Los

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Attersee, Christian Ludwig (*1940)

In Auktion 34 - 50€ Live-Auktion

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Vienna
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Vienna
Attersee, Christian Ludwig (*1940)
Freundin Honolully, 1973
Farbserigraphie
Signiert, datiert und nummeriert rechts unten: 115/140
Plattengröße: 63,5 x 45 cm / Blattgröße: 69,5 x 51 cm
Christian Ludwig Attersee beendete sein Studium der Malerei 1963 erfolgreich bei Eduard Bäumer. Während er sich zunächst der Objekt- und Aktionskunst widmet, werden für ihn später Zeichnungen und Tafelbilder zu den Themen Sexualität und Naturerfahrung charakteristisch. Leuchtende Farben, ein dynamischer Pinselstrich und figurative, oft symbolhafte Darstellungen kennzeichnen seine Arbeiten. Hintergründige Assoziationen und phantasiereiche, narrative Aspekte fließen in seine Gemälde ein. Attersee erscheint als assoziationsreicher Poet und gleichsam als Gratwanderer zwischen Phantasie und Wirklichkeit, der in seinen letztlich durchaus kritischen, kollektiv verbindlichen Zeichnungen und Bildern an Zustände und Symptome rührt, mit denen wir tagtäglich zu tun haben.

Attersee, Christian Ludwig (*1940)
Girlfriend Honolully, 1973
colour serigraphy
signed, dated and numbered lower right: 115/140
plate size: 25 x 17,7 in / sheet size 27,4 x 10,1 in

Christian Ludwig Attersee successfully graduated in 1963 under Eduard Bäumer. While Christian Ludwig Attersee was focusing on object and action art at first, later on drawings and panel paintings regarding the issues sexuality and the experience of nature become characteristic for his work. Vibrant colours, a dynamic brushstroke and figurative, often symbolic presentations qualify his work. Profound associations as well as imaginative, narrative aspects enhance his paintings. Attersee appears as a poet rich of associations as well as an artist meandering between the worlds of phantasy and reality, who broaches issues and symptoms in his rather critical and collectively binding drawings and paintings, which we are confronted by in our everyday life.
Attersee, Christian Ludwig (*1940)
Freundin Honolully, 1973
Farbserigraphie
Signiert, datiert und nummeriert rechts unten: 115/140
Plattengröße: 63,5 x 45 cm / Blattgröße: 69,5 x 51 cm
Christian Ludwig Attersee beendete sein Studium der Malerei 1963 erfolgreich bei Eduard Bäumer. Während er sich zunächst der Objekt- und Aktionskunst widmet, werden für ihn später Zeichnungen und Tafelbilder zu den Themen Sexualität und Naturerfahrung charakteristisch. Leuchtende Farben, ein dynamischer Pinselstrich und figurative, oft symbolhafte Darstellungen kennzeichnen seine Arbeiten. Hintergründige Assoziationen und phantasiereiche, narrative Aspekte fließen in seine Gemälde ein. Attersee erscheint als assoziationsreicher Poet und gleichsam als Gratwanderer zwischen Phantasie und Wirklichkeit, der in seinen letztlich durchaus kritischen, kollektiv verbindlichen Zeichnungen und Bildern an Zustände und Symptome rührt, mit denen wir tagtäglich zu tun haben.

Attersee, Christian Ludwig (*1940)
Girlfriend Honolully, 1973
colour serigraphy
signed, dated and numbered lower right: 115/140
plate size: 25 x 17,7 in / sheet size 27,4 x 10,1 in

Christian Ludwig Attersee successfully graduated in 1963 under Eduard Bäumer. While Christian Ludwig Attersee was focusing on object and action art at first, later on drawings and panel paintings regarding the issues sexuality and the experience of nature become characteristic for his work. Vibrant colours, a dynamic brushstroke and figurative, often symbolic presentations qualify his work. Profound associations as well as imaginative, narrative aspects enhance his paintings. Attersee appears as a poet rich of associations as well as an artist meandering between the worlds of phantasy and reality, who broaches issues and symptoms in his rather critical and collectively binding drawings and paintings, which we are confronted by in our everyday life.

