170004
Los
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Iittala und Kosta Boda Glasvögel, 1 Ente von Iittala aus blauem und rotem Kristallglas, Entwurf: Giorgio Vigna, L 18 cm, H 10 cm, im Boden geätzte Signatur, 1 Vogel von Kosta Boda, Kristallklarglas, innen mit blau-grünem Unterfang, L 17 cm, H 11,5 cm, Entwurf: Göran Wärff, im Boden diamantgeritzte Signatur, beide Vögel mit Firmenaufkleber, Gesamtgewicht 1,4 Kg
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Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For premiums and taxes please refer to the particular lot.
Versteigerungsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Auktion werden die nachstehenden Versteigerungsbedingungen anerkannt.
1. Die Auktionshaus Saarbrücken GmbH (im Folgenden auch „der Versteigerer“ genannt) versteigert öffentlich im Sinne des §383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung
der Einlieferer, die unbenannt bleiben.
2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
3. Die zur Versteigerung gelangenden Objekte sind gebraucht und befinden sich deshalb in einem Erhaltungszustand, der ihrem Alter, der bisherigen Verwendung und dem bisherigen Gebrauch
entspricht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden.
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Den Interessenten wird geraten, dies wahrzunehmen oder, sollte das nicht möglich sein, über
Beschaffenheit und Zustand der Auktionsgegenstände nachzufragen.
Die Katalogbeschreibungen sowie angeforderte Zustandsberichte und mündliche Auskünfte vor oder während der Auktion werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen der
Information, sie werden nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und sind auch keine Garantien im Rechtssinne; das gilt insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit
und Zuschreibung. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht durchgängig angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die
vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des §434 Absatz 1 BGB ist der tatsächliche Zustand des Objekts.
Der Versteigerer behält sich vor, Objekte zurückzuziehen oder die Katalogbeschreibungen ggf. zu berichtigen; die berichtigten Beschreibungen treten dann an die Stelle der ersetzten Beschreibungen.
Das Auktionshaus haftet nicht für Bild- und Druckfehler im Katalog und/oder im online-Katalog. Maßgeblich und verbindlich sind die Auktionsverlautbarungen bei Aufruf der zu versteigernden Sache,
die auch jederzeit Korrekturen etwaiger Fehler im Katalog oder auch neue Informationen zum Versteigerungsgegenstand enthalten können.
4. Bei Sach- und Rechtsmängeln verpflichtet sich der Versteigerer, Ansprüche, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Zuschlag geltend gemacht werden, nach seiner Wahl entweder an den Käufer
abzutreten oder gegenüber dem Einlieferer direkt zu erheben; dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Käufer die Auktionsrechnung bezahlt hat. Die Kosten einer Rechtsverfolgung gegen den
Einlieferer trägt der Käufer, soweit der Versteigerer vom Einlieferer keine Kostenerstattung erhält. Erforderlich zur Geltendmachung eines Sachmangels ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten
Sachverständigen, welches den Mangel nachweist; die Kosten für das Gutachten trägt der Käufer. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer
ausschließlich den Zuschlagspreis, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes in dem Zustand, in dem der Gegenstand ersteigert wurde. Zur Entrichtung des Aufgeldes als
Dienstleistungsentgelt bleibt der Käufer verpflichtet.
5. Schadensersatzansprüche gegen das Auktionshaus Saarbrücken, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses beruhen, und auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung das Auktionshauses beruhen.
6. Vor Beginn der Auktion muss jeder Bieter seinen Namen und seine genaue Anschrift sowie eine Telefonnummer angeben, unter der er regelmäßig zu erreichen ist. Der Versteigerer behält sich das
Recht vor, als Sicherheit die Vorlage eines Lichtbildausweises und/oder weitere Nachweise, wie z. B. eine aktuelle Bonitätsbescheinigung der Bank oder Referenzen von anderen Auktionshäusern, oder
auch eine Depotzahlung zu verlangen, und entscheidet über die Zulassung des Bieters zur Auktion.
Falls der Bieter sich als Vertreter an der Auktion beteiligt, hat er zusätzlich Namen und Anschrift seines Auftraggebers anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung, d. h. er ist für sein Gebot persönlich haftbar.
