Los

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4 Stühle, norddeutsch, um 1780, Nussholz, ovales Sitzpolster, Rücken mit Rohrgeflecht,

In Art, Antiques, Collectibles

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4 Stühle, norddeutsch, um 1780, Nussholz, ovales Sitzpolster, Rücken mit Rohrgeflecht,
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Bonn
4 Stühle, norddeutsch, um 1780, Nussholz, ovales Sitzpolster, Rücken mit Rohrgeflecht, restauriert, Ergänzungen


25.00 % buyer's premium on the hammer price, VAT included
4 Stühle, norddeutsch, um 1780, Nussholz, ovales Sitzpolster, Rücken mit Rohrgeflecht, restauriert, Ergänzungen


25.00 % buyer's premium on the hammer price, VAT included

Art, Antiques, Collectibles

Auktionsdatum
Lose: 1 - 801
Lose: 802 - 1702
Ort der Versteigerung
Hohe Straße 75
Bonn
53119
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

1. Das Auktionshaus Plückbaum versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Auftraggeber.

2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die Katalogangaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar und dienen ausschließlich der Information. Sie werden somit nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es schriftlich oder mündlich. Zustandsberichte zu den Objekten stellen keine zusätzliche Individualabrede dar, sondern bringen lediglich eine subjektive Einschätzung des Auktionshauses Plückbaum zum Ausdruck. Der Erhaltungszustand der Gegenstände ist im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Gegenstände werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Für offene oder versteckte Mängel übernimmt das Auktionshaus Plückbaum keine Haftung, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Ansprüche gegen die Einlieferer sind ausgeschlossen, sofern es sich um Privatpersonen handelt. Bei Auftraggebern, die Gewerbetreibende sind, ist die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche auf 1 Jahr ab Zustandekommen des Kaufvertrages befristet.

3. Der Aufruf erfolgt i.d.R. zu dem im Katalog angegebenen Mindestgebot. Die Höhe der Beträge, mit welchen aufgeboten werden muss, wird vom Versteigerer bestimmt, i.d.R. wird mit einer Steigerung von 10% ausgeboten. Der Zuschlag an den Meistbietenden wird erst erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes ein Übergebot nicht abgegeben ist. Die Erteilung des Zuschlages können die Versteigerer sich vorbehalten oder verweigern. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, sind die Versteigerer berechtigt den Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut auszubieten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Die Versteigerer behalten sich das Recht vor, Katalognummern zu trennen, zu vereinen und wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszurufen oder zurückzuziehen.

4. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die dreimalige Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los über den Zuschlag.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem erteilten Zuschlag gehen Besitz und Gefahr der verkauften Gegenstände unmittelbar auf den Käufer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Nicht bezahlte Gegenstände dürfen vom Versteigerungsort nicht entfernt werden.

6. Auf den erteilten Zuschlag wird ein Aufgeld von 20% erhoben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19% nur auf das Aufgeld gerechnet. Den Endbetrag (Zuschlag + Aufgeld + MWSt auf das Aufgeld) hat der Ersteigerer sofort nach erteiltem Zuschlag bar in Euro an das Auktionshaus Plückbaum zu zahlen. Die Zahlung nicht anwesender Bieter gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung, Irrtum vorbehalten.

7. Der Käufer ist nicht berechtigt, am Kaufgeld Abzüge zu machen oder Gegenforderungen zur Aufrechnung zu bringen. Wird die Zahlung nicht sofort an das Auktionshaus geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand kann auf seine Kosten noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen.

8. Bei verzögerter Zahlung der Kaufsumme hat der Käufer darauf 10 % Verzugszinsen vom Fälligkeitstag an zu entrichten und allen Verzugsschaden und jede Anmahnung zu vergüten. Das Auktionshaus ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und den Zuschlägen im Namen des Einlieferers wahrzunehmen. Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers gilt der Sitz des Auktionshauses.

9. Die Käufer sind verpflichtet, ihre ersteigerten Objekte sofort nach der Auktion bzw. bei auswärtigen Kunden innerhalb von 10 Tagen in Empfang zu nehmen. Zur Verpackung, Aufbewahrung oder zum Versand ist das Auktionshaus Plückbaum nicht verpflichtet. Ein Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr. Das Auktionshaus Plückbaum ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte 4 Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einer Spedition einlagern zu lassen. Das Auktionshaus Plückbaum haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der vom Ersteigerer nicht abgeholten oder wegen ausstehender Zahlung nicht an ihn übergebenen Gegenstände, außer bei dem Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist ausschließlich Bonn. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11. Durch die Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen an. Gleiches gilt sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.

 

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