Auktion 34 - 50€ Live-Auktion

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Getreidemarkt 1/8 Mezzanin
Vienna
1060
Austria

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Wichtige Informationen

Die Auktion 34 wird am 27 Febraur um 18:00 stattfinden.

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.

 

Auction 34 will take place on February 27th, at 6pm.

For buyer's premium and VAT please check particular lot.

AGB

Versteigerungsbedingungen, Wien, Mai 2024

Lehner Kunstauktionen GmbH
Getreidemarkt 1  A-1060 Wien

 

Berechtigung

§ 1

(1) Die Lehner Kunstauktionen  (im Folgenden kurz „das Auktionshaus“ genannt) führt Bestimmungen des § 158 Abs. 1 – 3 der Gewerbeordnung 1994  sowie nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung öffentliche Auktionen durch.

 (2) Versteigert und veräußert werden insbesondere Kunstgegenstände, die dem Auktionshaus zur freiwilligen Auktion übergeben worden sind oder vom Auktionshaus erworbene bewegliche Gegenstände.

(3) Die Versteigerung geschieht in eigenem Namen auf Rechnung des Einbringers auf Kommissionsbasis mit Ausnahme eigener Beiträge.

Ausweisleistung

§ 2

Der Einbringer darf vom Auktionshaus um Ausweisleistung ersucht werden, wenn er Gegenstände zur Auktion anbietet, bei denen Zweifel an der Verfügungsberechtigung bestehen.

 

Annahme, Ablehnung und Ausschluss von Gegenständen

§ 3

(1) Zur Auktion können bewegliche Gegenstände aller Art, insbesondere Kunstwerke, mit Ausnahme der in § 2 angeführten Gegenstände, angenommen werden.

(2) Das Auktionshaus kann die Annahme von Gegenständen zur Auktion  jederzeit auch ohne Begründung ablehnen und darf auch bereits übernommene Gegenstände jederzeit von der Auktion zurückziehen, vor allem wenn Zweifel an deren Echtheit oder an der Verfügungsberechtigung des Einbringers auftreten.

 

Auktionsvereinbarung, Übernahmeverzeichnis

§ 4

(1) Die Übergabe von Gegenständen zur Auktion wird in einer Übernahmebestätigung festgehalten, die ein Verzeichnis der übernommenen Gegenstände enthält, die vom Einbringer und vom Auktionshaus zu bestätigen ist.

(2) Dem Einbringer wird jeweils eine Kopie der Auktionsvereinbarung sowie ein Verweis auf die gegenständliche  Geschäftsordnung ausgefolgt.

(3) Nachteile, die sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben, insbesondere in Bezug auf die übergebenen Gegenstände, ergeben, treffen den Einbringer.

(4) Das Übernahmeverzeichnis dient der Bestätigung der Übernahme der zur Auktion eingebrachten Gegenstände und enthält Vereinbarungen über Mindestverkaufspreise, Auktionstermine sowie über die dem Auktionshaus gebührenden Provisionen.

 

§ 5

(1) Durch die Annahme der Auktionsvereinbarung erklärt sich der Einbringer mit den darin festgesetzten Bedingungen und mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung einschließlich des im aktuellen Auktionskatalog veröffentlichten Gebührentarifs einverstanden. Widersprüche sind bloß wirksam, wenn sie vor der Versteigerung schriftlich erhoben worden sind.

(2) Die Auszahlung des Auktionserlöses, die Zurückziehung des Auktionsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Gegenstände erfolgt gegen Vorlage der Kopie der Auktionsvereinbarung.

(3) Das Auktionshaus darf vom Überbringer der Kopie der Auktionsvereinbarung einen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.

 

Vorgangsweise bei abgelehnten Einbringungen

§ 6

(1) Gegenstände, die dem Auktionshaus übergeben werden, deren Übernahme zur Auktion jedoch abgelehnt worden ist, werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers und gegen Verrechnung von Lagergebühren verwahrt – allenfalls auch außerhalb des Auktionshauses. Gleiches gilt bei Gegenständen, die das Auktionshaus von der Auktion zurückgezogen hat.