Gebote können in Anwesenheit und auch in Abwesenheit – schriftlich, telefonisch oder über das Internet – abgegeben werden. Damit Aufträge für Gebote in Abwesenheit ausgeführt werden können,
müssen sie mindestens 24 Stunden von Auktionsbeginn beim Versteigerer eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die verbindliche Angabe der jeweiligen Losnummer sowie der
Objektbezeichnung erforderlich; maßgeblich ist im Zweifelsfall die Losnummer.
Für telefonische Gebote wird der Bieter vom Versteigerer kurz vor Aufruf des betreffenden Loses angerufen. Mit der Anmeldung als Telefonbieter wird automatisch die Limitsumme geboten, bei
Nichtzustandekommen oder Störung der Verbindung erfolgt der Zuschlag auf die Limitsumme, sofern der Versteigerer kein Gegengebot erhält.
Bei Telefongeboten und beim Online-Bieten übernimmt der Versteigerer keine Garantie für Zustandekommen, Qualität und Stabilität der Telekommunikationsverbindungen, ebenso wenig übernimmt er
Haftung für Störungen der Internetverbindung, die z. B. die rechtzeitige Übermittlung von Live-Online-Geboten an den Auktionator verhindern. In jedem Fall ist der Bieter für den Zugang des Gebots
beweispflichtig.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung telefonischer oder schriftlicher Gebote besteht nicht. Der Versteigerer kann schriftliche oder telefonische Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder
Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.
Die Bestimmungen über Widerrufs-und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b-d BGB) finden keine Anwendung.
7. Die Versteigerung erfolgt in Euro. Der Aufruf beginnt in der Regel mit dem im Katalog angegebenen Limitpreis, gesteigert wird in der Regel in 10%-Schritten. Schriftliche Gebote werden vom
Versteigerer nur in dem Umfang ausgeschöpft, der nötig ist, um ein anderes Gebot zu überbieten.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt und mindestens der im Katalog ausgewiesene Limitpreis erreicht ist. Geben mehrere Personen gleichlautende
Gebote ab und ergeht kein höheres Gebot, so erhält das zuerst beim Auktionshaus eingegangene Gebot den Zuschlag.
Der Versteigerer ist befugt, einen erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde und dies sofort, d. h.
vor Aufruf des nächsten Loses, beanstandet worden ist, oder wenn sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer kann einen Zuschlag verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt; in
diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich.
Wird mit einem Gebot der Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen (UV-Zuschlag). Bei einem UV-Zuschlag ist das Gebot für den Bieter fünf
Wochen lang verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Wirksam wird der UV-Zuschlag nur dann, wenn das Auktionshaus das Gebot innerhalb von 5 Wochen nach dem Auktionstag durch
Rechnungsstellung an die von dem Bieter angegebene Adresse bestätigt; ohne diese Bestätigung erlischt der UV-Zuschlag nach Ablauf dieser Frist. Im Falle eines höheren Nachgebots oder Nachgebots
des Limits durch einen anderen Bieter kann der Gegenstand auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen werden. Jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer für den Fall, dass
der UV-Zuschlag nicht ausgeführt wird, sind ausgeschlossen.
Nicht zugeschlagene Objekte können nach der Auktion im Wege des Nachverkaufes erworben werden. Der Bieter gibt persönlich, telefonisch oder schriftlich sein Angebot mit einem bestimmten Betrag
ab; auch für dieses Angebot, dessen Annahme durch das Auktionshaus und den hierdurch zustande kommenden Vertrag finden die Bestimmungen dieser Bedingungen entsprechend Anwendung, der
Nachverkauf ist Teil der Versteigerung.
8. Mit dem Zuschlag kommt ein Vertrag zwischen Versteigerer/Einlieferer und Bieter zustande. Der (vorbehaltlose) Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des Gegenstandes. Mit der
Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an dem versteigerten Gegenstand, insbesondere die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs, gem. §446 und 447 BGB,
unmittelbar auf den Ersteigerer über, das Eigentum jedoch erst bei vollständigem Zahlungseingang.
9. Auf die Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 22% zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19% nur auf das Aufgeld erhoben. Live-Online-Bieter, z. B. über Lot-tissimo, The
Saleroom oder Drouot, tragen zusätzlich die von diesen Plattformen erhobenen Kosten für diesen Service (inkl. MwSt) auf den Zuschlagspreis.
Von der Umsatzsteuer befreit sind, bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Lieferungen an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU wird
dem Käufer die Umsatzsteuer nach Erbringung des Ausfuhr- und Abnehmernachweises erstattet.
