder schriftliche Auskünfte.
(d) Der Versteigerer ist berechtigt, Katalogangaben durch Aushang am Ort der Versteigerung und unmittelbar vor der Versteigerung der Auktionsware mündlich durch den Auktionator zu berichtigen oder zu ergänzen.
4. Versteigerung
(a) Der Versteigerer legt den Ausrufpreis fest. Gesteigert wird um 10 % des vorangegangenen Gebots, sofern der Versteigerer nichts anderes bestimmt, mindestens jedoch um 10,00 EUR.
(b) Die Gebote sind bindend. Der Versteigerer kann ohne Begründung ein Gebot ablehnen oder den Zuschlag verweigern, insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Eine Zulassung als Bieter zur Auktion ist insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig, falls dies durch die Überschreitung der Wertgrenzen des Gebots erforderlich ist.
(c) Bieter, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Losnummer, nicht die Titelangabe im Katalog.
(d) Alternativ können diese Bieter nach schriftlicher Auftragserteilung während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben. Der Versteigerer kann nicht dafür einstehen, dass eine Telefonverbindung zustande kommt.
(e) Nur Bieter, denen das Auktionshaus eine Bieternummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax oder E-Mail senden.
(f) Gebote via E-Mail werden nur nach expliziter Bestätigung durch den Versteigerer wirksam. Die E-Mail mit dem schriftlichen Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein.
(g) Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche Gebote, Telefongebote und Gebote per E-Mail keine Anwendung. Ein Widerrufs- und/oder Rückgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB besteht nicht.
(h) Der Versteigerer haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe von mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internetgeboten, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen oder den Bestand von Telefon¬, Fax¬ oder Datenleitungen sowie für Übermittlungs-¬ oder Übertragungsfehler im Rahmen der eingesetzten Kommunikationsmittel. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(i) Neubieter werden erst nach ausreichender Legitimation (Kopie gültiger amtlicher Lichtbildausweis) als Bieter akzeptiert.
(j) Der Versteigerer darf behält sich vor, die Auktionsware zu Losen zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
5. Zuschlag
(a) Ein Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Bieter bleibt ungenannt. Geben mehrere Bieter das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird.
(b) Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen wird und dies der Bieter sofort beanstandet, kann der Versteigerer den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten. Das gilt auch, wenn Zweifel über den Zuschlag bestehen. Übt der Auktionator dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Stattdessen kann der Versteigerer auch den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Übt der Versteigerer dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(d) Der Versteigerer kann bei Nichterreichen des Limits den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. An einen Zuschlag unter Vorbehalt ist der Ersteigerer vier Wochen gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt und gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, so erhält dieser den Zuschlag ohne Rückfrage mit dem Vorbehaltsbieter.
(e) Der Versteigerer ist berechtigt, ohne dies anzeigen zu müssen, bis zum Erreichen eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben und die Auktionsware dem Einlieferer unter Benennung der Einlieferungsnummer zuzuschlagen. Die Auktionsware bleibt dann unverkauft.
(f) Der Zuschlag verpflichtet den Bieter, die Auktionsware unverzüglich abzunehmen den Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für eventuelle Beschädigungen oder Verlust der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und mit Übergabe der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich. Eine Abtretung wird nicht anerkannt.
6. Kaufpreis
(a) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis (Hammerpreis) und einem Aufgeld von 16 % (sechzehn v.H.). Auf das Aufgeld wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vor.
(b) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und in bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift unter Berechnung aller Spesen als Erfüllung anerkannt. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Bei Zahlung von einem Betrag ab 10.000€ (auch durch Addition von Rechnungen des Käufers) ist der Versteigerer gemäß §3 des GWG verpflichtet, dem Vorgang die Kopie eines gültigen Ausweisdokuments des Käufers zuzuordnen.