(2) Werden solche Gegenstände trotz Aufforderung vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt, so darf das Auktionshaus sie dem Verkäufer auf dessen Kosten und Gefahr zusenden oder um einen von ihm festgesetzten angemessenen Preis versteigern oder bei Wertlosigkeit vernichten.

 

Schätzung, Beschreibung, Bestimmung der Mindestverkaufspreise und deren

Herabsetzung

§ 7

(1) Die Experten des Auktionshauses schätzen und beschreiben die zur Auktion übergebenen Gegenstände. Sie legen die Schätzpreise und im Einvernehmen mit dem Einbringer den Mindestverkaufspreis fest. Das Auktionshaus sichert dem Einbringer zu, dass die Gutachten sorgfältig erstellt werden. Es leistet jedoch für die Richtigkeit der Gutachten gegenüber dem Einbringer keine Gewähr, es sei denn, die Unrichtigkeit der Gutachten beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Verkäuferlimit) darf der Gegenstand nicht zugeschlagen werden. Wird der vereinbarte Mindestverkaufspreis bei der Auktion nicht erreicht, so darf nur unter Vorbehalt zugeschlagen werden.

(3) Der Einbringer ermächtigt das Auktionshaus unwiderruflich, bis zwei Wochen nach der Auktion, die Gegenstände zum Verkauf anzubieten und zum Mindestverkaufspreis zu verkaufen.

(4) Gegenstände, deren Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung nach Meinung des Auktionshauses unwirtschaftlich ist, können auf Kosten des Einbringers entsorgt oder vernichtet werden.

 

Nachverkauf und freier Verkauf

§ 8

(1) Unverkauft gebliebene Gegenstände gelten als zum freien Verkauf bestimmt und können daher vom Auktionshaus bis zu ihrer Abholung jederzeit um den Mindestverkaufspreis freihändig verkauft werden.

 

(2) Alle Bestimmungen, die in der Geschäftsordnung für Gegenstände festgelegt sind, die zur Auktion übergeben werden, gelten in gleicher Weise für Gegenstände, die im freien Verkauf veräußert werden. Dazu zählten insbesondere die §§ 26 & 27. Verrechnungsbasis für den Freiverkauf ist der Mindestverkaufspreis.

 

(3) Ein Kaufvertrag im Nachverkauf kommt nur nach Bestätigung des Auktionshauses ( = Rechnungslegung) zustande. Alle angebotenen Objekte sind Unikate und können daher nur nach Bestätigung der Verfügbarkeit zugeschlagen werden.

 

(4) Gebote unterhalb des Mindestpreises  (= Untergebote)  können nur schriftlich erstellt werden. Diese sind für den Bieter für 14 Tage bindend. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn das Auktionshaus - nach Absprache mit dem Einbringer - dem Gebot zustimmt und eine Rechnung ausstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Untergebot durch jedes höhere Gebot außer Kraft gesetzt. Das Auktionshaus muss den Bieter darüber nicht informieren. Untergebote können nicht über die Homepage gemacht werden.

 


Pfandrecht

§ 9

(1)  Der Einbringer räumt dem Auktionshaus an den ihm zur Versteigerung übergebenen Gegenständen ein Pfandrecht zur Besicherung aller Forderungen ein, die dem Auktionshaus aus diesem Rechtsgeschäft bereits entstanden sind oder in Hinkunft entstehen werden, ein.

 (2) Bei dem Auktionshaus verpfändeten Gegenständen sind Vorbehalte des Einbringers bezüglich der Mindestverkaufspreise und Auktionsmodalitäten unzulässig.

 

Transporte

§ 10

Die Kosten des Transportes zu versteigernder Kunstwerke in das Auktionshaus trägt der Einbringer.

 

Auktionsausstellungen

§ 11

(1) Sämtliche zur Versteigerung kommende Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Reklamationen über Preis und Qualität derselben sind daher nach dem Zuschlag unbedingt unstatthaft

(2) Ort und Dauer der Ausstellungen werden durch das Auktionshaus festgesetzt.

