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In 73. Auktion
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auktionshaus Steinberg
Versteigerungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Die Versteigerungsbedingungen von „Auktionshaus Steinberg“ (nachfolgend: „Versteigerer“) gelten für alle Versteigerungen und die damit in Zusammenhang stehen Rechtsgeschäfte.
1.2 Die Versteigerungen erfolgen Namens und auf Rechnung der Einlieferer. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.
2. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG
2.1 Die Versteigerung erfolg in der Regel in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge sowie die Verbindung oder Trennung von Katalognummern bleibt vorbehalten.
2.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers. Die Steigerungsrate beträgt in der Regel 10%.
2.3 Schriftliche Gebote müssen spätestens 3 Tage vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufpreis und Umsatzsteuer) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftliche Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen.
Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nun mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist.
2.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, den angegebenen Ausrufpreis laut Katalog mindestens zu bieten. Dies gilt entsprechend, wenn sie während der Versteigerung telefonisch zu erreichen sind.
2.5 Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen und Gebote ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder zu ihm noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch Falle der Leistung eine Sicherheitsleistung nicht.
3. ZUSCHLAG
3.1 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots keine Übergebot abgegeben wird.
3.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von 14 Tagen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltsliche Annahme des Gebotes mitgeteilt.
3.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, entscheidet das Los über den Zuschlag.
3.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam.
4. KAUFPREIS
4.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 20% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf das Aufgeld.
4.2 Der Preis "AUSRUF ohne Limit" bedeutet für den Käufer das er min. 10 Euro für den gebotenen Artikel bietet, sowie das Aufgeld von 20 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt.
5. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ
5.1 Der Kaufpreis ist in voller Höhe mit dem Zuschlag zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich in bar in EURO an den Versteigerer zu leisten.
Bei einem nicht anwesenden Ersteigerer wird ein Zahlungsaufschub von 2 Wochen ab Rechnungszugang gewährt.
5.2 Der Saalbieter gerät in Verzug, wenn er nicht im Anschluss an die Auktion in bar oder per bankbestätigtem Scheck bezahlt. Der abwesende Bieter gerät in Verzug, wenn seine Zahlung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungszugang beim Versteigerer in bar oder auf dessen Konto eingeht. Während des Verzugs ist auf die fällige Gesamtsumme ein Verzugszins von 12 % p.a. zu zahlen. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentliche niedriger als der Verzugszinssatz ist.
5.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch die Regelung in 5.2 nicht ausgeschlossen.
6. ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ
6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
6.2 Die Gefahr der Verschlechterung des ersteigerten Gegenstands geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät. Nach Verzugseintritt werden für die Lagerung der ersteigerten Gegenstände Lagerkosten nach ortsüblichen Sätzen berechnet.
6.3 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag am Ort der Versteigerung abzuholen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann.
Unbeschadet hiervon kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Anahmeverzugs pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 € je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
6.4 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes kann nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Käufer durch den Versteigerer veranlasst werden. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Der Versand erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.
6.5 Handelt es sich beim Käufer um einen Unternehmer, trägt der Käufer das Versandrisiko.
6.6 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 4.1 herauszugeben oder zu versenden. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises vorbehalten.
7. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung während der Öffnungszeiten besichtigt und geprüft werden.
7.2 Mängelansprüche an gebrauchten Sachen verjähren ein Jahr nach Übergabe des ersteigerten Gegenstands. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Verjährung für die Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Diese Klausel gilt auch für eine Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers und für deren Haftung.
7.3 Der Versteigerer wird auf Nachfrage des Ersteigerers die Adresse und den Namen des Einlieferers zur Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsrechte an den Ersteigerer herausgeben.
7.4 Versteigert der Versteigerer eine Sache für einen Verbraucher oder handelt es sich beim Ersteigerer um einen Unternehmer, werden die verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung) des Ersteigerers ausgeschlossen. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Diese Klausel gilt auch für eine Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers und für deren Haftung.
8. SCHADENERSATZ DES VERSTEIGERERS
8.1 Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sowie gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
8.2 Von dieser Regelung unberührt bleibt die Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Klausel gilt auch für eine Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers und für deren Haftung.
9. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
9.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
9.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Verden Erfüllungsort und Gerichtsstand ist.
9.3 Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbesichtigen möchten und dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht,etc. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechend gilt dies für Regelungslücken.
