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Los
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Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen
Die Auktionshaus Plückbaum GmbH (im folgenden „Auktionshaus“) versteigert öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die Katalogangaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar und dienen ausschließlich der Information. Sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es schriftlich oder mündlich. Zustandsberichte zu den Objekten stellen keine zusätzliche Individualabrede dar, sondern bringen lediglich eine subjektive Einschätzung des Auktionshauses zum Ausdruck. Der Erhaltungszustand der Gegenstände ist im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Dies gilt insbesondere auch für Rahmen und Verglasungen von Gemälden und deren Unversehrtheit.
Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Für offene oder versteckte Mängel besteht keine Gewährleistung und keine Haftung des Einlieferers, des Auktionshauses und dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Auktionshauses, dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen für alle anderen Fälle vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt zwei Jahre, bei gebrauchter Ware ein Jahr.
Begrenzungen und Ausschluss von Gewährleistung und Haftung in diesen Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder Einlieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses oder Einlieferers beruhen, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf)
Interessenten, die nicht selbst vor Ort bieten wollen, können das Auktionshaus schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Ebenfalls nach schriftlichem Auftrag können Interessenten während der Auktion ein telefonisches Gebot abgeben. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung besteht keine Haftung. Für den Auftrag ist die Katalognummer entscheidend, nicht die Titelangabe. Das Auktionshaus lässt Neukunden erst nach ausreichender Legitimation zu, ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Schriftliche Aufträge müssen spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingegangen sein.
Der Aufruf erfolgt i.d.R. zu dem im Katalog angegebenen Mindestgebot, falls nicht bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Die Gebotsabgabe ist bindend und enthält noch nicht Aufgeld, MwSt. und Folgerechtsgebühr. Die Höhe der Beträge, mit welchen aufgeboten werden muss, wird vom Versteigerer bestimmt, i.d.R. wird mit einer Steigerung von 10% ausgeboten. Der Zuschlag an den Meistbietenden wird erst erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes ein Übergebot nicht abgegeben ist. Das Auktionshaus kann die Erteilung des Zuschlages verweigern, unter Vorbehalt erteilen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Bei Verweigerung des Zuschlags bleibt das vorangegangene Gebot bestehen. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Das Auktionshaus ist berechtigt, den Gegenstand an einen Dritten abzugeben, wenn dieser das Mindestgebot bietet, oder der Einlieferer den Vorbehalt nicht genehmigt. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die dreimalige Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, sind die Versteigerer berechtigt den Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut auszubieten. Die Versteigerer behalten sich das Recht vor, Katalognummern zu trennen, zu vereinen, außerhalb der Reihenfolge auszurufen oder zurückzuziehen.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem erteilten Zuschlag gehen Besitz und Gefahr der verkauften Gegenstände unmittelbar auf den Käufer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Nicht bezahlte Gegenstände dürfen vom Versteigerungsort nicht entfernt werden.
Auf den erteilten Zuschlag wird ein Aufgeld von 21,01% erhoben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19% nur auf das Aufgeld gerechnet (insgesamt = 25 %). Bei Originalwerken der bildenden Kunst und der Photographie, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Verkauf verstorben sind, ist der Veräußerer gemäß §26 UrhG zur Zahlung einer gesetzlichen Folgerechtsgebühr auf den Verkaufserlös verpflichtet. An dieser Gebühr wird der Käufer anteilig wie folgt beteiligt
• 2% vom Zuschlagspreis von 400 bis 50.000 €
• 1.5% vom Zuschlagspreis von 50.001 bis 200.000 €
Wird der Anteil an der Folgerechtsgebühr zunächst nicht erhoben, bleibt dessen Nachberechnung vorbehalten.
Den Endbetrag (Zuschlag + Aufgeld + MwSt. auf das Aufgeld + ggf. Folgerechtsgebühr) hat der Ersteigerer sofort nach erteiltem Zuschlag bar in Euro an das Auktionshaus zu zahlen. Die Zahlung nicht anwesender Bieter gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung, Irrtum vorbehalten.