(3) Das Auktionshaus ist berechtigt, Gegenstände in Vorbesichtigungen auch außerhalb seiner Geschäftsräume zu präsentieren.

§ 12

Sämtliche Gegenstände sind im Auktionskatalog abgebildet, beschrieben und mit einem Rufpreis und Schätzpreis versehen. Die Beschreibung enthält, sofern der Gegenstand nicht der Differenzbesteuerung unterliegt, auch einen Hinweis auf eine andere Art der Besteuerung.

§ 13

Ort und Zeit der Ausstellungen und Auktionen werden in den Auktionskatalogen und Aussendungen bekannt gegeben.

Durchführung der Auktionen

§ 14

Die Auktionen finden am Geschäftssitz des Auktionshauses oder an einem im Auktionskatalog festgelegten Ort statt. Sie werden unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses durchgeführt.

§ 15

(1) Die Ausbietung eines Gegenstandes beginnt mit der Nennung der Katalognummer und Bekanntgabe des Ausrufpreises. Der Ausrufpreis entspricht in der Regel der Hälfte des unteren Schätzpreises sofern kein anderer Preis im Katalog angeführt ist.

(2) Der Auktionator ist berechtigt, Posten zu trennen, zu verbinden, zurückzuziehen und die Auktion abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen. Das Auktionshaus kann bei limitierten Gegenständen im Namen des Einlieferers bis zum Limitpreis mitbieten.

(3) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10 Prozent des letzten Angebotes. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Vorbehaltslose Zuschläge werden jedenfalls ab der Höhe des Mindestverkaufspreises (Verkäuferlimits) erteilt.

§ 16

(1) Jeder Bieter wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei denn, er weist schriftlich nach, dass er als Vertreter eines namhaft gemachten Interessenten auftritt.

(2) Das Auktionshaus darf von einem Bieter eine Anzahlung auf den Schätzpreis jener Gegenstände, die er ersteigern zu wollen erklärt hat, verlangen. Sollte der Bieter hernach mit der Bezahlung des Kaufpreises, obwohl ihm eine Nachfrist gesetzt worden ist, in Verzug bleiben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Anzahlung zur Deckung des ihm entstandenen Schadens zu verwenden.

(3) Angebote sind deutlich zu stellen. Wird nur der Ausrufpreis geboten, so erfolgt, wenn nicht mit dem Verkäufer ein höherer Mindestverkaufspreis vereinbart wurde, der Zuschlag zum Ausrufpreis.

(4) Sämtliche im Katalog und in der Auktion angegebenen Preise beziehen sich auf Euro, es sei denn, es wird ausdrücklich auf eine andere Währung verwiesen.

(5) Erfolgt kein Angebot, wird der Gegenstand zurückgestellt. Er kann jedoch bei derselben Auktion auch zu einem niedrigeren Ausrufpreis nochmals ausgeboten werden.

(6) Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot, oder wenn ein Angebot übersehen wurde, ist der Auktionator berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag wieder aufzuheben und Gegenstände neuerlich oder weiter zu versteigern.

(7) Das Auktionshaus darf Angebote ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass ein Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird. Wird ein Angebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Angebot wirksam.

(8) Absprachen zwischen Interessenten, die auf eine Verringerung des Meistbotes abzielen, über die Unterlassung des Mitbietens, über unsachliche Bietgemeinschaften, über Abstandszahlungen etc., sind untersagt. Der Auktionator ist berechtigt, alle Zuwiderhandelnden von der Auktion auszuschließen. Sie haben überdies alle durch die verbotene Absprache verursachten Schäden zu ersetzen.

§ 17

(1) Die Auktionen sind öffentlich.

(2) Kein Bieter darf in irgendeiner Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Jedes Verhalten, das geeignet ist, den geordneten Ablauf der Auktionen zu stören oder zu verfälschen, sowie jeder Versuch, Auktionsteilnehmer vom Bieten abzuhalten oder abzuschrecken, ist unstatthaft.