Die zu versteigernden, historischen Objekte unterschiedlichen Alters sind in der Regel gebraucht, getragen und haben sich in der Hand verschiedener Vorbesitzer befunden. Der Versteigerer fordert seine Kunden auf, von der Möglichkeit der persönlichen Vorbesichtigung an den Tagen vor der Auktion und am Auktionstag selbst Gebrauch zu machen, um sich selbst eine Meinung zu bilden. Eine solche persönliche Inaugenscheinnahme ist unverzichtbar. Nach entsprechender Vereinbarung ist eine persönliche Prüfung der Auktionslose auch außerhalb der Geschäftszeiten möglich.
Die Katalogangaben stellen weder eine vereinbarte Beschaffenheit noch eine Garantiezusage dar. Sie basieren auf den Angaben des Einlieferers und einer darauf aufbauend sorgfältigen Prüfung des Versteigerers. Sollten sich einzelne oder alle Angaben als falsch erweisen, wird die Haftung des Versteigerers nach Maßgabe der Klauseln 7 und 8 der Versteigerungsbedingungen eingeschränkt.
Der individuelle Zustand der Gegenstände ist im Aufrufpreis berücksichtigt. Normale Alterungsspuren werden nicht gesondert erwähnt, das Fehlen von Angaben zu Beschädigungen, Reparaturen und Ergänzungen besagt nicht, dass das Objekt im guten Zustand ist oder frei von Fehler ist. Reklamationen nach der Auktion können nicht mehr berücksichtigt werden. Ansichtssendungen werden nicht vorgenommen. Unfrankierte Sendungen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen.
Rechtliches
Paragraph 86
Solange Homepagebesucher, Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern versichern sie, dass sie den Katalog und die darin aufgeführten Gegenstände aus der Zeit des III.Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben ( § 86a StGB).
Das Auktionshaus Steinberg,der Versteigerer und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände die mit Emblemen des Dritten Reichs versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nur für historische - wissenschaftliche Zwecke aus oben genannten Gründen, zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB, zu benutzen.
Aus diesem Grunde wird die persönliche Teilnahme an den Auktionen nur Personen gewährt, welche vorgenannte Bedingungen anerkennen und mindestens 18 Jahre alt sind.
9.5 Versteigerungsbestimmungen für Einlieferer
Der Einlieferer erklärt mit seiner schriftlichen Auftragserteilung:
1.1 Sämtliche Artikel sind mein/unser unbeschränktes Eigentum. Sie unterliegen meiner/unserer alleinigen Verfügung und sind weder mit einem Pfandrecht, noch mit einem sonstigen Recht Dritter belastet.
Sämtliche Artikel werden namens und auf Rechnung des Auftraggebers versteigert. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Auftraggeber als Einlieferer und dem Ersteigerer zustande. Somit hat der Auftraggeber den Ersteigerern die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu gewähren, soweit diese nicht in den Versteigerungsbedingungen ausgenommen wurden.
Sollte der Auftraggeber Unternehmer gemäß § 2 UStG sein, muss er gegebenenfalls die Mehrwertsteuer aus den für ihn getätigten Versteigerungsumsätzen selbst abführen.
1.2 Für die erfolgreiche Versteigerung zahlt der Auftraggeber an das Auktionshaus Steinberg vom Versteigerungerlös eine Provision in Höhe von 20 % zuzüglich 19% Mehrwertsteuer auf die Provision.
Die Abrechnung der versteigerten Artikel kann frühestens 2 Wochen nach dem Versteigerungstermin erfolgen.
1.3 Nicht versteigerte Artikel können im Rahmen des Freihandverkaufs durch den Versteigerer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach erfolgloser Auktion verkauft werden. Als Verkaufspreis gilt das durch den Auftraggeber mitgeteilte Mindestgebot.
1.3 Nicht versteigerte oder im Rahmen des Freihandverkaufs veräußerte Artikel sind vom Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung beim Versteigerer abzuholen.
Nach Ablauf der Frist können die Artikel auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt werden.
Werden die Artikel trotz Aufforderung nicht abgeholt und ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist das Auktionshaus Steinberg berechtigt, Ersatz für die Kosten der Verwahrung vom Auftraggeber zu verlangen. Insbesondere behält sich das Auktionshaus Steinberg seine Rechte auf Hinterlegung und etwaiger weiterer Rechte aus Annahmeverzug vor.
Ab dem Datum des Annahmeverzuges trägt der Auftraggeber die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache, soweit die Verschlechterung oder der Untergang nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auktionshauses Steinberg beruht.
Ab dem Datum des Annahmeverzuges sind die Artikel nicht weiter versichert.
Für einen Versteigerungsauftrag gelten unter Ausschluss jeglicher mündlicher Absprachen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshaus Steinberg wie im Aushang gelesen und werden somit anerkannt.
