Tafelbesteck für sechs Personen
Gebr. Reiner, Krumbach. Griffe in bewegter Form. Je sechs Speisegabeln, große Suppenlöffel, Speisemesser, Vorspeisenmesser und -gabeln, kleinere Suppenlöffel und sieben Kaffeelöffel. Silber 800, Halbmond, Krone, Herstellerstempel. Gewicht zusammen ohne Messer ca. 1.472 Gramm.
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Versteigerungsbedingungen
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen, Auftrag und auf Rechnung der Einlieferer, welche mit den Ziffern nach der Losnummer kenntlich gemacht sind. Eigenware wird auf eigene Rechnung und im eigenen Namen versteigert und als solche gekennzeichnet.
2. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 BGB dar. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und begutachtet werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen daher unberücksichtigt bleiben.
Für Katalogbeschreibungen sowie schriftliche und mündliche Erläuterungen wird nicht gehaftet.
Dennoch ist der jeweilige Zustand der sämtlich gebrauchten Gegenstände im Limitpreis berücksichtigt.
Bücher, welche zum Aufruf gelangen sind nicht durchgesehen.
3. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf ein Übergebot nicht erfolgt. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern, z.B. bei Nichterreichen des Limitpreises. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltslosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, kann die Katalognummer ohne Rückfragen an den Limitbieter abgegeben werden.
Bei Auseinandersetzungen oder Zweifel am Zuschlag, oder wenn der Meistbietende den Zuschlag nicht gelten lassen will, ist der Versteigerer berechtigt, neu auszubieten.
Gegenstände ohne Limit werden im Allgemeinen mit 10 – 20.- € aufgerufen, sofern keine höheren Vorgebote vorliegen.
Taxierte Gegenstände werden mit mindestens 10% des Schätzpreises aufgerufen und limitierte Gegenstände werden mit ihrem Limit aufgerufen.
Bis € 160.- wird i. A. um € 10.- gesteigert, danach um ca. 10 %.
4. Der Versteigerer kann einzelne Katalognummern zusammenfassen, trennen, außerhalb der Reihe ausbieten oder zurücknehmen. Schriftliche Vorgebote werden dadurch hinfällig. Weiter kann das Auktionshaus einen Bieter bzw. einzelne Gebote des Bieters ablehnen. Dies z.B. wenn der Bieter dem Auktionshaus nicht bekannt ist oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde.
5. Der Zuschlag verpflichtet zur Bezahlung und Abnahme der ersteigerten Gegenstände. Der Kaufpreis ist sofort in Euro in bar zu bezahlen oder eine ausgestellte Rechnung sofort zu überweisen. Allfällige Bankgebühren gehen in voller Höhe zu Lasten des Ersteigerers. Eine Stundung des Kaufpreises kann nicht gewährt werden. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme und dem Versteigereraufgeld in Höhe von 24% der Zuschlagsumme zzgl. der ges. MwSt. (derzeit 19%), gesamt also 28,56%. Die gesamte Summe ist an den Versteigerer zu entrichten.
Der Erwerber verpflichtet sich, die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 7 Tagen abzuholen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen. Eine Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Erwerbers nach schriftlicher Versandanweisung. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf Kosten des Ersteigerers bei sich einzulagern, wofür pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu € 5,00 zzgl. Mehrwertsteuer anfallen können. Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind.
Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG: 4% für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 3% für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000,00 Euro, 1% für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro, 0,5% für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000,00 Euro, 0,25% für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro. Liegt der Zuschlagpreis unter 400,00 € wird keine Abgabe fällig.
6. Wenn der Ersteher trotz Mahnung und nach Setzung einer Frist von zwei Wochen die Abnahme verweigert, und/oder die fälligen Beträge nicht bezahlt, ist der Versteigerer nach Wahl berechtigt, die Rechte aus dem Zuschlag durchzusetzen oder das Versteigerungsgut erneut zu versteigern oder frei zu verkaufen. Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
7. Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Erwerber über. Gefahrenübergang und Lagerung des ersteigerten Gutes gehen ab Zuschlag auf den Erwerber über bzw. zu seinen Lasten. Dies gilt auch für den Freiverkauf.
8. Die Abnahme der ersteigerten Gegenstände muss sofort erfolgen. Eine Haftung für etwaige Beschädigungen oder Verlust der Güter übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Erwerbers.
9. In den Auktions- und Geschäftsräumen haften die Besucher ( Eltern haften für ihre Kinder ) insbesondere bei Besichtigungen ungeachtet eines Verschuldens für alle verursachten Schäden.
10. Schriftliche Gebote sind bindend und können nicht widerrufen werden. Sie werden im Interesse des Bieters durchgeführt. Bei schriftlichen wie auch bei telefonischen Geboten ist die Losnummer verbindlich, um das Gebot ausführen zu können. Der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis gilt als Höchstgebot, der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Schriftliche Gebote müssen bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Auktion vorliegen. Danach eingegangene Vorgebote können, müssen aber nicht berücksichtigt werden.
11. Bei telefonischen Bietern übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Verbindung. Das Risiko der Nichterreichbarkeit oder der Verbindungsstörung trägt der Bieter.
Die Voraussetzungen für telefonische Bieter gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch das Internetportal lot-tissimo eingehen. Bei Bietern des Internetportals lot-tissimo trägt das Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung seitens lot-tissimo. Es wird darauf hingewiesen, dass das Internetportal des Auktionshauses auf die Seiten des Portals lot-tissimo weiterleitet. Gebote im Internet werden nur durch das Portal lot-tissimo akzeptiert und bearbeitet. Gebote per Email werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt.
12. Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt. Nutzer des Portals lot-tissimo bzw. invaluable haben sich diesbezüglich an dieses zu wenden.
13. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß für den Nachverkauf oder einen freihändigen Verkauf.
14. Die im Katalog angegebenen Preise sind Limitpreise oder Schätzpreise.
15. Die allgemeinen Versteigerungsbedingungen sind an der Kasse einzusehen. Die Abgabe eines Gebots bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen.
16. Sofern wir militärgeschichtliche Objekte oder Gegenstände des Dritten Reiches versteigern, erfolgt dies ausschließlich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken. Auktionsteilnehmer und Bieter versichern dies ebenfalls.
17. Schadenersatzansprüche gegen das Auktionshaus wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Versteigerers oder auf einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Versteigerer beruhen. Dies gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers. Alle Ansprüche an den Versteigerer verjähren ein Jahr nach der Übergabe des Versteigerungsgegenstandes, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen Rechtsverletzung beruhen. Die Haftung des Versteigerers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
18. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
19. Erfüllungsort für beide Teile ist 79194 Gundelfingen, der Gerichtsstand ist Freiburg i. Br.
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