Kaufpreis, Bezahlung, Stundung

§ 18

(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, den Kaufpreis binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen, ausländische binnen 14 Tagen.

(2) Erfüllt ein Käufer seine Zahlungspflicht nicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag aufheben, den Gegenstand neuerlich ausbieten oder einem Bieter, der ein Untergebot abgegeben hat, den Zuschlag erteilen.

(3) Dem Käufer wird auf den Zuschlagpreis ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, deren Höhe der Gebührenordnung zu entnehmen ist.

 (4) Bei Kunstobjekten, die von lebenden Künstlern stammen oder von Künstlern, deren Tod noch nicht länger als 70 Jahre zurückliegt, wird zusätzlich zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsvergütung verrechnet, sofern der Zuschlagspreis über Euro 2.500,- liegt und kein Ausschließungsgrund für das Folgerecht vorliegt.

(5) Die Folgerechtsvergütung beträgt 4 % von den ersten € 50.000 des Meistbotes (abzüglich der in der Verkäuferprovision allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer),  3 % von den weiteren € 150.000, 1 % von den weiteren € 150.000, 0,5 % von den weiteren € 150.000 und  0,25 % von allen weiteren, also € 500.000 übersteigenden Meistboten, jedoch insgesamt nicht mehr als € 12.500. Bei Meistboten von weniger als € 2.500 wird keine Folgerechtsabgabe verrechnet.

(6) Der ersteigerte Gegenstand wird erst nach vollständiger Bezahlung – also auch aller, seit dem Zuschlag angefallenen Gebühren, Zinsen und Kosten – ausgefolgt.

(7) Zahlungen eines Käufers können vom Auktionshaus nach eigenem Ermessen auf jede Schuld angerechnet werden, die dieser Käufer dem Auktionshaus zu zahlen verpflichtet ist, ungeachtet allfälliger Widmungen des Käufers.


Wiederversteigerung nicht bezahlter Gegenstände

§ 19

(1) Gegenstände, deren Meistbot nicht oder auch nur teilweise beglichen worden ist, dürfen von dem Auktionshaus wieder versteigert werden. Bei der Wiederversteigerung kann ein Gegenstand ohne Rücksicht auf das bei der ersten Auktion erzielte Meistbot oder den ursprünglich festgesetzten Mindestverkaufs und Schätzpreis auch niedriger angeboten werden.

(2) Für die Wiederversteigerung gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Auktion. Der säumige Käufer wird als Einbringer angesehen, haftet aber für den gesamten Ausfall.

 

 

 

Echtheitsgarantie

§ 20

(1) Die Schätzung, fachliche Bestimmung und Beschreibung der Gegenstände erfolgt durch Experten des Auktionshauses, sofern im Katalog nicht etwas anderes angegeben ist. Das Auktionshaus steht gegenüber privaten Käufern für die Echtheit und somit dafür ein, dass ein Gegenstand tatsächlich von dem im Katalog genannten Künstler stammt. Diese Regel gilt ab einem Rufpreis von EUR 1.000,-.

(2) Weist ein Käufer die Unechtheit innerhalb von sechs Monaten nach der Versteigerung nach, so erstattet ihm der Verkäufer gegen Rückgabe des Gegenstandes den Kaufpreis. Zu einer solchen Gewährleistung ist der Verkäufer nicht verpflichtet, wenn der Gegenstand nach der Auktion verändert worden ist.

(3) Der Verkäufer ist zur Gewährleistung nicht verpflichtet, wenn die Angaben des Auktionshauses zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Katalogs dem Stand der Wissenschaft und Forschung entsprochen haben.

(4) Alle Angaben außer der über den Urheber, insbesondere Angaben über Technik, Signatur, Material, Zustand, Provenienz, Zeitpunkt der Entstehung usw. beruhen auf den veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die die Experten des Auktionshauses ermittelt haben. Das Auktionshaus leistet für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Die Gegenstände werden vielmehr nur „wie besehen“ veräußert. Dies gilt auch für Abbildungen im Katalog, die lediglich der Veranschaulichung dienen.