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Versteigerungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Die Versteigerungsbedingungen von „Auktionshaus Steinberg“ (nachfolgend: „Versteigerer“) gelten für alle Versteigerungen und die damit in Zusammenhang stehen Rechtsgeschäfte.
1.2 Die Versteigerungen erfolgen Namens und auf Rechnung der Einlieferer. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.
2. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG
2.1 Die Versteigerung erfolg in der Regel in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge sowie die Verbindung oder Trennung von Katalognummern bleibt vorbehalten.
2.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers. Die Steigerungsrate beträgt in der Regel 10%.
2.3 Schriftliche Gebote müssen spätestens 3 Tage vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufpreis und Umsatzsteuer) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftliche Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen.
Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nun mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist.
2.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, den angegebenen Ausrufpreis laut Katalog mindestens zu bieten. Dies gilt entsprechend, wenn sie während der Versteigerung telefonisch zu erreichen sind.
2.5 Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen und Gebote ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder zu ihm noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch Falle der Leistung eine Sicherheitsleistung nicht.
3. ZUSCHLAG
3.1 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots keine Übergebot abgegeben wird.
3.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von 14 Tagen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltsliche Annahme des Gebotes mitgeteilt.
3.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, entscheidet das Los über den Zuschlag.
3.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam.
4. KAUFPREIS
4.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 20% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf das Aufgeld.
4.2 Der Preis "AUSRUF ohne Limit" bedeutet für den Käufer das er min. 10 Euro für den gebotenen Artikel bietet, sowie das Aufgeld von 20 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt.
5. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ
5.1 Der Kaufpreis ist in voller Höhe mit dem Zuschlag zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich in bar in EURO an den Versteigerer zu leisten.
Bei einem nicht anwesenden Ersteigerer wird ein Zahlungsaufschub von 2 Wochen ab Rechnungszugang gewährt.
5.2 Der Saalbieter gerät in Verzug, wenn er nicht im Anschluss an die Auktion in bar oder per bankbestätigtem Scheck bezahlt. Der abwesende Bieter gerät in Verzug, wenn seine Zahlung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungszugang beim Versteigerer in bar oder auf dessen Konto eingeht. Während des Verzugs ist auf die fällige Gesamtsumme ein Verzugszins von 12 % p.a. zu zahlen. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentliche niedriger als der Verzugszinssatz ist.
5.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch die Regelung in 5.2 nicht ausgeschlossen.
6. ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ
6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
6.2 Die Gefahr der Verschlechterung des ersteigerten Gegenstands geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät. Nach Verzugseintritt werden für die Lagerung der ersteigerten Gegenstände Lagerkosten nach ortsüblichen Sätzen berechnet.
6.3 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag am Ort der Versteigerung abzuholen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann.
Unbeschadet hiervon kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Anahmeverzugs pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 € je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
6.4 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes kann nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Käufer durch den Versteigerer veranlasst werden. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Der Versand erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.
6.5 Handelt es sich beim Käufer um einen Unternehmer, trägt der Käufer das Versandrisiko.
6.6 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 4.1 herauszugeben oder zu versenden. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises vorbehalten.
7. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung während der Öffnungszeiten besichtigt und geprüft werden.
7.2 Mängelansprüche an gebrauchten Sachen verjähren ein Jahr nach Übergabe des ersteigerten Gegenstands. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Verjährung für die Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Diese Klausel gilt auch für eine Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers und für deren Haftung.
7.3 Der Versteigerer wird auf Nachfrage des Ersteigerers die Adresse und den Namen des Einlieferers zur Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsrechte an den Ersteigerer herausgeben.
7.4 Versteigert der Versteigerer eine Sache für einen Verbraucher oder handelt es sich beim Ersteigerer um einen Unternehmer, werden die verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung) des Ersteigerers ausgeschlossen. Von dieser Regelung unberührt bleibt die Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Diese Klausel gilt auch für eine Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers und für deren Haftung.
8. SCHADENERSATZ DES VERSTEIGERERS
8.1 Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sowie gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
8.2 Von dieser Regelung unberührt bleibt die Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Klausel gilt auch für eine Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Versteigerers und für deren Haftung.
9. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
9.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
9.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Verden Erfüllungsort und Gerichtsstand ist.
9.3 Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbesichtigen möchten und dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht,etc. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechend gilt dies für Regelungslücken.