Der Ersteigerer übernimmt im Verhältnis zum Einlieferer die Zahlung der gesetzlichen Folgerechtsabgabe zur Hälfte. Sie wird gemäß §26 Abs. 1 UrhG bei Veräußerung von Originalen eines Werkes der
Bildenden Künste, an denen das Urheberrecht noch nicht erloschen ist, geschuldet. Sie wird separat ausgewiesen und (gegebenenfalls auch nachträglich) in Rechnung gestellt.
Rechnungen, die während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellt werden, stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
10. Von bei der Auktion persönlich anwesenden Käufern ist der gesamte Kaufpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen. Von Käufern, die schriftlich, telefonisch oder online
geboten haben, ist der Endpreis spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Zahlungen müssen bar geleistet werden; unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen und müssen
für das Auktionshaus kosten- und spesenfrei geleistet werden. Zahlungen per EC-Karte werden akzeptiert, Kreditkartenzahlungen jedoch nicht.
11. Bei verspäteter Zahlung oder Verweigerung der Abnahme einer zugeschlagenen Sache haftet der Käufer dem Auktionshaus Saarbrücken für jeglichen dadurch entstandenen Schaden; der Käufer
gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören –
können bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB verlangt werden. Zudem kann der
Versteigerer nach Ablauf von vier Wochen nach Erteilung des Zuschlags Lagergebühren verlangen (s.u. 12).
Der Versteigerer kann wahlweise entweder die Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der
Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.
Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen; verlangt er Ersatz des konkreten Schadens wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen. Der
Versteigerer ist dann berechtigt, nach § 323 BGB im Namen des Einlieferers vom Vertrag zurückzutreten und das Versteigerungsgut in einer weiteren Auktion noch einmal zu versteigern. Für die Kosten
der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers sowie für einen Mindererlös gegenüber der ursprünglichen Versteigerung hat der säumige Käufer aufzukommen.
Auf einen Mehrerlös hat er hingegen keinen Anspruch. Zur Wiederversteigerung wird er nicht zugelassen. Die Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag.
12. Der Käufer ist verpflichtet, die ersteigerten Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen; auswärtige Käufer müssen die ersteigerten Gegenstände spätestens 14 Tage nach
Rechnungsstellung abholen. Das Eigentum an den zugeschlagenen Sachen geht erst nach vollständiger Zahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages auf den Käufer über. Das ersteigerte Auktionsgut
wird daher erst nach geleisteter Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, eine Sache vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten
Beträge herauszugeben.
Eine Verpackung und Versendung der ersteigerten Gegenstände erfolgt gemäß BGB § 447 ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers; das Auktionshaus haftet lediglich für die Auslieferung an den
Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, es gilt § 447 Absatz 1 BGB. Die vom Versteigerer ermittelten Kosten für Verpackung und Versand werden auf
der Auktionsrechnung separat ausgewiesen; die Bezahlung der Rechnung inklusive Verpackungs- und Versandkosten belegt den Wunsch des Käufers nach Versand der ersteigerten Gegenstände.
Das Auktionshaus lagert die vom Käufer abzuholenden Objekte bis zum Ablauf von vier Wochen nach Erteilung des Zuschlags; während dieser Zeit sind die Objekte auf seine Kosten versichert. Nach
Ablauf dieser Frist hat das Auktionshaus das Recht, nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen
Berechnung einer Tagespauschale für Lager- und Versicherungskosten in den eigenen Räumen einzulagern. Die Pauschale der Selbsteinlagerung ist größenabhängig und reicht pro Objekt von EUR 1.-
bis EUR 5.- täglich. Eingelagerte Objekte können nur an mit dem Versteigerer vorher vereinbarten Terminen herausgegeben werden.
In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden.
13. Der Verkauf von Antiquitäten aus Elfenbein kann nur unter Berücksichtigung der seit dem 19.01.22 verschärften rechtlichen Grundlagen erfolgen; bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe diesen
Hinweis!
14. Nationalsozialistische Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches 1933-45 sind nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder
der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken gedacht (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Sie dürfen
in keiner Weise in gegen diese Artikel verstoßender oder sonst strafbarer, verfassungswidriger oder feindlicher Weise ver- und gekauft und genutzt werden. Das Auktionshaus Saarbrücken und die
Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Bedingungen an und geben sie nur unter diesen Bedingungen ab.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Saarbrücken. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird hiermit nicht berührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website hingewiesen.
16. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freihändigen Erwerb von Auktionsgut.