(c) Ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen.
(d) Der Versteigerer ist zwei Monate nach Eintritt des Verzuges berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Ersteigerers zu nennen.
7. Entgegennahme der ersteigerten Auktionsware
(a) Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Auktionsware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, die Auktionsware vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags an den Ersteigerer herauszugeben.
(b) Holt der Ersteigerer die Auktionsware nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Auktion ab oder erteilt er keinen Auftrag zur Versendung, gerät er in Annahmeverzug. Der Versteigerer kann dann die Auktionsware ohne weitere Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Zahlung der entstandenen Kosten ausgeliefert.
(c) Für den Fall, dass der Ersteigerer die ersteigerte Auktionsware weiterveräußert, bevor er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Teil der abgetretenen Forderungen, der seine Ansprüche gegenüber dem Ersteigerer übersteigt, unverzüglich an diesen abzutreten.
8. Versand der Auktionsware
(a) Verpackung und Versand der Auktionsware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers und nur nach Beauftragung durch den Ersteigerer in Textform (Fax, Brief, E-Mail, SMS) und Bestätigung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich vor, einen Versand der Auktionsware abzulehnen.
(b) Der Versteigerer organisiert – nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – einen sachgerechten Transport der Auktionsware per Kurier oder Spediteur zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger.
(c) Die Kosten für Verpackung, Transport und ggf. Versicherung werden bei der Beauftragung nach Größe, Kaufpreis und Empfindlichkeit der Auktionsware errechnet. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung aller Kosten für Verpackung, Versand und ggf. Versicherung.
9. Rücktrittsrecht des Versteigerers
(a) Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer, nachdem er dem Ersteigerer eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt erlöschen alle Rechte des Ersteigerers an der ersteigerten Auktionsware.
(b) Der Versteigerer ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Ersteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals zu versteigern oder an einen Unterbieter zu verkaufen. In diesem Fall haftet der Ersteigerer für jeglichen Mindererlös. Auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt.
10. Haftung
Für alle Fälle vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion gegen den Versteigerer hat dieser nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Nachverkauf
(a) Während eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Auktion kann nicht versteigerte Auktionsware im Wege des Nachverkaufs erworben werden. Der Nachverkauf gilt als Teil der Versteigerung.
(b) Der Interessent hat persönlich, telefonisch, schriftlich oder über das Internet ein Gebot mit einem bestimmten Betrag abzugeben und die Versteigerungsbedingungen als verbindlich anzuerkennen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang schriftlich annimmt.
(c) Die Bestimmungen über Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Abholung und Haftung für in der Versteigerung erworbene Kunstgegenstände gelten entsprechend.
12. Rechte des Käufers
(a) Weist die erworbene Auktionsware einen Rechtsmangel auf, weil an ihm Rechte Dritter bestehen, so kann der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen dieses Rechtsmangels vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen werden die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Rechtsmangel ist arglistig verschwiegen worden.
(b) Weicht die erworbene Auktionsware von der vereinbarten Beschaffenheit (Urheberschaft, Technik und Signatur) ab, so kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuschlag vom Vertrag zurücktreten. Er erhält den gezahlten Kaufpreis incl. Aufgeld und darauf entfallender Umsatzsteuer zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der Auktionsware im unveränderten Zustand am Sitz des Versteigerers.
Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(c) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Versteigerer die größte ihm mögliche Sorgfalt bei Ermittlung der im Katalog genannten Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware aufgewendet hat und keine Gründe vorgelegen haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
(d) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.