(5) Im Katalog und in der Expertise werden nur solche Fehler und Beschädigungen der Gegenstände angeführt, die den künstlerischen oder kommerziellen Wert wesentlich beeinträchtigen. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Erhaltungszustand.

(6) Das Auktionshaus darf Katalogangaben vor der Auktion berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch Aushang, durch Veröffentlichung auf der Homepage oder durch mündliche Hinweise durch den Auktionator unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Gegenstandes. Gehaftet wird in diesem Fall nur für die berichtigten Angaben.

(7) Sämtliche zur Auktion gelangenden Gegenstände können vor der Auktion von den Interessenten geprüft werden, sie sind als gebraucht anzusehen. Schadenersatzansprüche, insbesondere auf Verdienstentgang oder Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

(8) In den Katalogen und Expertisen wiedergegebene Angaben haben folgende Bedeutung:

a) Vor- und Zuname des Künstlers mit seinen Lebensdaten sowie der Hinweis „signiert“ oder „monogrammiert“: Ein sicheres Werk des Künstlers.

b) „Zugeschrieben“: Ein wahrscheinliches, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk des Künstlers.

c) „Bezeichnet“: Ein mögliches, aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk.

d „Umkreis“: Ein im Einflussbereich des Künstlers entstandenes Werk.

e) „Nachfolger“: Ein im Stil des Künstlers, aber eventuell später entstandenes

Werk.

f) „Nachahmer“: Eine Nachempfindung oder Wiederholung eines Werks eines Künstlers unbestimmten Datums.

(9) Bei im Rahmen von Exekutionsverfahren versteigerten Gegenständen bestehen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.


Übernahme ersteigerter Gegenstände

§ 21

(1) Für Gegenstände, die von inländischen Käufern ersteigert, aber nicht binnen 8 Tagen abgeholt werden, sind Verzugszinsen und Lagergebühren laut Gebührenordnung zu bezahlen. Die Abholfrist beträgt bei ausländischen Käufern 30 Tage.

(2) Die Verpackung von ersteigerten Gegenständen, insbesondere zum Transport, stellt eine freiwillige Serviceleistung dar, für die das Auktionshaus keine Haftung übernimmt.

(3) Die Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt nur auf Anweisung des Käufers. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung und der Versicherung und er trägt auch alle Risken.

(4) Gegenstände, die binnen zwei Monaten nach der Auktion nicht abgeholt wurden, können ohne Benachrichtigung des Käufers unter sinngemäßer Anwendung des § 19 der Geschäftsordnung wiederversteigert werden. Das Auktionshaus ist aber ebenso berechtigt, ersteigerte, bezahlte, aber nicht abgeholte Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers (auch außerhalb seiner Geschäftsräume) zu lagern oder lagern zu lassen.

(5) Das Eigentum an ersteigerten Gegenständen geht mit Bezahlung des Kaufpreises und der Käuferprovision auf den Käufer über.

(6) Die Rahmung ist nicht Teil des versteigerten Objektes. Bei Objekten, die mit „gerahmt “gekennzeichnet sind, ist der Rahmen eine freiwillige Beigabe zum Objekt. Bei Objekten mit der Bezeichnung „Leihrahmen“, kann der Rahmen zum angegebenen Preis (inkl. USt.) dazu erworben werden.

 


Versicherung, Haftung bei Verlust oder Beschädigung

§ 22

(1) Sämtliche zur Auktion übergebenen Gegenstände sind bis zur Fälligkeit des Kaufpreises gegen die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung versichert.

(2) Versicherungswert ist bei zur Versteigerung übernommenen Objekten der vereinbarte Mindestverkaufspreis, ist keiner vereinbart, der Rufpreis.

(3) Die Haftung des Auktionshauses besteht gegenüber dem Einbringer vom Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bis zum Zuschlag, gegenüber dem Käufer an den auf die Auktion folgenden 8 Tagen (bei einem ausländischen Käufer an den auf die Auktion folgenden 14 Tagen). Danach ist der ersteigerte Gegenstand nur versichert, wenn der Käufer dies mit dem Auktionshaus vereinbart hat. Der Käufer trägt in diesem Fall auch die Kosten der Versicherung.

