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Für Kunstauktionshaus Leipzig Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)341 590880.
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1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und auf Rechnung der Einlieferer. Der Bieter erwirbt im eigenen Namen und für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Name und Anschrift seines Auftraggebers schriftlich angibt.
2. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen abgegebenen Erklärungen und Angaben des Auktionshauses sind keine zugesicherten Eigenschaften i.S.d. §§ 459 ff BGB. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden; jede Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten, zurückzuziehen oder freihändig zu verkaufen oder einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen, wenn der vom Einlieferer vorgeschriebene Limitpreis nicht erreicht wird.
4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter an sein Gebot gebunden.
5. Schriftliche Gebote können nur dann verbindlich ausgeführt werden, wenn sie 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Für Aufträge, die während der Auktion eingehen, übernimmt der Versteigerer keinerlei Haftung. Geben mehrere Bieter gleichzeitig ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet der Versteigerer nach eigenem Ermessen. Uneinigkeiten über das letzte Gebot oder einen Zuschlag können durch nochmaliges Angebot der Sache während der Auktion behoben werden.
Bei der Abgabe schriftlicher Gebote ist die angegebene Katalognummer verbindlich. Gebote haben prinzipiell einen Bezug zur Beschreibung des Objektes und nicht zur Abbildung. Übermittlungsfehler und postalische Verzögerungen gehen zu Lasten der Auftraggeber. Das Widerrufs- und Rügaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf Telefon- und Internet-Gebote keine Anwendung.
6. Die Versteigerung von Objekten des Dritten Reiches erfolgt allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken (§ 86/86a StGB).
7. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Telefongebote werden erst ab einem Katalogpreis von 250,00 EUR angenommen. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Bei Telefonbietern gilt der Katalogpreis als geboten, auch wenn keine Telefonverbindung zustande kommen sollte.
8. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog gedruckten Limitpreis. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf dem der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagssumme) sowie einem Aufgeld von 26,18 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, das vom Versteigerer erhoben wird. Die Verwertungsgesellschaft Bildkunst erhebt für Arbeiten einiger Künstler des 20. Jhd. im Verkaufsfalle eine Folgerechtsabgabe von 4%, die wir zur Hälfte dem Käufer (2,0 %) berechnen. Für Zuschläge, die über das LIVE-Bieten oder schriftliche Bieten bei Lot-tissimo erfolgen, wird eine zusäliche Gebühr von 3% plus MwSt. erhoben.
9. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises (Gebot nebst Aufgeld) an das Auktionshaus. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen. Die Rechnung ist binnen zwei Wochen zu bezahlen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich nur gegen sofortige Zahlung des Kaufpreises in Euro in bar, per EC-Karte oder durch Banküberweisung.
10. Bleibt der Käufer mit der Annahme der ersteigerten Gegenstände oder der Zahlung des fälligen Kaufpreises in Rückstand, so ist das Auktionshaus berechtigt, auf Abnahme bzw. auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für daraus resultierende Verluste haftet der Käufer und geht seiner Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag verlustig. Er hat auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch und wird nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen.
11. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so berechnet das Auktionshaus Zinsen in Höhe von 2 % je angebrochenem Monat. Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden werden vorbehalten. Dazu gehören auch Währungs- und Zinsverluste sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung. Bei Zahlungsverzug wird mit Zugang der zweiten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 3 % der Gesamtforderung erhoben.
12. Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann das Auktionshaus in Vertretung des Einlieferers in eigenem Namen einziehen bzw. einklagen.
13. Wir bitten Sie, ersteigerte Objekte innerhalb von vier Wochen nach der Auktion abzuholen oder unsere Versandabteilung mit der Transportabwicklung zu beauftragen. Als Versandauftrag gilt die Überweisung der anfallenden Versandkosten. Sollten Sie Möbel ersteigert haben, Ihre gekauften Objekte sperrig bzw. gar bruchgefährdet sein oder aufgrund des Warenwertes eine Höherversicherung vonnöten sein, sind wir Ihnen gern behilflich, ein geeignetes Transportunternehmen zu finden. Alle Kosten für Transport, Versicherung und Ausfuhr sowie die Gefahr von Verlust und Beschädigung trät der Käufer.