13. Schlussbestimmungen
(a) Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann, Hamburg.
(c) Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen oder Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(d) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(e) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hamburg, den 17. Februar 2024

 

AGBs / General Business Terms (This is a courtesy translation. The german version of this text is legally binding)
Auction conditions
By submitting a bid or placing a written order, the buyer (hereinafter also referred to as ‘bidder’) recognises the following auction terms and conditions as binding:
1. the auctioneer
The auction is a public auction. It shall be conducted by the auctioneers of the auction house Kendzia (hereinafter referred to as ‘Auctioneer’ or ‘Auction House’) in the name and for the account of the Vendor.
2. inspection, catalogue
(a) All works of art that are put up for auction (hereinafter referred to as ‘Auction Goods’) may be inspected and examined prior to the auction. They are used and will be auctioned in the condition in which they are at the time of the knockdown. Replacement items in the sense of a subsequent delivery within the meaning of § 439 BGB do not exist.
(b) The descriptions in the catalogue, in particular the details of dimensions, weight, origin, age, completeness, state of preservation, etc. are given to the best of our knowledge and belief. They are based on the information provided by the consignor and on the information published or generally available up to the time of the auction.
3 Condition of the auctioned goods
(a) The Auctioneer does not assume any guarantee in the sense of § 443 BGB for the agreed quality of the auctioned goods.
(b) Only the information on authorship, technology and signature of the Auction Goods determine their quality. The other details are for information purposes only and do not form part of a quality agreement.
(c) The state of preservation of the auctioned goods is not mentioned throughout the auction catalogue; missing information also does not constitute a quality agreement. The same applies to condition reports or other verbal or written information.
(d) The Auctioneer is entitled to correct or supplement catalogue information by posting it at the place of the auction and orally by the Auctioneer immediately before the auction of the auctioned goods.
4. auction
(a) The Auctioneer shall determine the starting price. Unless otherwise determined by the Auctioneer, the bidding price shall be 10 % of the preceding bid, but at least EUR 10.00.
(b) The bids are binding. The auctioneer may reject a bid or refuse to accept a bid without giving reasons, in particular if a bidder is not known to the auctioneer or does not provide security by the start of the auction. In this case, the previous bid shall remain binding. Admission as a bidder to the auction is dependent in particular on successful identification within the meaning of Section 1 (3) of the GWG if this is required due to the bid exceeding the value limits.
(c) Bidders who are unable to be present at the auction or who do not wish to place the bid themselves may authorise the Auctioneer in writing to bid on their behalf for specific auctioned items. Only the lot number, not the title in the catalogue, shall be decisive in the written instruction.
(d) Alternatively, these bidders can place a bid themselves by telephone during the ongoing auction after placing the written order. The auctioneer cannot guarantee that a telephone connection will be established.
(e) Only bidders to whom the Auction House has issued a bidder number may send their written bids by fax or e-mail.
(f) Bids via e-mail shall only become effective after explicit confirmation by the Auctioneer. The e-mail with the written order must be received no later than 24 hours before the start of the auction.
(g) The right of cancellation and return for distance selling contracts does not apply to written bids, telephone bids and bids by e-mail. A right of cancellation and/or return of the successful bidder according to §§ 312b ff, 355 ff. BGB does not exist.
(h) The Auctioneer shall not be liable for damages in connection with the submission of verbal, written, telephone or Internet bids, unless he is guilty of intent or gross negligence. This applies in particular to the establishment or existence of telephone, fax or data lines as well as to transmission or transfer errors in the context of the means of communication used. The limitation of liability does not apply to damage to life, limb or health.
(i) New bidders will only be accepted as bidders after sufficient legitimisation (copy of valid official photo ID).
(j) The Auctioneer reserves the right to combine the auctioned goods into lots, to separate them and, if there is a special reason, to bid out of sequence or to withdraw them.
5. knockdown
(a) A contract of sale is concluded when the auctioneer accepts the bid. The bid is accepted if no higher bid is submitted after three calls. The bidder remains unnamed. If more than one bidder submits the same written bid, the time of the bid is decisive.
(b) If a higher bid submitted in good time is overlooked by mistake and the bidder immediately objects to this, the auctioneer may withdraw the knockdown and re-bid the item. This also applies if there are doubts about the knockdown. If the auctioneer exercises this right, a knockdown already awarded shall become invalid.
(c) If a highest bidder does not wish to accept his bid, the auctioneer may nevertheless accept his bid and demand fulfilment of the purchase contract. Instead, the auctioneer may also accept the immediately preceding bid or call out the item again. If the auctioneer exercises this right, any knockdown already made shall become invalid.
(d) If the limit is not reached, the auctioneer may accept the bid subject to reservation. The successful bidder shall be bound by a conditional acceptance for four weeks. If he does not accept the bid without reservation within this period, his bid shall lapse. If a reservation is not approved by the consignor and another bidder submits a bid in the amount of the limit, this bidder shall be awarded the lot without consulting the conditional bidder.
(e) The Auctioneer is authorised, without having to notify the Consignor, to place bids for the Consignor until a limit agreed with the Consignor has been reached and to knock down the auctioned goods to the Consignor, stating the consignment number. The auctioned goods shall then remain unsold.
(f) The acceptance of the bid obliges the bidder to accept the auctioned goods immediately and to pay the purchase price. With the acceptance of the bid, the risk of any damage to or loss of the auctioned goods shall pass to the successful bidder. Ownership shall not pass to the successful bidder until the purchase price has been paid in full and the auctioned goods have been handed over. Each successful bidder purchases in his own name and for his own account and is responsible for his own bidder number. An assignment is not recognised.
6 Purchase price
(a) The purchase price is made up of the hammer price and a premium of 16% (sixteen per cent). The respective statutory value added tax shall be charged on the buyer's premium. Invoices issued during or immediately after the auction are subject to verification by the auctioneer. In this respect, the Auctioneer reserves the right to object to erroneous calculation.