(4) Bei Verlust oder Totalschaden ersetzt das Auktionshaus Einbringern den Mindestverkaufspreis, Käufern den Kaufpreis. Bei Beschädigung ersetzt das Auktionshaus die Wertminderung und die Kosten der Restaurierung. Die Höhe der Wertminderung wird von den Experten des Auktionshauses oder der Versicherung ermittelt.

(5) Für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt, Klimaschwankungen, Schädlinge und ähnliches entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung ergeben, übernimmt das Auktionshaus keine Haftung, es sei denn, es hat diese Schäden grob schuldhaft mitverursacht.


Auszahlung des Auktionserlöses, Verkäuferprovision

§ 23

(1) Nach Bezahlung des Meistbotes, der Käuferprovision und allenfalls der Folgerechtsabgabe, frühestens jedoch vier Wochen nach der Auktion, kann der Verkäufer über den Auktionserlös verfügen. Das Auktionshaus darf Auktionserlöse jedoch unabhängig vom tatsächlichen Eingang des Kaufpreises bereits früher auszahlen.

(2) Das Auktionshaus behält vom Meistbot die Verkäuferprovision und sonstige Gebühren, angefallene Kosten, Vorschüsse und Zinsen ein. Die Verkäuferprovision beträgt bei einem Rufpreis

bis € 5.000,--       15 %

ab € 5.001,--        10 % inkl. USt bei Differenzbesteuerung bzw.  zzgl. USt bei Normalbesteuerung.

 

(3) Das Auktionshaus stellt dem Einbringer nach der Auktion eine Abrechnung, aus der die Verkäuferprovision und das Meistbot hervorgehen, zur Verfügung.

(4) Wird vom Käufer innerhalb der in § 21 festgesetzten Abholfrist oder innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bezüglich des ersteigerten Gegenstandes eine Mängelrüge erhoben, so kann die Auszahlung an den Einbringer bis zur Klärung der wechselseitigen Ansprüche aufgeschoben werden.

(5) Die Auszahlung erfolgt per Überweisung,

(6) Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, den Einbringer aus eigenem Antrieb über das Auktionsergebnis zu informieren.

(7) Der Einbringer hat im Falle einer vom Auktionshaus anerkannten Reklamation einen ihm bereits ausbezahlten Auktionserlös unverzüglich nach Aufforderung durch das Auktionshaus zurückzuzahlen.

(8) Das Auktionshaus wird dem Verkäufer und dem Käufer den jeweils anderen nicht bekanntgeben, es sei denn, dass wechselseitig Ansprüche – etwa auf Zahlung des Meistbotes oder auf Minderung des Kaufpreises – geltend gemacht werden.

Fotos, Illustrationen

§ 24

Der Einbringer räumt dem Auktionshaus unentgeltlich das uneingeschränkte Recht ein, die zur Auktion übergebenen Gegenstände zu fotografieren, zu illustrieren, und solche Fotografien und Illustrationen ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung zu vervielfältigen und zu verbreiten, gleichgültig ob mit oder ohne Bezug auf die Auktion, in der der abgebildete Gegenstand versteigert werden soll oder versteigert worden ist. Dies gilt auch für alle Fotografien und Illustrationen, die der Einbringer beigestellt hat, sowie für ihm zustehende urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte.


Kostenersatz

§ 25

(1) Alle Kosten und Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall vom Einbringer bzw. Käufer verursacht werden, wie Bankspesen, Portogebühren, Zoll, Reinigungs-, Restaurierungskosten, Stempelmarken, Frachtkosten, Ansprüche von Verwertungsgesellschaften usw., sind dem Auktionshaus vom Einbringer zu ersetzen.