Die zu versteigernden, historischen Objekte unterschiedlichen Alters sind in der Regel gebraucht, getragen und haben sich in der Hand verschiedener Vorbesitzer befunden. Der Versteigerer fordert seine Kunden auf, von der Möglichkeit der persönlichen Vorbesichtigung an den Tagen vor der Auktion und am Auktionstag selbst Gebrauch zu machen, um sich selbst eine Meinung zu bilden. Eine solche persönliche Inaugenscheinnahme ist unverzichtbar. Nach entsprechender Vereinbarung ist eine persönliche Prüfung der Auktionslose auch außerhalb der Geschäftszeiten möglich.
Die Katalogangaben stellen weder eine vereinbarte Beschaffenheit noch eine Garantiezusage dar. Sie basieren auf den Angaben des Einlieferers und einer darauf aufbauend sorgfältigen Prüfung des Versteigerers. Sollten sich einzelne oder alle Angaben als falsch erweisen, wird die Haftung des Versteigerers nach Maßgabe der Klauseln 7 und 8 der Versteigerungsbedingungen eingeschränkt.
Der individuelle Zustand der Gegenstände ist im Aufrufpreis berücksichtigt. Normale Alterungsspuren werden nicht gesondert erwähnt, das Fehlen von Angaben zu Beschädigungen, Reparaturen und Ergänzungen besagt nicht, dass das Objekt im guten Zustand ist oder frei von Fehler ist. Reklamationen nach der Auktion können nicht mehr berücksichtigt werden. Ansichtssendungen werden nicht vorgenommen. Unfrankierte Sendungen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen.
Rechtliches
Paragraph 86
Solange Homepagebesucher, Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern versichern sie, dass sie den Katalog und die darin aufgeführten Gegenstände aus der Zeit des III.Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben ( § 86a StGB).
Das Auktionshaus Steinberg,der Versteigerer und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände die mit Emblemen des Dritten Reichs versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nur für historische - wissenschaftliche Zwecke aus oben genannten Gründen, zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB, zu benutzen.
Aus diesem Grunde wird die persönliche Teilnahme an den Auktionen nur Personen gewährt, welche vorgenannte Bedingungen anerkennen und mindestens 18 Jahre alt sind.
9.5 Versteigerungsbestimmungen für Einlieferer
Der Einlieferer erklärt mit seiner schriftlichen Auftragserteilung:
1.1 Sämtliche Artikel sind mein/unser unbeschränktes Eigentum. Sie unterliegen meiner/unserer alleinigen Verfügung und sind weder mit einem Pfandrecht, noch mit einem sonstigen Recht Dritter belastet.
Sämtliche Artikel werden namens und auf Rechnung des Auftraggebers versteigert. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Auftraggeber als Einlieferer und dem Ersteigerer zustande. Somit hat der Auftraggeber den Ersteigerern die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu gewähren, soweit diese nicht in den Versteigerungsbedingungen ausgenommen wurden.
Sollte der Auftraggeber Unternehmer gemäß § 2 UStG sein, muss er gegebenenfalls die Mehrwertsteuer aus den für ihn getätigten Versteigerungsumsätzen selbst abführen.
1.2 Für die erfolgreiche Versteigerung zahlt der Auftraggeber an das Auktionshaus Steinberg vom Versteigerungerlös eine Provision in Höhe von 20 % zuzüglich 19% Mehrwertsteuer auf die Provision.
Die Abrechnung der versteigerten Artikel kann frühestens 2 Wochen nach dem Versteigerungstermin erfolgen.
1.3 Nicht versteigerte Artikel können im Rahmen des Freihandverkaufs durch den Versteigerer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach erfolgloser Auktion verkauft werden. Als Verkaufspreis gilt das durch den Auftraggeber mitgeteilte Mindestgebot.
1.3 Nicht versteigerte oder im Rahmen des Freihandverkaufs veräußerte Artikel sind vom Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung beim Versteigerer abzuholen.
Nach Ablauf der Frist können die Artikel auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt werden.
Werden die Artikel trotz Aufforderung nicht abgeholt und ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist das Auktionshaus Steinberg berechtigt, Ersatz für die Kosten der Verwahrung vom Auftraggeber zu verlangen. Insbesondere behält sich das Auktionshaus Steinberg seine Rechte auf Hinterlegung und etwaiger weiterer Rechte aus Annahmeverzug vor.
Ab dem Datum des Annahmeverzuges trägt der Auftraggeber die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache, soweit die Verschlechterung oder der Untergang nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auktionshauses Steinberg beruht.
Ab dem Datum des Annahmeverzuges sind die Artikel nicht weiter versichert.
Für einen Versteigerungsauftrag gelten unter Ausschluss jeglicher mündlicher Absprachen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshaus Steinberg wie im Aushang gelesen und werden somit anerkannt.