(b) The purchase price is due immediately after the knockdown and delivery of the invoice and must be paid in cash to the auctioneer if the successful bidder was present at the auction; otherwise payment is due and must be made within ten days of the invoice date. Cheques shall only be recognised as payment after unconditional crediting to the bank account, including all charges. Settlement of the purchase price by offsetting is only permissible with undisputed or legally established claims. In the case of payment of an amount of €10,000 or more (also by adding invoices of the buyer), the auctioneer is obliged in accordance with §3 of the GWG to attach a copy of a valid identification document of the buyer to the transaction.
(c) If the purchase price has not been paid within two weeks of receipt of the invoice, default shall be deemed to have occurred. In the event of default, the Auctioneer shall be entitled to assert the entire purchase price in his own name against the successful bidder in court.
(d) Two months after the occurrence of default, the Auctioneer is authorised and, at the request of the Consignor, obliged to provide the latter with the name and address of the successful bidder.
7 Acceptance of the auctioned goods
(a) The place of fulfilment for the transfer of ownership of the auctioned goods shall be the Auctioneer's business premises. Ownership shall not pass to the buyer until the purchase price has been paid in full. The Auctioneer shall not be obliged to hand over the Auction Goods to the successful bidder before the invoice amount has been paid in full.
(b) If the successful bidder does not collect the auctioned goods within fourteen days of the auction or does not issue an order for despatch, he shall be in default of acceptance. The Auctioneer may then have the auctioned goods stored and insured by a forwarding agent at the expense and risk of the successful bidder without any further reminder. Auctioned but stored items shall only be delivered after full payment of the costs incurred.
(c) In the event that the successful bidder resells the auctioned goods before he has paid the purchase price in full, he hereby assigns all claims arising from the resale to the auctioneer, who hereby accepts the assignment. The auctioneer is obliged to immediately assign to the successful bidder that part of the assigned claims which exceeds his claims against the successful bidder.
8. dispatch of the auctioned goods
(a) Packaging and dispatch of the auctioned goods shall be at the expense and risk of the successful bidder and only after the successful bidder has placed an order in text form (fax, letter, e-mail, SMS) and confirmation by the Auctioneer. The Auctioneer reserves the right to refuse to dispatch the Auction Goods.
(b) After full payment of the purchase price, the Auctioneer shall organise proper transport of the auctioned goods by courier or carrier to the Buyer or the recipient named by the Buyer.
(c) The costs for packaging, transport and, if applicable, insurance shall be calculated at the time of commissioning according to the size, purchase price and sensitivity of the auctioned goods. Packaging and despatch shall only take place after payment of all costs for packaging, despatch and, if applicable, insurance.
9. right of cancellation of the Auctioneer
(a) If the successful bidder defaults on his obligation to pay or accept an auctioned item, the Auctioneer may withdraw from the purchase contract after setting the successful bidder a deadline of two weeks. With the cancellation, all rights of the successful bidder to the auctioned item shall lapse.
(b) After declaring the cancellation, the Auctioneer shall be entitled to demand compensation from the successful bidder for non-performance and to auction the item again at the expense of the successful bidder or to sell it to a lower bidder. In this case, the successful bidder shall be liable for any shortfall in proceeds. However, he shall not be entitled to any additional proceeds and shall not be authorised to make a further bid. The statutory rights of the auctioneer arising from the default of the successful bidder remain unaffected.
10 Liability
In all cases of contractual or statutory claims for damages by a successful bidder or other participant in a pre-inspection or auction against the Auctioneer, the Auctioneer shall only be liable for intent and gross negligence. The limitation of liability shall not apply to damage to life, body or health.
11. subsequent sale
(a) During a period of two months after the auction, non-auctioned auctioned goods may be purchased by way of a post-auction sale. The post-auction sale is considered part of the auction.
(b) The interested party must place a bid of a certain amount in person, by telephone, in writing or via the Internet and recognise the auction conditions as binding. The contract is concluded if the auctioneer accepts the bid in writing within three weeks of receipt.
(c) The provisions on purchase price, payment, default, collection and liability for works of art purchased at auction shall apply accordingly.
12. rights of the buyer
(a) If the purchased auction goods have a defect of title due to third-party rights, the buyer may withdraw from the contract or reduce the purchase price within a period of two years due to this defect of title. Otherwise, the buyer's rights to subsequent fulfilment, compensation for damages or reimbursement of futile expenses are excluded, unless the defect of title has been fraudulently concealed.
(b) If the purchased auction goods deviate from the agreed quality (authorship, technology and signature), the buyer may withdraw from the contract within two years of the knockdown. The buyer shall be refunded the purchase price paid, including the buyer's premium and the value added tax payable thereon, concurrently with the return of the auctioned item in unchanged condition at the auctioneer's place of business.
Claims for reduction of the purchase price, for damages or for reimbursement of futile expenses are excluded. The exclusion of liability shall not apply if the Auctioneer has fraudulently concealed the defect.
(c) The right of withdrawal is excluded if the Auctioneer has taken the greatest possible care in determining the authorship, technique and signature of the auctioned item stated in the catalogue and there were no reasons to doubt the accuracy of this information.
(d) The Auctioneer undertakes to assert his rights against the Consignor in court in the event of deviations from the catalogue details which cancel out or significantly reduce the value or suitability and which are presented in a justified manner within one year of delivery. In the event of a successful claim against the Consignor, the Auctioneer shall reimburse the Purchaser exclusively for the entire purchase price.

13. final provisions
(a) German law shall apply. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall not apply.
(b) The place of fulfilment and jurisdiction is Hamburg, insofar as this can be legally agreed.
(c) Amendments to these auction conditions or ancillary agreements must be agreed in writing. This also applies to the cancellation of this clause.
(d) Should one of the provisions be or become invalid in whole or in part, all other provisions shall remain unaffected. The invalid provision shall be replaced by the relevant statutory provisions.
(e) The auctioneer is neither willing nor obliged to participate in dispute resolution proceedings before a consumer arbitration board.
Hamburg, 17 February 2024

 

 

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