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Los
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1 Konv. Schmuck GG 14/18ct. u.a.
u.a. z.T. vergoldet, 1x "4 Dukaten" Österreich
Die Portokosten richten sich nach Größe und Gewicht des Pakets und orientieren sich an den Preisen der DHL. Des Weiteren erhebt unser Haus eine Verpackungspauschale je nach Umfang und Aufwand. Für die Lieferung von Möbeln, Sperrgut und Objekten, deren Warenwert bei über 500€ liegt, empfehlen wir Ihnen einen Kunsttransport oder ein Speditionsunternehmen zu beauftragen. Der Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr.
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Sehr geehrte Kunstliebhaberinnen und Kunstliebhaber,
sollten Sie Fragen zu einzelnen Objekten haben, lassen Sie uns diese über die obige Anfragen-Funktion zukommen. Wir senden Ihnen dann schnellstmöglich alle weiteren Informationen zu den Objekten bzw. weitere Detailfotos zu, damit Sie sich einen besseren Eindruck davon verschaffen können. Nähere Informationen zu dem Zustand der Objekte finden Sie unter dem Punkt „Beschreibung“. Bei besonders umfangreichen Anfragen empfehlen wir Ihnen einen Besichtigungstermin mit unserem Haus zu vereinbaren, um sich die Ware vor Ort anzuschauen. Um einen Termin zu vereinbaren rufen Sie uns entweder zu unseren Öffnungszeiten Mo-Fr 10:00-17:00 Uhr unter der Rufnummer 0911-222525 an oder schicken uns eine E-Mail an info@auktionshausweidler.de.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen & Versteigerungsbedingungen
Aufgeld 24% + 19% MwSt.
Jeder Bieter, der an einer Versteigerung des Auktionshauses Weidler KG teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:
1. Es handelt sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Versteigerer führt sie im fremden Namen und für fremde Rechnung durch, soweit nicht etwas anderes angegeben ist.
2. Durch Katalogbeschreibungen bzw. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und Gewähr für offene oder versteckte Mängel, sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit einzelner Gegenstände, Herkunftsangaben, Wertangaben, Alter und künstlerische Beschaffenheit. Der Zuschlag der Gegenstände erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Bieter ist darüber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer gerichtet werden müssen.
3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder Schätzwert. Das geringste Mehrgebot bei Limit-/Schätzwerten unter 50,00 EUR beträgt 1,00 EUR. Bei Limit-/Schätzwerten über 50,00 EUR wird um jeweils 5,00 EUR oder um 10% gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Versteigerung an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse über den vorbehaltlosen Zuschlag.
4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den Händen des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere Gegenstände zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.
5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, über den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln über den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurückgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.
6. Bietaufträge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollständigen Namen und Adresse zu hinterlegen. Bietaufträge müssen schriftlich erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehält, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 EUR. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn wir den Bieter zum Aufruf nicht erreichen sollten.
8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, der Beschädigung, des Abhandenkommens auf den Bieter über. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusätzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und beträgt 24% des Gebotes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fällig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsmittel, bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt.
9. Erfüllt der Bieter seine Zahlungsverpflichtung nicht zum Ende des Auktionstages oder nimmt er den ersteigerten Gegenstand nicht ab, so kommt er damit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Versteigerer stehen in diesem Fall die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche zu. Außerdem ist der Versteigerer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über. Der Versteigerer übergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.
11. Soweit die Versteigerung in den Geschäftsräumen des Auktionshauses Weidler stattfand, hat der Bieter die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Die Übergabe an den Bieter erfolgt nach Terminabsprache. Bei verspäteter Abholung steht dem Versteigerer eine Lagergebühr gegen den Ersteigerer in Höhe von 0,1 % des Brutto-Zuschlagspreises pro Tag oder Erstattung der Kosten für die Verbringung und die Einlagerung bei einem Lagerhalter zu.
12. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf des Versteigerungsgutes.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vorgänge aus der Versteigerung ist Nürnberg.
Auktionshaus Weidler KG
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Die Portokosten richten sich nach Größe und Gewicht des Pakets und orientieren sich an den Preisen der DHL. Des Weiteren erhebt unser Haus eine Verpackungspauschale je nach Umfang und Aufwand. Für die Lieferung von Möbeln, Sperrgut und Objekten, deren Warenwert bei über 500€ liegt, empfehlen wir Ihnen einen Kunsttransport oder ein Speditionsunternehmen zu beauftragen. Der Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr.
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
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Sehr geehrte Kunstliebhaberinnen und Kunstliebhaber,
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Aufgeld 24% + 19% MwSt.
Jeder Bieter, der an einer Versteigerung des Auktionshauses Weidler KG teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:
1. Es handelt sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Versteigerer führt sie im fremden Namen und für fremde Rechnung durch, soweit nicht etwas anderes angegeben ist.
2. Durch Katalogbeschreibungen bzw. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und Gewähr für offene oder versteckte Mängel, sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit einzelner Gegenstände, Herkunftsangaben, Wertangaben, Alter und künstlerische Beschaffenheit. Der Zuschlag der Gegenstände erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Bieter ist darüber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer gerichtet werden müssen.
3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder Schätzwert. Das geringste Mehrgebot bei Limit-/Schätzwerten unter 50,00 EUR beträgt 1,00 EUR. Bei Limit-/Schätzwerten über 50,00 EUR wird um jeweils 5,00 EUR oder um 10% gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Versteigerung an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse über den vorbehaltlosen Zuschlag.
4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den Händen des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere Gegenstände zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.
5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, über den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln über den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurückgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.
6. Bietaufträge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollständigen Namen und Adresse zu hinterlegen. Bietaufträge müssen schriftlich erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehält, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 EUR. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn wir den Bieter zum Aufruf nicht erreichen sollten.
8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, der Beschädigung, des Abhandenkommens auf den Bieter über. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusätzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und beträgt 24% des Gebotes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fällig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsmittel, bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt.
9. Erfüllt der Bieter seine Zahlungsverpflichtung nicht zum Ende des Auktionstages oder nimmt er den ersteigerten Gegenstand nicht ab, so kommt er damit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Versteigerer stehen in diesem Fall die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche zu. Außerdem ist der Versteigerer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über. Der Versteigerer übergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.
11. Soweit die Versteigerung in den Geschäftsräumen des Auktionshauses Weidler stattfand, hat der Bieter die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Die Übergabe an den Bieter erfolgt nach Terminabsprache. Bei verspäteter Abholung steht dem Versteigerer eine Lagergebühr gegen den Ersteigerer in Höhe von 0,1 % des Brutto-Zuschlagspreises pro Tag oder Erstattung der Kosten für die Verbringung und die Einlagerung bei einem Lagerhalter zu.
12. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf des Versteigerungsgutes.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vorgänge aus der Versteigerung ist Nürnberg.
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