Los

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Meissen-Gruppe Johann Joachim Kaendler 1706-1775

In Winter Auktion Gemälde - Aquarelle - Graphiken...

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Miltenberg
Passed EUR
Miltenberg

Meissen-Gruppe

"Japanerin mit zwei Kindern und Papagei"

Porzellan, mehrfarbig ausgeführt

Größe: 16 cm

Entwurf: Johann Joachim Kaendler

Marke: Schwertermarke, Modelnummer: 2678, Malernummer 86

20. Jahrhundert

Zustandsberichte und Detailfotografien können gerne bei uns persönlich angefragt werden

Meissen-Gruppe

"Japanerin mit zwei Kindern und Papagei"

Porzellan, mehrfarbig ausgeführt

Größe: 16 cm

Entwurf: Johann Joachim Kaendler

Marke: Schwertermarke, Modelnummer: 2678, Malernummer 86

20. Jahrhundert

Zustandsberichte und Detailfotografien können gerne bei uns persönlich angefragt werden

Winter Auktion Gemälde - Aquarelle - Graphiken - Skulpturen - Porzellan

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Hauptstraße 130
Miltenberg
63897
Germany

Der Käufer trägt die Versandtkosten 

Wichtige Informationen

Der Aufpreis beträgt 20% und der online Aufpreis 5%.

 

 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Auktionen gelten die Bedingungen vom Auktionshaus Miltenberg

Nach- und Freiverkauf von Auktionsgegenständen und für alle Internet-Live-Bietsysteme.

§ 1 Rechte und Pflichten des Auktionshauses Miltenberg

(1) Die Versteigerung ist öffentlich iSd §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 2 BGB.

(2) Das Auktionshaus Miltenberg (im Folgenden auch „Versteigerer“) versteigert oder

verkauft im Namen und für Rechnung der Einlieferer (im Folgenden auch „Auftraggeber“).

Dem Auktionshaus Miltenberg stehen alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag zu

bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.

§ 2 Auktionsgegenstände, Ausschluss der Gewährleistung

(1) Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand sein

versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.

(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion besichtigt werden.

(3) Das Auktionshaus Miltenberg (ebenso der Einlieferer) haftet nicht für eventuelle

Mängel der Gegenstände       

. Die Haftung nach § 8 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Katalogangaben- und Beschreibungen dienen der Darstellung der Gegenstände

und sind nach bestem Wissen und Gewissen von Experten des Auktionshauses Miltenberg

erstellt worden.

Das Auktionshaus Miltenberg übernimmt jedoch keine Garantie für die Auktion

Richtigkeit der Angaben           

gemäß § 443 BGB.      

Ebenso stellen die       

 Angaben und

Die Beschreibungen der Gegenstände stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.       

 Das gilt

insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Der

Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Auch alle

andere Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der

Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht,

Vollständigkeit usw. erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne

Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit.

(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.

§ 3 Durchführung der Versteigerung, Gebote, Zuschlag

(1) 

Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er

zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Versteigerer ist

berechtigt, zusätzliche Informationen (wie z.B. die Kopie eines gültigen Personalausweises

oder Reisepasses) als Sicherheiten anzufordern. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen

Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Der Versteigerer ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der

Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Versteigerers.

(3) Das Auktionshaus Miltenberg behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht

bekannt zu geben.

(4) Die Versteigerungs-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der

Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im

Freihandverkauf angeboten werden.

(5) 

Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu

trennen,           

 zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Er entscheidet über

die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.

(6) 

Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres

Gebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis

erreicht ist. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach

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dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich

lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.

(7) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer

den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines

Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder

im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen

verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem

Limit erfolgen.

(8) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und

dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des

Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

(9) Ein Widerrufsrecht steht dem Käufer nach § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht zu.

(10) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des

Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt

insbesondere dann, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden,

dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können.

(11) 

Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig

abgegebenes Gebot übersehen,          

entscheidet der Versteigerer, ob er den Zuschlag für

unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.

(12) 

Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten

Versteigerungs-Nummer, zu erheben.

(13) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, die Auktion ohne Erteilung

des Zuschlages geschlossen oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird.

§ 4 Schriftliche, telefonische und Online-Gebote

(1)

 Um die Ausführung schriftlicher Gebote sowie von Online-Geboten sicherzustellen,

Diese müssen beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen.

(2) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des

gewünschte Objekte telefonisch kontaktieren.

(3) Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen oder Online-Gebotes ist die genaue Angabe

der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nummer erforderlich. Mit der

Die Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der

Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die

Angegebene Versteigerungs-Nummer.

(4) Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert werden

werden.

(5) Ein Anspruch auf Berücksichtigung schriftlicher Gebote und von Online-Geboten

besteht nicht.   

Insbesondere übernimmt das Auktionshaus Miltenberg keine Garantie dafür

das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Ebenfalls übernimmt das Auktionshaus

Miltenberg übernimmt keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder

Die rechtzeitige Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.

(6) Der Versteigerer kann schriftlich oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung,

Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen

unberücksichtigt lassen.

(7) Bei Zuschlägen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen erfolgen

hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite des Kooperationspartners ausgewiesen sind

sind.

§ 5 Endpreis, Steuern, Fälligkeit, Zahlungsmethoden, Verzug

(1) 

Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und 20,00 % Aufgeld inkl.

16 % USt. Die USt wird nur auf das Aufgeld erhoben.    

 Diese wird aufgrund der Anwendung

der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.

 

Vollständige AGBs