(2) Der Einbringer ist bei Widerruf des Auktionsauftrages verpflichtet, zusätzlich zur Zurückziehungsgebühr alle durch die Bewerbung des Gegenstandes ausgelösten Kosten zu ersetzen, auch wenn für die Bewerbung noch andere, nicht vom Verkäufer eingebrachte Gegenstände herangezogen wurden.


Kaufaufträge

§ 26

(1) Kaufinteressenten können mündliche und schriftliche Angebote abgeben. Mit der Abgabe eines schriftlichen Angebots erkennt der Bieter die Geschäftsordnung an. Schriftliche Angebote werden als in der Auktion abgegebene Angebote behandelt. Internet Kaufaufträge gelten als schriftliche Kaufaufträge und erfolgen über das dafür vorgesehen Onlineformular im Internet, das nur unter Zustimmung der AGBs abgeschickt werden kann.

(2) Schriftliche Angebote sollen die Katalognummer, den Gegenstand und das gebotene Meistbot (ohne Käuferprovision und Umsatzsteuer) sowie Namen, Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters zu beinhalten. Fehlende Angaben oder Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Das Auktionshaus wird solche Aufträge bestmöglich auszuführen trachten, übernimmt jedoch für die Ausführung keine Gewähr.

(3) Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Angebote für den gleichen Gegenstand ein, so genießt das zuerst eingelangte Angebot den Vorrang.

(4) Das Auktionshaus kann die Durchführung von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Anzahlung abhängig machen.

(5) Kaufinteressenten können auch telefonisch mitbieten. In diesem Fall muss dem Auktionshaus spätestens am Tag vor der Auktion eine schriftliche Mitteilung übersandt werden. Diese schriftliche Ankündigung soll den Gegenstand und die Katalognummer, sowie den Namen, die Adresse und Telefonnummer des Bieters enthalten. Die telefonische Verbindung wird sich das Auktionshaus bestmöglich herzustellen bemühen, übernimmt aber für die Ausführung keine Gewähr.

(6) Telefonische Ankündigungen des Mitbietens werden vom Auktionshaus nur unter der Bedingung angenommen, dass der Bieter zumindest bis zum im Katalog angegebenen Rufpreis mitzubieten bereit ist.

(7) Vermag das Auktionshaus keine telefonische Verbindung mit dem Mitbieter herzustellen, gilt dessen Auftrag, eine Telefonverbindung mit ihm herzustellen, als Kaufangebot zum Rufpreis. Das Auktionshaus darf den Gegenstand in einem solchen Fall aber auch unter Vorbehalt zuschlagen und, sobald eine telefonische Verbindung mit dem Mitbieter hergestellt worden ist, den vorbehaltlichen Zuschlag aufheben und die Versteigerung fortsetzen.

(8) Das Auktionshaus kann die Durchführung von telefonischen Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Sicherheit abhängig machen.



 


Zuschläge unter Vorbehalt, Nachverkäufe

§ 27

(1) Wenn der Meistbietende in einer Auktion nur bereit ist, einen geringeren als den mit dem Einbringer vereinbarten Mindestverkaufspreis zu bieten, kann der Auktionator einen Zuschlag „unter Vorbehalt“ erteilen, um die Zustimmung des Einbringers zu einem Verkauf unter dem Mindestverkaufspreis zu erwirken.

(2) Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Meistbietende auf die Dauer von 14 Werktagen an sein höchstes Angebot gebunden.

(3) Das Auktionshaus wird den Meistbietenden nach Möglichkeit über die Annahme oder Ablehnung seines Angebotes informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags ist dies jedoch nicht Voraussetzung.


Hausordnung

§ 28

(1) Personen, die den Auktionsbetrieb stören oder sonst nachteilig beeinflussen, können aus den Geschäftsräumen gewiesen werden.

(2) Das Auktionshaus kann bestimmten Personen bei Ordnungswidrigkeiten das Betreten der Geschäftsräume verbieten.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 29

(1) Erfüllungsort für die zwischen dem Auktionshaus, den Einbringern und den Bietern zustande gekommenen Rechtsverhältnisse ist der Geschäftssitz des Auktionshauses.

 (2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, es gilt österreichisches Recht.

Vollständige AGBs