Los

1938

Unbekannter Maler (19./29. Jahrhundert), Blumenstillleben, Öl/Holz, um 1880. Ca. 21,5 x 15cm,

In Weihnachtsauktion

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Unbekannter Maler (19./29. Jahrhundert), Blumenstillleben, Öl/Holz, um 1880. Ca. 21,5 x 15cm,
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Mainz-Kastel
Unbekannter Maler (19./29. Jahrhundert), Blumenstillleben, Öl/Holz, um 1880. Ca. 21,5 x 15cm, gerahmt.
Unbekannter Maler (19./29. Jahrhundert), Blumenstillleben, Öl/Holz, um 1880. Ca. 21,5 x 15cm, gerahmt.

Weihnachtsauktion

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Wiesbadener Str. 61
Mainz-Kastel
55252
Germany

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Wichtige Informationen

21,00 % Aufgeld auf den Zuschlagspreis
19,00 % MwSt. auf das Aufgeld

3 % zusätzliches Aufgeld für Zuschläge an Internet-Bieter.

AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN





Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion, dem Nach- und Frei¬handverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:

Die Kunst- und Auktionshaus Wiesbaden GmbH & Co. KG (im nachfolgenden Vermittler oder Versteigerer genannt), versteigert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände als Vermittler im fremden Namen und auf Rechnung der Einlieferer (im Nachfolgenden auch Auftraggeber genannt), die unbenannt blei¬ben. Auf Verlangen des Käufers (auch Ersteigerer genannt), insbesondere bei auftretenden Mängeln, gibt der Vermittler den Namen des Auftraggebers bekannt.

Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind in der Regel gebraucht. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorge¬nommenen Katalogangaben sind keine Beschaffenheitsangaben, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsga¬rantieen, die Vertragsgegenstand werden.

Soweit der Kaufvertrag zwischen Unternehmern auf Einlieferer- und Ersteigererseite, zwischen Ver¬brauchern auf Einlieferer- und Ersteigererseite und zwischen Verbrauchern als Einlieferern und Unter¬nehmern als Ersteigerern zustande kommt, wird jegliche Haftung des Einlieferers für Sach- und/oder Rechtsmängel (§§ 434 und 435 BGB) ausgeschlossen, es sei denn, der Einlieferer hat den Mangel arg¬listig verschwiegen, eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, es handelt sich um eine neu hergestellte Sache oder dem Einlieferer fällt Vorsatz zur Last (§ 276 Abs.3 BGB). Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässi¬gen Pflichtverletzung des Einlieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluß gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Einlieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfül¬lungsgehilfen beruhen.

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Versteigerers wird ebenfalls insgesamt ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Ge¬sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluß gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht¬verletzung des Versteigerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluß gilt ebenfalls nicht für Vorsatz des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 276 Abs.3 BGB.

Der Versteigerer verpflichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers dem Einlieferer zu übermitteln, sofern es dem Erwerber aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, diesen noch zu erreichen. Der Vermittler behält sich das Recht vor, Verkaufsnummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Rei¬henfolge anzubieten, zurückzuziehen oder unter Vorbehalt zu versteigern. Die Verkaufsnummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, bzw. im Auktionskatalog ver¬zeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.

Dem Vermittler steht es frei, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Bieter keine ausreichenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können.

Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese bei dem Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die ge¬naue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie die Verkaufsnummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muß eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu er¬reichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Verkaufsnummer. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.





Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.

Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen das¬selbe Gebot abgegeben haben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot überse¬hen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder die Sache erneut aufrufen und den Gegenstand neu ausbieten. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Einwendungen gegenüber einem Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten Verkaufsnummer, zu erheben. Es wird gewöhnlich um 10 % gesteigert.

Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Auktionator den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Gebote mit Vorbehaltszuschlägen sind für Bieter für vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Schätzpreis ist kein Limit; der Zuschlag kann auch unter dem Schätzpreis erfolgen.

Mit der Erteilung des Zuschlages gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Erwerber über. Der Zu¬schlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Erwerber über.

Für die Durchführung der Versteigerung erhält der Vermittler eine Provision (Aufgeld) in Höhe von 19% des Preises für den zugeschlagenen Gegenstand von dem Ersteigerer zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf diese Provision erhoben wird.

Eine Umsatzsteuer wird nicht gesondert auf den Kaufpreis erhoben. Soweit diese anfällt, ist sie bereits im Zuschlagspreis enthalten. Einlieferer und Ersteigerer sind für die ordnungsgemäße Versteuerung selbst verantwortlich.

Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist an den Vermittler sofort in bar oder mit bankbestätig¬tem Scheck zu bezahlen. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Falle erst nach Eingang des Gegen¬wertes ausgehändigt. Bei Erwerbern, die schriftlich geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Erwerber nicht gestattet, es sei denn, diese ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Der Erwerber ist verpflichtet, sofort nach der Auktion die Ware in Empfang zu nehmen bzw. bis spätes¬tens 14 Tage nach der Auktion abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die Versendung ersteigerter Gegen¬stände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Gerät der Erwerber mit der Abholung in Verzug, so ist der Vermittler berechtigt, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Erwerbers einzulagern oder Dritten zur Einlagerung zu übergeben. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag eine Gebühr bis zu EUR 5,00 zzgl. Mehrwertsteuer bzw. der Satz des Einlagerungsunternehmens berechnet. Der säumige Erwerber trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Die Herausgabe eingelagerter Erwerbun¬gen ist nur an den vom Vermittler schriftlich mitgeteilten Terminen möglich.





Die Ware wird nur gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt. Das Eigentum geht erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber über. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich der Auftraggeber das Eigentum an der Ware vor. Bei Zahlungsverzug werden als Mindestschaden Verzugs¬zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 5 % (bei Geschäften, an denen ein Verbraucher

beteiligt ist) bzw. von 8 % (bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) über dem Basis¬zinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im übrigen kann der Auftraggeber bei Zahlungsverzug seine gesetzlichen Rechte geltend machen.

Erfüllungsort ist Wiesbaden. Ist der Einlieferer Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichts¬stand im Inland, so ist der Gerichtsstand Wiesbaden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihand- und den Nachverkauf.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbestimmungen ganz oder teilweise un¬wirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende andere Regelung ersetzt werden.





Vollständige AGBs