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Iittala und Kosta Boda Glasvögel, 1 Ente von Iittala aus blauem und rotem Kristallglas, Entwurf: Giorgio Vigna, L 18 cm, H 10 cm, im Boden geätzte Signatur, 1 Vogel von Kosta Boda, Kristallklarglas, innen mit blau-grünem Unterfang, L 17 cm, H 11,5 cm, Entwurf: Göran Wärff, im Boden diamantgeritzte Signatur, beide Vögel mit Firmenaufkleber, Gesamtgewicht 1,4 Kg
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Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For premiums and taxes please refer to the particular lot.
Versteigerungsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Auktion werden die nachstehenden Versteigerungsbedingungen anerkannt.
1. Die Auktionshaus Saarbrücken GmbH (im Folgenden auch „der Versteigerer“ genannt) versteigert öffentlich im Sinne des §383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung
der Einlieferer, die unbenannt bleiben.
2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
3. Die zur Versteigerung gelangenden Objekte sind gebraucht und befinden sich deshalb in einem Erhaltungszustand, der ihrem Alter, der bisherigen Verwendung und dem bisherigen Gebrauch
entspricht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden.
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Den Interessenten wird geraten, dies wahrzunehmen oder, sollte das nicht möglich sein, über
Beschaffenheit und Zustand der Auktionsgegenstände nachzufragen.
Die Katalogbeschreibungen sowie angeforderte Zustandsberichte und mündliche Auskünfte vor oder während der Auktion werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen der
Information, sie werden nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und sind auch keine Garantien im Rechtssinne; das gilt insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit
und Zuschreibung. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht durchgängig angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die
vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des §434 Absatz 1 BGB ist der tatsächliche Zustand des Objekts.
Der Versteigerer behält sich vor, Objekte zurückzuziehen oder die Katalogbeschreibungen ggf. zu berichtigen; die berichtigten Beschreibungen treten dann an die Stelle der ersetzten Beschreibungen.
Das Auktionshaus haftet nicht für Bild- und Druckfehler im Katalog und/oder im online-Katalog. Maßgeblich und verbindlich sind die Auktionsverlautbarungen bei Aufruf der zu versteigernden Sache,
die auch jederzeit Korrekturen etwaiger Fehler im Katalog oder auch neue Informationen zum Versteigerungsgegenstand enthalten können.
4. Bei Sach- und Rechtsmängeln verpflichtet sich der Versteigerer, Ansprüche, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Zuschlag geltend gemacht werden, nach seiner Wahl entweder an den Käufer
abzutreten oder gegenüber dem Einlieferer direkt zu erheben; dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Käufer die Auktionsrechnung bezahlt hat. Die Kosten einer Rechtsverfolgung gegen den
Einlieferer trägt der Käufer, soweit der Versteigerer vom Einlieferer keine Kostenerstattung erhält. Erforderlich zur Geltendmachung eines Sachmangels ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten
Sachverständigen, welches den Mangel nachweist; die Kosten für das Gutachten trägt der Käufer. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer
ausschließlich den Zuschlagspreis, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes in dem Zustand, in dem der Gegenstand ersteigert wurde. Zur Entrichtung des Aufgeldes als
Dienstleistungsentgelt bleibt der Käufer verpflichtet.
5. Schadensersatzansprüche gegen das Auktionshaus Saarbrücken, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses beruhen, und auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung das Auktionshauses beruhen.
6. Vor Beginn der Auktion muss jeder Bieter seinen Namen und seine genaue Anschrift sowie eine Telefonnummer angeben, unter der er regelmäßig zu erreichen ist. Der Versteigerer behält sich das
Recht vor, als Sicherheit die Vorlage eines Lichtbildausweises und/oder weitere Nachweise, wie z. B. eine aktuelle Bonitätsbescheinigung der Bank oder Referenzen von anderen Auktionshäusern, oder
auch eine Depotzahlung zu verlangen, und entscheidet über die Zulassung des Bieters zur Auktion.
Falls der Bieter sich als Vertreter an der Auktion beteiligt, hat er zusätzlich Namen und Anschrift seines Auftraggebers anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung, d. h. er ist für sein Gebot persönlich haftbar.
Gebote können in Anwesenheit und auch in Abwesenheit – schriftlich, telefonisch oder über das Internet – abgegeben werden. Damit Aufträge für Gebote in Abwesenheit ausgeführt werden können,
müssen sie mindestens 24 Stunden von Auktionsbeginn beim Versteigerer eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die verbindliche Angabe der jeweiligen Losnummer sowie der
Objektbezeichnung erforderlich; maßgeblich ist im Zweifelsfall die Losnummer.