14. Wird der ersteigerte Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auktion abgenommen, lagert ihn das Auktionshaus ein. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 1 EUR pro Tag erhoben (0,81 EUR netto plus 0,19 EUR Mehrwertsteuer 19%)
15. Lagerung, Verpackung und Versand erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Erwerb von Objekten, die verpackt ein Gurtmaß (Umfang + längste Seite) von 3 Metern überschreiten, kann der Versand nur eingeschränkt gewährleistet werden. In diesem Fall müssen die Objekte abgeholt werden oder der Käufer beauftragt eine Spedition für Versand und Verpackung.
Im Falle eines Widerrufs und der erfolgten Rücksendung der Ware erstatten wir das Porto der Hinsendung.
16. Wir weisen darauf hin, dass Im- bzw. Exportbeschränkungen, insbesondere außerhalb der Europäischen Union, für bestimmte Objekte und Materialien (wie z.B. Elfenbein, Rhinozeroshorn und Schildpatt) gelten. Diese könnten der Ein- und/oder Ausfuhr der Gegenstände, inkl. des postalischen Versands entgegenstehen. Der Käufer ist selbst dazu verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob ein von ihm erworbener Gegenstand solchen Beschränkungen unterliegt, ob und wie eine nötige Genehmigung eingeholt werden kann und diese ggf. dem Auktionshaus zum Zweck des Versands zur Verfügung zu stellen. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Kosten, Zölle, Abgaben etc. sind vom Käufer zu tragen.
17. Die Ausfuhranmeldung beim Zoll ist ab einem Gesamtwarenwert von 1000 EUR zwingend erforderlich. Bei Ausfuhr durch den Käufer bzw. durch diesen beauftragte Speditionen muss die Ausfuhranmeldung vom Käufer durchgeführt werden. Bei Ausfuhr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union sind (inter-)nationale Gesetze und Abkommen zu beachten (z.B. das deutsche Kulturschutzgesetz von 2016, das Europäische Kulturgüterschutzabkommen von 1993 und die UNESCO-Konvention von 1970).
18. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf einer Auktion, der als Teil der Versteigerung gilt; das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung. Ein Zuschlag unterhalb des vereinbarten Limits erfolgt nur in Absprache und nach Einverständnis des Einlieferers.
19. Die im Katalog befindlichen Abbildungen sind das Eigentum des Kunstauktionshauses Leipzig und von uns erstellt.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Leipzig.
Schlussbestimmung und salvatorische Klausel
21. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem Sinn bzw. dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird davon nicht berührt.
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1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und auf Rechnung der Einlieferer. Der Bieter erwirbt im eigenen Namen und für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Name und Anschrift seines Auftraggebers schriftlich angibt.
2. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen abgegebenen Erklärungen und Angaben des Auktionshauses sind keine zugesicherten Eigenschaften i.S.d. §§ 459 ff BGB. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden; jede Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten, zurückzuziehen oder freihändig zu verkaufen oder einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen, wenn der vom Einlieferer vorgeschriebene Limitpreis nicht erreicht wird.
4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter an sein Gebot gebunden.
5. Schriftliche Gebote können nur dann verbindlich ausgeführt werden, wenn sie 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Für Aufträge, die während der Auktion eingehen, übernimmt der Versteigerer keinerlei Haftung. Geben mehrere Bieter gleichzeitig ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet der Versteigerer nach eigenem Ermessen. Uneinigkeiten über das letzte Gebot oder einen Zuschlag können durch nochmaliges Angebot der Sache während der Auktion behoben werden.
Bei der Abgabe schriftlicher Gebote ist die angegebene Katalognummer verbindlich. Gebote haben prinzipiell einen Bezug zur Beschreibung des Objektes und nicht zur Abbildung. Übermittlungsfehler und postalische Verzögerungen gehen zu Lasten der Auftraggeber. Das Widerrufs- und Rügaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf Telefon- und Internet-Gebote keine Anwendung.
6. Die Versteigerung von Objekten des Dritten Reiches erfolgt allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken (§ 86/86a StGB).
7. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Telefongebote werden erst ab einem Katalogpreis von 250,00 EUR angenommen. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Bei Telefonbietern gilt der Katalogpreis als geboten, auch wenn keine Telefonverbindung zustande kommen sollte.
8. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog gedruckten Limitpreis. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf dem der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagssumme) sowie einem Aufgeld von 26,18 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, das vom Versteigerer erhoben wird. Die Verwertungsgesellschaft Bildkunst erhebt für Arbeiten einiger Künstler des 20. Jhd. im Verkaufsfalle eine Folgerechtsabgabe von 4%, die wir zur Hälfte dem Käufer (2,0 %) berechnen. Für Zuschläge, die über das LIVE-Bieten oder schriftliche Bieten bei Lot-tissimo erfolgen, wird eine zusäliche Gebühr von 3% plus MwSt. erhoben.
9. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises (Gebot nebst Aufgeld) an das Auktionshaus. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen. Die Rechnung ist binnen zwei Wochen zu bezahlen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich nur gegen sofortige Zahlung des Kaufpreises in Euro in bar, per EC-Karte oder durch Banküberweisung.
10. Bleibt der Käufer mit der Annahme der ersteigerten Gegenstände oder der Zahlung des fälligen Kaufpreises in Rückstand, so ist das Auktionshaus berechtigt, auf Abnahme bzw. auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für daraus resultierende Verluste haftet der Käufer und geht seiner Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag verlustig. Er hat auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch und wird nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen.
11. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so berechnet das Auktionshaus Zinsen in Höhe von 2 % je angebrochenem Monat. Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden werden vorbehalten. Dazu gehören auch Währungs- und Zinsverluste sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung. Bei Zahlungsverzug wird mit Zugang der zweiten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 3 % der Gesamtforderung erhoben.
12. Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann das Auktionshaus in Vertretung des Einlieferers in eigenem Namen einziehen bzw. einklagen.
13. Wir bitten Sie, ersteigerte Objekte innerhalb von vier Wochen nach der Auktion abzuholen oder unsere Versandabteilung mit der Transportabwicklung zu beauftragen. Als Versandauftrag gilt die Überweisung der anfallenden Versandkosten. Sollten Sie Möbel ersteigert haben, Ihre gekauften Objekte sperrig bzw. gar bruchgefährdet sein oder aufgrund des Warenwertes eine Höherversicherung vonnöten sein, sind wir Ihnen gern behilflich, ein geeignetes Transportunternehmen zu finden. Alle Kosten für Transport, Versicherung und Ausfuhr sowie die Gefahr von Verlust und Beschädigung trät der Käufer.
14. Wird der ersteigerte Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auktion abgenommen, lagert ihn das Auktionshaus ein. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 1 EUR pro Tag erhoben (0,81 EUR netto plus 0,19 EUR Mehrwertsteuer 19%)
15. Lagerung, Verpackung und Versand erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Erwerb von Objekten, die verpackt ein Gurtmaß (Umfang + längste Seite) von 3 Metern überschreiten, kann der Versand nur eingeschränkt gewährleistet werden. In diesem Fall müssen die Objekte abgeholt werden oder der Käufer beauftragt eine Spedition für Versand und Verpackung.
Im Falle eines Widerrufs und der erfolgten Rücksendung der Ware erstatten wir das Porto der Hinsendung.
16. Wir weisen darauf hin, dass Im- bzw. Exportbeschränkungen, insbesondere außerhalb der Europäischen Union, für bestimmte Objekte und Materialien (wie z.B. Elfenbein, Rhinozeroshorn und Schildpatt) gelten. Diese könnten der Ein- und/oder Ausfuhr der Gegenstände, inkl. des postalischen Versands entgegenstehen. Der Käufer ist selbst dazu verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob ein von ihm erworbener Gegenstand solchen Beschränkungen unterliegt, ob und wie eine nötige Genehmigung eingeholt werden kann und diese ggf. dem Auktionshaus zum Zweck des Versands zur Verfügung zu stellen. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Kosten, Zölle, Abgaben etc. sind vom Käufer zu tragen.
17. Die Ausfuhranmeldung beim Zoll ist ab einem Gesamtwarenwert von 1000 EUR zwingend erforderlich. Bei Ausfuhr durch den Käufer bzw. durch diesen beauftragte Speditionen muss die Ausfuhranmeldung vom Käufer durchgeführt werden. Bei Ausfuhr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union sind (inter-)nationale Gesetze und Abkommen zu beachten (z.B. das deutsche Kulturschutzgesetz von 2016, das Europäische Kulturgüterschutzabkommen von 1993 und die UNESCO-Konvention von 1970).
18. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf einer Auktion, der als Teil der Versteigerung gilt; das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung. Ein Zuschlag unterhalb des vereinbarten Limits erfolgt nur in Absprache und nach Einverständnis des Einlieferers.
19. Die im Katalog befindlichen Abbildungen sind das Eigentum des Kunstauktionshauses Leipzig und von uns erstellt.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Leipzig.
Schlussbestimmung und salvatorische Klausel
21. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem Sinn bzw. dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird davon nicht berührt.