Der Käufer ist nicht berechtigt, am Endbetrag Abzüge zu machen und darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung zu bringen. Wird die Zahlung nicht sofort an das Auktionshaus geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Verzug mit der Zahlung oder der Abnahme verpflichten den Ersteigerer zum Ersatz das hieraus resultierenden Schadens. Das Auktionshaus kann wahlweise Vertragserfüllung verlangen oder Schadensersatz. Der Gegenstand kann auf Kosten des Käufers noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Auktionshauses bleiben hiervon unberührt.
Das Auktionshaus ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und den Zuschlägen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Käufer sind verpflichtet, ihre ersteigerten Objekte sofort nach der Auktion im Auktionshaus in Empfang zu nehmen; Käufer, die nicht vor Ort geboten haben innerhalb von 10 Tagen. Zur Verpackung, Aufbewahrung oder zum Versand ist das Auktionshaus nicht verpflichtet. Soweit dennoch ein Versand erfolgt, geschieht dies nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten und Gefahr. Das Auktionshaus ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte 4 Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einer Spedition einlagern zu lassen.
Das Auktionshaus ist nicht für die Einholung eventuell notwendiger Ausfuhrdokumente verantwortlich. Sollten Ausfuhrdokumente für ersteigerte Gegenstände notwendig werden, obliegt es dem Käufer diese selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Gleiches gilt für gegebenenfalls notwendige CITES-Bescheinigungen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen des Kollisionsrechts. Es gilt ausschließlich die deutsche Sprachversion der Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Bonn. Wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder falls sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder falls er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bonn vereinbart.
Durch die Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen an. Die Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Das Auktionshaus ist zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Geschäftsführer: Dr. Brigitte Plückbaum-Burgardt • Ulrich Burgardt
(Von der IHK Bonn allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer)
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Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen
Die Auktionshaus Plückbaum GmbH (im folgenden „Auktionshaus“) versteigert öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet.
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die Katalogangaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar und dienen ausschließlich der Information. Sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es schriftlich oder mündlich. Zustandsberichte zu den Objekten stellen keine zusätzliche Individualabrede dar, sondern bringen lediglich eine subjektive Einschätzung des Auktionshauses zum Ausdruck. Der Erhaltungszustand der Gegenstände ist im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Dies gilt insbesondere auch für Rahmen und Verglasungen von Gemälden und deren Unversehrtheit.
Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Für offene oder versteckte Mängel besteht keine Gewährleistung und keine Haftung des Einlieferers, des Auktionshauses und dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Auktionshauses, dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen für alle anderen Fälle vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt zwei Jahre, bei gebrauchter Ware ein Jahr.
Begrenzungen und Ausschluss von Gewährleistung und Haftung in diesen Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder Einlieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses oder Einlieferers beruhen, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf)
Interessenten, die nicht selbst vor Ort bieten wollen, können das Auktionshaus schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Ebenfalls nach schriftlichem Auftrag können Interessenten während der Auktion ein telefonisches Gebot abgeben. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung besteht keine Haftung. Für den Auftrag ist die Katalognummer entscheidend, nicht die Titelangabe. Das Auktionshaus lässt Neukunden erst nach ausreichender Legitimation zu, ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Schriftliche Aufträge müssen spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingegangen sein.
