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Versteigerungsbedingungen
Barry Caselton, Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
1. Das Auktionshaus Merry Old England (im Folgenden "Versteigerer" genannt) versteigert grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Waren (Eigenware) sind im Besitzerverzeichnis des Kataloges besonders aufgeführt.
2. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzutreten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zu Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit.
Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem Rechtsgrunde - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Versteigerer seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften keinesfalls für leicht fahrlässiges Verschulden, es sei den,, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist eine Haftung für unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen; zumindest ist die Haftung auf den Vermögensnachteil begrenzt, den der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen beim Zustandekommen des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
Mündlich erteilte Auskünfte des Versteigerers während der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagpreise - sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4. Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, im allgemeinen um 10% des ersten Aufrufpreises. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet.
Ein Anspruch auf Annahme des Gebotes besteht allerdings auch im Fall einer Sicherheitsleistung nicht. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenden mitteilen. Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
Ergänzend gilt für schriftliche Gebote: Diese müssen spätestens am Tage der Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagssumme ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen, Unklarheiten und Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters.
Stimmt die Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit der angegebenen Katalognummer nicht überein, ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Wird der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden.
Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.
Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über, der auch die Lasten trägt.
7. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 21%, bei „Live-Online“ bieten von 24% erhoben; auf diesen Netto - Rechnungspreis (Zuschlagspreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Die im Katalog besonders gekennzeichneten Antiquitäten und sonstige Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 8%.
Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EG) und - bei Angabe der MwSt.-Identifikations-Nr. - auch an Unternehmen in anderen EG - Mitgliedstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer mit, wird ihnen die MwSt. erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt. Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
8. Zahlungen sind in bar in Euro an den Versteigerer zu leisten. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inclusive der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.
Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlages gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhe.
9. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite verlangen. Mit dem Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel angenommen wurden.
Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und wird der Gegenstand nochmals versteigert, so haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes sowohl für das entgangene Entgelt als auch für den Ausfall; er hat ein auf einen Mehrerlös, der auf der nochmaligen Versteigerung erzielt wird, keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
10. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Geraten die Ersteher mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in der selben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus der erneuten Versteigerung zusteht.
Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zuzügl. Bearbeitungskosten) verlangen. Jede Versendung des Gegenstandes erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.
11. Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen ist.
12. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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Barry Caselton, Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
1. Das Auktionshaus Merry Old England (im Folgenden "Versteigerer" genannt) versteigert grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Waren (Eigenware) sind im Besitzerverzeichnis des Kataloges besonders aufgeführt.
2. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzutreten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zu Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit.
Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem Rechtsgrunde - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Versteigerer seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften keinesfalls für leicht fahrlässiges Verschulden, es sei den,, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist eine Haftung für unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen; zumindest ist die Haftung auf den Vermögensnachteil begrenzt, den der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen beim Zustandekommen des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
Mündlich erteilte Auskünfte des Versteigerers während der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagpreise - sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4. Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, im allgemeinen um 10% des ersten Aufrufpreises. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet.
Ein Anspruch auf Annahme des Gebotes besteht allerdings auch im Fall einer Sicherheitsleistung nicht. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenden mitteilen. Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
Ergänzend gilt für schriftliche Gebote: Diese müssen spätestens am Tage der Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagssumme ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen, Unklarheiten und Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters.
Stimmt die Bezeichnung des Versteigerungsgegenstandes mit der angegebenen Katalognummer nicht überein, ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Wird der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden.
Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.
Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über, der auch die Lasten trägt.
7. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 21%, bei „Live-Online“ bieten von 24% erhoben; auf diesen Netto - Rechnungspreis (Zuschlagspreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Die im Katalog besonders gekennzeichneten Antiquitäten und sonstige Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 8%.
Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EG) und - bei Angabe der MwSt.-Identifikations-Nr. - auch an Unternehmen in anderen EG - Mitgliedstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer mit, wird ihnen die MwSt. erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt. Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
8. Zahlungen sind in bar in Euro an den Versteigerer zu leisten. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inclusive der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.
Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlages gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhe.
9. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite verlangen. Mit dem Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel angenommen wurden.
Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und wird der Gegenstand nochmals versteigert, so haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes sowohl für das entgangene Entgelt als auch für den Ausfall; er hat ein auf einen Mehrerlös, der auf der nochmaligen Versteigerung erzielt wird, keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
10. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Geraten die Ersteher mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in der selben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus der erneuten Versteigerung zusteht.
Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zuzügl. Bearbeitungskosten) verlangen. Jede Versendung des Gegenstandes erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.
11. Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen ist.
12. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.