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Für Auktionshaus Lankes Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)9286 95050.
Nothing important.
145 | ab A145
Versteigerungsbedingungen
Die Versteigerung des Lankes Auktionshaus e. K. (im folgenden „Versteigerer“ genannt) erfolgt zu nachstehenden Bedingungen, die durch die persönliche, schriftliche, telefonische oder online Teilnahme per Internet an den Versteigerungen anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf:
1. Die zur Versteigung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf eigene Gefahr geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden.
2. Für Katalogangaben, Ursprung, Alter, Echtheit, Zustand usw. übernimmt der Versteigerer keine Haftung. Die Katalogbeschreibungen, nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§ 459 ff BGB. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Elektrische Funktionen und von außen nicht sichtbare Veränderungen sind nicht geprüft.
3. Der Versteigerer kann Nummern vorziehen, vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge anbieten oder zurückziehen. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Limit oder Mindest- bzw. Richtpreis, falls vereinbart.
4. Gesteigert wird um ca. 10 %. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden (§ 158 BGB). Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Für das Wirksamwerden des Zuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Rückfrage an den Vorhaltsbieter, wenn ein anderer ein höhers Gebot abgibt.
5. Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot behoben. Dies gilt auch dann, wenn ein höheres Gebot übersehen worden ist.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Abnahme und sofortigen Barzahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Bezahlung übertragen.
7. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis, sowie einem Aufgeld von 22,5 % auf die Brutto-Zuschlagssumme zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 16 %) nur auf das Aufgeld.
8. Schriftliche Aufträge werden angenommen und sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Diese müssen einen Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein. Die Gebote müssen klar formuliert sein. Es sind Höchstgebote, es kann also auch darunter zugeschlagen werden. Bei Erwerb durch schriftlichen Auftrag ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt fällig. Angegeben ist der Limitpreis. Druckfehler und Irrtum vorbehalten.
9. Solange der Verkäufer/Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken veräußern und erwerben.
Diese sind: staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung.
Der Verkäufer/Einlieferer und Versteigerer bieten die im Katalog genannten Auktionsexponate nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter/Ersteigerer, die Auktionsexponate nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Auktionsexponate, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Auktionsexponate den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
10. Der Versteigerer hat als Verpflichteter gemäß Geldwäschegesetz (GwG) die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierzu gehört im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) und das Überprüfen der Identität des Verkäufers/Einlieferers und Ersteigerers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten bei hochwertigen Auktionsexponaten im Wert ab 10.000,00 Euro, welche in bar gezahlt werden.
11. Gebote werden nur in ganzen Euro akzeptiert. Gebote mit Cent-Beträgen werden abgerundet.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Hof.
13. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
Der Versteigerer
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1. Die zur Versteigung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf eigene Gefahr geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden.
2. Für Katalogangaben, Ursprung, Alter, Echtheit, Zustand usw. übernimmt der Versteigerer keine Haftung. Die Katalogbeschreibungen, nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§ 459 ff BGB. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Elektrische Funktionen und von außen nicht sichtbare Veränderungen sind nicht geprüft.
3. Der Versteigerer kann Nummern vorziehen, vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge anbieten oder zurückziehen. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Limit oder Mindest- bzw. Richtpreis, falls vereinbart.
4. Gesteigert wird um ca. 10 %. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden (§ 158 BGB). Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Für das Wirksamwerden des Zuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Rückfrage an den Vorhaltsbieter, wenn ein anderer ein höhers Gebot abgibt.
5. Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot behoben. Dies gilt auch dann, wenn ein höheres Gebot übersehen worden ist.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Abnahme und sofortigen Barzahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Bezahlung übertragen.
7. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis, sowie einem Aufgeld von 22,5 % auf die Brutto-Zuschlagssumme zzgl. der gesetzlichen MwSt (derzeit 16 %) nur auf das Aufgeld.
8. Schriftliche Aufträge werden angenommen und sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Diese müssen einen Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein. Die Gebote müssen klar formuliert sein. Es sind Höchstgebote, es kann also auch darunter zugeschlagen werden. Bei Erwerb durch schriftlichen Auftrag ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt fällig. Angegeben ist der Limitpreis. Druckfehler und Irrtum vorbehalten.
9. Solange der Verkäufer/Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken veräußern und erwerben.
Diese sind: staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung.
Der Verkäufer/Einlieferer und Versteigerer bieten die im Katalog genannten Auktionsexponate nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter/Ersteigerer, die Auktionsexponate nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Auktionsexponate, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Auktionsexponate den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
10. Der Versteigerer hat als Verpflichteter gemäß Geldwäschegesetz (GwG) die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierzu gehört im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) und das Überprüfen der Identität des Verkäufers/Einlieferers und Ersteigerers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten bei hochwertigen Auktionsexponaten im Wert ab 10.000,00 Euro, welche in bar gezahlt werden.
11. Gebote werden nur in ganzen Euro akzeptiert. Gebote mit Cent-Beträgen werden abgerundet.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Hof.
13. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
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