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Los
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Auktionen gelten die Bedingungen vom Auktionshaus Miltenberg
Nach- und Freiverkauf von Auktionsgegenständen und für alle Internet-Live-Bietsysteme.
§ 1 Rechte und Pflichten des Auktionshauses Miltenberg
(1) Die Versteigerung ist öffentlich iSd §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 2 BGB.
(2) Das Auktionshaus Miltenberg (im Folgenden auch „Versteigerer“) versteigert oder
verkauft im Namen und für Rechnung der Einlieferer (im Folgenden auch „Auftraggeber“).
Dem Auktionshaus Miltenberg stehen alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag zu
bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
§ 2 Auktionsgegenstände, Ausschluss der Gewährleistung
(1) Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand sein
versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion besichtigt werden.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg (ebenso der Einlieferer) haftet nicht für eventuelle
Mängel der Gegenstände
. Die Haftung nach § 8 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Katalogangaben- und Beschreibungen dienen der Darstellung der Gegenstände
und sind nach bestem Wissen und Gewissen von Experten des Auktionshauses Miltenberg
erstellt worden.
Das Auktionshaus Miltenberg übernimmt jedoch keine Garantie für die Auktion
Richtigkeit der Angaben
gemäß § 443 BGB.
Ebenso stellen die
Angaben und
Die Beschreibungen der Gegenstände stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
Das gilt
insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Der
Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Auch alle
andere Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der
Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht,
Vollständigkeit usw. erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne
Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.
§ 3 Durchführung der Versteigerung, Gebote, Zuschlag
(1)
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.
Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er
zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Versteigerer ist
berechtigt, zusätzliche Informationen (wie z.B. die Kopie eines gültigen Personalausweises
oder Reisepasses) als Sicherheiten anzufordern. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Versteigerer ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der
Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Versteigerers.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht
bekannt zu geben.
(4) Die Versteigerungs-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der
Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im
Freihandverkauf angeboten werden.
(5)
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu
trennen,
zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Er entscheidet über
die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(6)
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres
Gebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis
erreicht ist. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
1
dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich
lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.
(7) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer
den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines
Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder
im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen
verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem
Limit erfolgen.
(8) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und
dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des
Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
(9) Ein Widerrufsrecht steht dem Käufer nach § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht zu.
(10) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des
Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt
insbesondere dann, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden,
dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können.
(11)
Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot übersehen,
entscheidet der Versteigerer, ob er den Zuschlag für
unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.
(12)
Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten
Versteigerungs-Nummer, zu erheben.
(13) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, die Auktion ohne Erteilung
des Zuschlages geschlossen oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird.
§ 4 Schriftliche, telefonische und Online-Gebote
(1)
Um die Ausführung schriftlicher Gebote sowie von Online-Geboten sicherzustellen,
Diese müssen beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen.
(2) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des
gewünschte Objekte telefonisch kontaktieren.
(3) Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen oder Online-Gebotes ist die genaue Angabe
der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nummer erforderlich. Mit der
Die Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der
Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die
Angegebene Versteigerungs-Nummer.
(4) Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert werden
werden.
(5) Ein Anspruch auf Berücksichtigung schriftlicher Gebote und von Online-Geboten
besteht nicht.
Insbesondere übernimmt das Auktionshaus Miltenberg keine Garantie dafür
das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Ebenfalls übernimmt das Auktionshaus
Miltenberg übernimmt keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder
Die rechtzeitige Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.
(6) Der Versteigerer kann schriftlich oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung,
Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen
unberücksichtigt lassen.
(7) Bei Zuschlägen auf Online-Kooperationsplattformen können Verkaufsprovisionen erfolgen
hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite des Kooperationspartners ausgewiesen sind
sind.
§ 5 Endpreis, Steuern, Fälligkeit, Zahlungsmethoden, Verzug
(1)
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und 20,00 % Aufgeld inkl.
16 % USt. Die USt wird nur auf das Aufgeld erhoben.
Diese wird aufgrund der Anwendung
der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.
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§ 1 Rechte und Pflichten des Auktionshauses Miltenberg
(1) Die Versteigerung ist öffentlich iSd §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 2 BGB.
(2) Das Auktionshaus Miltenberg (im Folgenden auch „Versteigerer“) versteigert oder
verkauft im Namen und für Rechnung der Einlieferer (im Folgenden auch „Auftraggeber“).
Dem Auktionshaus Miltenberg stehen alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag zu
bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.
§ 2 Auktionsgegenstände, Ausschluss der Gewährleistung
(1) Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand sein
versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.
(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion besichtigt werden.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg (ebenso der Einlieferer) haftet nicht für eventuelle
Mängel der Gegenstände
. Die Haftung nach § 8 bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Katalogangaben- und Beschreibungen dienen der Darstellung der Gegenstände
und sind nach bestem Wissen und Gewissen von Experten des Auktionshauses Miltenberg
erstellt worden.
Das Auktionshaus Miltenberg übernimmt jedoch keine Garantie für die Auktion
Richtigkeit der Angaben
gemäß § 443 BGB.
Ebenso stellen die
Angaben und
Die Beschreibungen der Gegenstände stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
Das gilt
insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Der
Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Auch alle
andere Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der
Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht,
Vollständigkeit usw. erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne
Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit.
(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.
§ 3 Durchführung der Versteigerung, Gebote, Zuschlag
(1)
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.
Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er
zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Versteigerer ist
berechtigt, zusätzliche Informationen (wie z.B. die Kopie eines gültigen Personalausweises
oder Reisepasses) als Sicherheiten anzufordern. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Versteigerer ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der
Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Versteigerers.
(3) Das Auktionshaus Miltenberg behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht
bekannt zu geben.
(4) Die Versteigerungs-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der
Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im
Freihandverkauf angeboten werden.
(5)
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu
trennen,
zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Er entscheidet über
die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.
(6)
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres
Gebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis
erreicht ist. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
1
dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich
lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.
(7) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer
den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines
Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder
im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen
verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem
Limit erfolgen.
(8) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und
dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des
Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
(9) Ein Widerrufsrecht steht dem Käufer nach § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht zu.
(10) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des
Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt
insbesondere dann, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden,
dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können.
(11)
Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig
abgegebenes Gebot übersehen,
entscheidet der Versteigerer, ob er den Zuschlag für
unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.
(12)
Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten
Versteigerungs-Nummer, zu erheben.
(13) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, die Auktion ohne Erteilung
des Zuschlages geschlossen oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird.
§ 4 Schriftliche, telefonische und Online-Gebote
(1)
Um die Ausführung schriftlicher Gebote sowie von Online-Geboten sicherzustellen,
Diese müssen beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen.
(2) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des
gewünschte Objekte telefonisch kontaktieren.
(3) Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen oder Online-Gebotes ist die genaue Angabe
der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nummer erforderlich. Mit der
Die Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der
Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die
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(5) Ein Anspruch auf Berücksichtigung schriftlicher Gebote und von Online-Geboten
besteht nicht.
Insbesondere übernimmt das Auktionshaus Miltenberg keine Garantie dafür
das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Ebenfalls übernimmt das Auktionshaus
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(6) Der Versteigerer kann schriftlich oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung,
Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen
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sind.
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(1)
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und 20,00 % Aufgeld inkl.
16 % USt. Die USt wird nur auf das Aufgeld erhoben.
Diese wird aufgrund der Anwendung
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