Für telefonische Gebote wird der Bieter vom Versteigerer kurz vor Aufruf des betreffenden Loses angerufen. Mit der Anmeldung als Telefonbieter wird automatisch die Limitsumme geboten, bei
Nichtzustandekommen oder Störung der Verbindung erfolgt der Zuschlag auf die Limitsumme, sofern der Versteigerer kein Gegengebot erhält.
Bei Telefongeboten und beim Online-Bieten übernimmt der Versteigerer keine Garantie für Zustandekommen, Qualität und Stabilität der Telekommunikationsverbindungen, ebenso wenig übernimmt er
Haftung für Störungen der Internetverbindung, die z. B. die rechtzeitige Übermittlung von Live-Online-Geboten an den Auktionator verhindern. In jedem Fall ist der Bieter für den Zugang des Gebots
beweispflichtig.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung telefonischer oder schriftlicher Gebote besteht nicht. Der Versteigerer kann schriftliche oder telefonische Gebote wegen Zweifel an Zuordnung, Identität oder
Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen unberücksichtigt lassen.
Die Bestimmungen über Widerrufs-und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b-d BGB) finden keine Anwendung.
7. Die Versteigerung erfolgt in Euro. Der Aufruf beginnt in der Regel mit dem im Katalog angegebenen Limitpreis, gesteigert wird in der Regel in 10%-Schritten. Schriftliche Gebote werden vom
Versteigerer nur in dem Umfang ausgeschöpft, der nötig ist, um ein anderes Gebot zu überbieten.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt und mindestens der im Katalog ausgewiesene Limitpreis erreicht ist. Geben mehrere Personen gleichlautende
Gebote ab und ergeht kein höheres Gebot, so erhält das zuerst beim Auktionshaus eingegangene Gebot den Zuschlag.
Der Versteigerer ist befugt, einen erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde und dies sofort, d. h.
vor Aufruf des nächsten Loses, beanstandet worden ist, oder wenn sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer kann einen Zuschlag verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt; in
diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich.
Wird mit einem Gebot der Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen (UV-Zuschlag). Bei einem UV-Zuschlag ist das Gebot für den Bieter fünf
Wochen lang verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Wirksam wird der UV-Zuschlag nur dann, wenn das Auktionshaus das Gebot innerhalb von 5 Wochen nach dem Auktionstag durch
Rechnungsstellung an die von dem Bieter angegebene Adresse bestätigt; ohne diese Bestätigung erlischt der UV-Zuschlag nach Ablauf dieser Frist. Im Falle eines höheren Nachgebots oder Nachgebots
des Limits durch einen anderen Bieter kann der Gegenstand auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen werden. Jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer für den Fall, dass
der UV-Zuschlag nicht ausgeführt wird, sind ausgeschlossen.
Nicht zugeschlagene Objekte können nach der Auktion im Wege des Nachverkaufes erworben werden. Der Bieter gibt persönlich, telefonisch oder schriftlich sein Angebot mit einem bestimmten Betrag
ab; auch für dieses Angebot, dessen Annahme durch das Auktionshaus und den hierdurch zustande kommenden Vertrag finden die Bestimmungen dieser Bedingungen entsprechend Anwendung, der
Nachverkauf ist Teil der Versteigerung.
8. Mit dem Zuschlag kommt ein Vertrag zwischen Versteigerer/Einlieferer und Bieter zustande. Der (vorbehaltlose) Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des Gegenstandes. Mit der
Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an dem versteigerten Gegenstand, insbesondere die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs, gem. §446 und 447 BGB,
unmittelbar auf den Ersteigerer über, das Eigentum jedoch erst bei vollständigem Zahlungseingang.
9. Auf die Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 22% zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19% nur auf das Aufgeld erhoben. Live-Online-Bieter, z. B. über Lot-tissimo, The
Saleroom oder Drouot, tragen zusätzlich die von diesen Plattformen erhobenen Kosten für diesen Service (inkl. MwSt) auf den Zuschlagspreis.
Von der Umsatzsteuer befreit sind, bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Lieferungen an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU wird
dem Käufer die Umsatzsteuer nach Erbringung des Ausfuhr- und Abnehmernachweises erstattet.
Der Ersteigerer übernimmt im Verhältnis zum Einlieferer die Zahlung der gesetzlichen Folgerechtsabgabe zur Hälfte. Sie wird gemäß §26 Abs. 1 UrhG bei Veräußerung von Originalen eines Werkes der
Bildenden Künste, an denen das Urheberrecht noch nicht erloschen ist, geschuldet. Sie wird separat ausgewiesen und (gegebenenfalls auch nachträglich) in Rechnung gestellt.
Rechnungen, die während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellt werden, stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
10. Von bei der Auktion persönlich anwesenden Käufern ist der gesamte Kaufpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen. Von Käufern, die schriftlich, telefonisch oder online
geboten haben, ist der Endpreis spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Zahlungen müssen bar geleistet werden; unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen und müssen
für das Auktionshaus kosten- und spesenfrei geleistet werden. Zahlungen per EC-Karte werden akzeptiert, Kreditkartenzahlungen jedoch nicht.
11. Bei verspäteter Zahlung oder Verweigerung der Abnahme einer zugeschlagenen Sache haftet der Käufer dem Auktionshaus Saarbrücken für jeglichen dadurch entstandenen Schaden; der Käufer
gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören –
können bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB verlangt werden. Zudem kann der
Versteigerer nach Ablauf von vier Wochen nach Erteilung des Zuschlags Lagergebühren verlangen (s.u. 12).
Der Versteigerer kann wahlweise entweder die Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der
Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung.
Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen; verlangt er Ersatz des konkreten Schadens wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen. Der
Versteigerer ist dann berechtigt, nach § 323 BGB im Namen des Einlieferers vom Vertrag zurückzutreten und das Versteigerungsgut in einer weiteren Auktion noch einmal zu versteigern. Für die Kosten
der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers sowie für einen Mindererlös gegenüber der ursprünglichen Versteigerung hat der säumige Käufer aufzukommen.
Auf einen Mehrerlös hat er hingegen keinen Anspruch. Zur Wiederversteigerung wird er nicht zugelassen. Die Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag.
12. Der Käufer ist verpflichtet, die ersteigerten Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen; auswärtige Käufer müssen die ersteigerten Gegenstände spätestens 14 Tage nach
Rechnungsstellung abholen. Das Eigentum an den zugeschlagenen Sachen geht erst nach vollständiger Zahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages auf den Käufer über. Das ersteigerte Auktionsgut
wird daher erst nach geleisteter Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, eine Sache vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten
Beträge herauszugeben.
Eine Verpackung und Versendung der ersteigerten Gegenstände erfolgt gemäß BGB § 447 ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers; das Auktionshaus haftet lediglich für die Auslieferung an den
Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, es gilt § 447 Absatz 1 BGB. Die vom Versteigerer ermittelten Kosten für Verpackung und Versand werden auf
der Auktionsrechnung separat ausgewiesen; die Bezahlung der Rechnung inklusive Verpackungs- und Versandkosten belegt den Wunsch des Käufers nach Versand der ersteigerten Gegenstände.
Das Auktionshaus lagert die vom Käufer abzuholenden Objekte bis zum Ablauf von vier Wochen nach Erteilung des Zuschlags; während dieser Zeit sind die Objekte auf seine Kosten versichert. Nach
Ablauf dieser Frist hat das Auktionshaus das Recht, nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen
Berechnung einer Tagespauschale für Lager- und Versicherungskosten in den eigenen Räumen einzulagern. Die Pauschale der Selbsteinlagerung ist größenabhängig und reicht pro Objekt von EUR 1.-
bis EUR 5.- täglich. Eingelagerte Objekte können nur an mit dem Versteigerer vorher vereinbarten Terminen herausgegeben werden.
In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden.
13. Der Verkauf von Antiquitäten aus Elfenbein kann nur unter Berücksichtigung der seit dem 19.01.22 verschärften rechtlichen Grundlagen erfolgen; bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe diesen
Hinweis!
14. Nationalsozialistische Objekte aus der Zeit des Deutschen Reiches 1933-45 sind nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder
der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken gedacht (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Sie dürfen
in keiner Weise in gegen diese Artikel verstoßender oder sonst strafbarer, verfassungswidriger oder feindlicher Weise ver- und gekauft und genutzt werden. Das Auktionshaus Saarbrücken und die
Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Bedingungen an und geben sie nur unter diesen Bedingungen ab.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Saarbrücken. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird hiermit nicht berührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website hingewiesen.
16. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freihändigen Erwerb von Auktionsgut.
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