Der Aufruf erfolgt i.d.R. zu dem im Katalog angegebenen Mindestgebot, falls nicht bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Die Gebotsabgabe ist bindend und enthält noch nicht Aufgeld, MwSt. und Folgerechtsgebühr. Die Höhe der Beträge, mit welchen aufgeboten werden muss, wird vom Versteigerer bestimmt, i.d.R. wird mit einer Steigerung von 10% ausgeboten. Der Zuschlag an den Meistbietenden wird erst erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes ein Übergebot nicht abgegeben ist. Das Auktionshaus kann die Erteilung des Zuschlages verweigern, unter Vorbehalt erteilen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Bei Verweigerung des Zuschlags bleibt das vorangegangene Gebot bestehen. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Das Auktionshaus ist berechtigt, den Gegenstand an einen Dritten abzugeben, wenn dieser das Mindestgebot bietet, oder der Einlieferer den Vorbehalt nicht genehmigt. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die dreimalige Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, sind die Versteigerer berechtigt den Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut auszubieten. Die Versteigerer behalten sich das Recht vor, Katalognummern zu trennen, zu vereinen, außerhalb der Reihenfolge auszurufen oder zurückzuziehen.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem erteilten Zuschlag gehen Besitz und Gefahr der verkauften Gegenstände unmittelbar auf den Käufer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Nicht bezahlte Gegenstände dürfen vom Versteigerungsort nicht entfernt werden.
Auf den erteilten Zuschlag wird ein Aufgeld von 21,01% erhoben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19% nur auf das Aufgeld gerechnet (insgesamt = 25 %). Bei Originalwerken der bildenden Kunst und der Photographie, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Verkauf verstorben sind, ist der Veräußerer gemäß §26 UrhG zur Zahlung einer gesetzlichen Folgerechtsgebühr auf den Verkaufserlös verpflichtet. An dieser Gebühr wird der Käufer anteilig wie folgt beteiligt
• 2% vom Zuschlagspreis von 400 bis 50.000 €
• 1.5% vom Zuschlagspreis von 50.001 bis 200.000 €
Wird der Anteil an der Folgerechtsgebühr zunächst nicht erhoben, bleibt dessen Nachberechnung vorbehalten.
Den Endbetrag (Zuschlag + Aufgeld + MwSt. auf das Aufgeld + ggf. Folgerechtsgebühr) hat der Ersteigerer sofort nach erteiltem Zuschlag bar in Euro an das Auktionshaus zu zahlen. Die Zahlung nicht anwesender Bieter gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung, Irrtum vorbehalten.
Der Käufer ist nicht berechtigt, am Endbetrag Abzüge zu machen und darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung zu bringen. Wird die Zahlung nicht sofort an das Auktionshaus geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Verzug mit der Zahlung oder der Abnahme verpflichten den Ersteigerer zum Ersatz das hieraus resultierenden Schadens. Das Auktionshaus kann wahlweise Vertragserfüllung verlangen oder Schadensersatz. Der Gegenstand kann auf Kosten des Käufers noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Auktionshauses bleiben hiervon unberührt.
Das Auktionshaus ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und den Zuschlägen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Käufer sind verpflichtet, ihre ersteigerten Objekte sofort nach der Auktion im Auktionshaus in Empfang zu nehmen; Käufer, die nicht vor Ort geboten haben innerhalb von 10 Tagen. Zur Verpackung, Aufbewahrung oder zum Versand ist das Auktionshaus nicht verpflichtet. Soweit dennoch ein Versand erfolgt, geschieht dies nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten und Gefahr. Das Auktionshaus ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte 4 Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einer Spedition einlagern zu lassen.
Das Auktionshaus ist nicht für die Einholung eventuell notwendiger Ausfuhrdokumente verantwortlich. Sollten Ausfuhrdokumente für ersteigerte Gegenstände notwendig werden, obliegt es dem Käufer diese selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Gleiches gilt für gegebenenfalls notwendige CITES-Bescheinigungen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen des Kollisionsrechts. Es gilt ausschließlich die deutsche Sprachversion der Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Bonn. Wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder falls sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder falls er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bonn vereinbart.
Durch die Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen an. Die Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Das Auktionshaus ist zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Geschäftsführer: Dr. Brigitte Plückbaum-Burgardt • Ulrich Burgardt
(Von der IHK Bonn allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer)