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Das Auktionshaus Satow GmbH übernimmt es, die im Vertrag aufgeführten Kunstgegenstände im eigenen Namen für Rechnung des Einsenders als Kommissionär zu den nachfolgenden Bedingungen zu versteigern.
Der Einsender versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände ist bzw. dass er berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln.
Der Vertrag wird gemäß der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 1.6.1976 (BKBiii 7104-5) abgewickelt.
§ 1
Das Versteigerungsgut wird in den Lagerräumen der Auktionshaus Satow GmbH kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermines aufbewahrt.
§ 2
Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Einsenders. Die Auktionshaus Satow GmbH haftet nur im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Beweis für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit obliegt dem Einsender.
Die eingelieferte Ware ist beim Auktionshaus Satow bis zum Verkauf versichert.
Die Auktionshaus Satow GmbH tritt mit Abschluss des Versteigerungsvertrages seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Einsender ab. Der Einsender nimmt diese Abtretung an.
§ 3
Die Gegenstände werden nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, die Bestandteil des Kataloges sind.
Die Auktionshaus Satow GmbH und der Einsender vereinbaren für den Zuschlag einen Mindestpreises (Limit).
Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter nur drei Wochen lang an sein Gebot gebunden. Der Einsender hat seine Entscheidung schriftlich bzw. telfonisch vorab so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung noch verständigt werden kann.
Gold- und Silbersachen werden vom Versteigerer nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen.
§ 4
Erklärungen der Auktionshaus Satow GmbH hinsichtlich des Limitpreises führen nur dann zu Schadensersatzansprüchen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch waren.
§ 5
Der Einsender belässt die in der Auktion verkaufte Ware sechs Wochen nach Schluss der Versteigerung bei der Auktionshaus Satow GmbH zum freihändigen Verkauf. Falls die nicht verkaufte Ware in einer weiteren Auktion zur Versteigerung angeboten werden soll, wird der Limitpreis nach Vereinbarung herabgesetzt.
§ 6
Der Kommittent weist die Auktionshaus Satow GmbH an, den ihm zustehenden Erlös nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzurechnen und auszuzahlen.
Umsatzsteuerpflichtige Einsender erhalten zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer nur dann ausbezahlt, wenn dies bei Abschluss der Versteigerungsvertrages vereinbart wurde.
§ 7
Die Auktionshaus Satow GmbH berechnet dem Einsender als Provision pro Katalognummer die im Vertrag ausgewiesenen Provisionssätze.
Versteigerungsgut, das der Einsender selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert hat, gilt als an Fremde veräußert.
Der Einsender hat der Auktionshaus Satow GmbH außerdem reine Barauslagen für Verpackung, Porti, Transporte sowie die auf Grund von Sonderabmachungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten zu erstatten.
Abbildungen werden in den Katalog nur auf Grund besonderer Vereinbarungenen und gegen besondere Vergütung aufgenommen.
§ 8
Der Einsender übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der Kunstgegenstände gemachten Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Beschreibungen und stellt die Auktionshaus Satow GmbH von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einsender (Kommittent) für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Sollten sich bei Bearbeitung der eingelieferten Gegenstände wesentliche Mängel herausstellen, ist die Auktionshaus Satow GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9
Etwa sechs Wochen nach der Auktion erhält der Einsender die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin bei der Auktionshaus Satow GmbH eingegangen ist.
Verrechnung mit anderen Forderungen der Auktionshaus Satow GmbH gegen den Einsender sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstige Kosten und barer Auslagen (vgl. § 8) ist zulässig.
Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist die Auktionshaus Satow GmbH berechtigt, die im eigenen Namen, aber auf Kosten des Einsenders, gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen sowie Verzugszinsen zu berechnen.
Im Falle einer Rechtsverfolgung verpflichtet sich der Einsender, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen.
Die Auswahl eines Rechtsanwaltes steht im pflichtgemäßen Ermessen der Auktionshaus Satow GmbH.
Die Auktionshaus Satow GmbH haftet dem Einsender in Höhe des ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach Aushändigung des eingelieferten Kunstgegenstandes an den Ersteigerer.
§ 10
Der Vertrag ist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende der nächsten Versteigerung unwiderruflich geschlossen.
Wird er auf Verlangen des Einsenders im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einsender an die Auktionshaus Satow GmbH außer den Barauslagen die oben genannten Vergütungen zu zahlen und ihm auch das entgangene Aufgeld des Ersteigerers zu zahlen.
Berechnungsgrundlage hierfür sind die vom Einsender genannten Mindestpreise (Limit).
§ 11
Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftgorm.
Erklärungen der Auktionshaus Satow GmbH sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.
§ 12
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Satow.
Gerichtsstand für eine gerichtliche Auseinandersetzung ist Rostock. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht.
§ 13
Falls das Urheberrecht (Folgerecht) geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Auftraggeber, für dessen Rechnung weiter veräußert worden ist, zur Rückerstattung verpflichtet bzw. wird bei der Abrechnung abgezogen.
§ 14
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so behalten die übrigen gleichwohl Gültigkeit.
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Der Einsender versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände ist bzw. dass er berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln.
Der Vertrag wird gemäß der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 1.6.1976 (BKBiii 7104-5) abgewickelt.
§ 1
Das Versteigerungsgut wird in den Lagerräumen der Auktionshaus Satow GmbH kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermines aufbewahrt.
§ 2
Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Einsenders. Die Auktionshaus Satow GmbH haftet nur im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Beweis für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit obliegt dem Einsender.
Die eingelieferte Ware ist beim Auktionshaus Satow bis zum Verkauf versichert.
Die Auktionshaus Satow GmbH tritt mit Abschluss des Versteigerungsvertrages seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Einsender ab. Der Einsender nimmt diese Abtretung an.
§ 3
Die Gegenstände werden nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, die Bestandteil des Kataloges sind.
Die Auktionshaus Satow GmbH und der Einsender vereinbaren für den Zuschlag einen Mindestpreises (Limit).
Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter nur drei Wochen lang an sein Gebot gebunden. Der Einsender hat seine Entscheidung schriftlich bzw. telfonisch vorab so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung noch verständigt werden kann.
Gold- und Silbersachen werden vom Versteigerer nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen.
§ 4
Erklärungen der Auktionshaus Satow GmbH hinsichtlich des Limitpreises führen nur dann zu Schadensersatzansprüchen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch waren.
§ 5
Der Einsender belässt die in der Auktion verkaufte Ware sechs Wochen nach Schluss der Versteigerung bei der Auktionshaus Satow GmbH zum freihändigen Verkauf. Falls die nicht verkaufte Ware in einer weiteren Auktion zur Versteigerung angeboten werden soll, wird der Limitpreis nach Vereinbarung herabgesetzt.
§ 6
Der Kommittent weist die Auktionshaus Satow GmbH an, den ihm zustehenden Erlös nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzurechnen und auszuzahlen.
Umsatzsteuerpflichtige Einsender erhalten zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer nur dann ausbezahlt, wenn dies bei Abschluss der Versteigerungsvertrages vereinbart wurde.
§ 7
Die Auktionshaus Satow GmbH berechnet dem Einsender als Provision pro Katalognummer die im Vertrag ausgewiesenen Provisionssätze.
Versteigerungsgut, das der Einsender selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert hat, gilt als an Fremde veräußert.
Der Einsender hat der Auktionshaus Satow GmbH außerdem reine Barauslagen für Verpackung, Porti, Transporte sowie die auf Grund von Sonderabmachungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten zu erstatten.
Abbildungen werden in den Katalog nur auf Grund besonderer Vereinbarungenen und gegen besondere Vergütung aufgenommen.
§ 8
Der Einsender übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der Kunstgegenstände gemachten Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Beschreibungen und stellt die Auktionshaus Satow GmbH von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einsender (Kommittent) für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Sollten sich bei Bearbeitung der eingelieferten Gegenstände wesentliche Mängel herausstellen, ist die Auktionshaus Satow GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9
Etwa sechs Wochen nach der Auktion erhält der Einsender die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin bei der Auktionshaus Satow GmbH eingegangen ist.
Verrechnung mit anderen Forderungen der Auktionshaus Satow GmbH gegen den Einsender sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstige Kosten und barer Auslagen (vgl. § 8) ist zulässig.
Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist die Auktionshaus Satow GmbH berechtigt, die im eigenen Namen, aber auf Kosten des Einsenders, gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen sowie Verzugszinsen zu berechnen.
Im Falle einer Rechtsverfolgung verpflichtet sich der Einsender, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen.
Die Auswahl eines Rechtsanwaltes steht im pflichtgemäßen Ermessen der Auktionshaus Satow GmbH.
Die Auktionshaus Satow GmbH haftet dem Einsender in Höhe des ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach Aushändigung des eingelieferten Kunstgegenstandes an den Ersteigerer.
§ 10
Der Vertrag ist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende der nächsten Versteigerung unwiderruflich geschlossen.
Wird er auf Verlangen des Einsenders im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einsender an die Auktionshaus Satow GmbH außer den Barauslagen die oben genannten Vergütungen zu zahlen und ihm auch das entgangene Aufgeld des Ersteigerers zu zahlen.
Berechnungsgrundlage hierfür sind die vom Einsender genannten Mindestpreise (Limit).
§ 11
Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftgorm.
Erklärungen der Auktionshaus Satow GmbH sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.
§ 12
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Satow.
Gerichtsstand für eine gerichtliche Auseinandersetzung ist Rostock. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht.
§ 13
Falls das Urheberrecht (Folgerecht) geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Auftraggeber, für dessen Rechnung weiter veräußert worden ist, zur Rückerstattung verpflichtet bzw. wird bei der Abrechnung abgezogen.
§ 14
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so behalten die übrigen gleichwohl Gültigkeit.