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Durch die Abgabe Ihres Gebotes bestätigen Sie, die AGB von lot-tissimo.com und des entsprechenden Auktionshauses gelesen und akzeptiert zu haben. Ein Zuschlag verpflichtet zum Kauf.
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6 Stiche z.T. in Platte bez. „F.Lippold pinx. I. W. Windter“ (4x) & in Pl. bez. „van Dyk pinx. J. Faber 1735“ "Wilhelm Karl Hendrik Friso" "Johann Nassau" "Johann Khevenhüller" "Maria von Österreich" u.a., je RhG, ca. H 43 x B 29 cm, u.a., je Asp.
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Abholung ausschließlich am Donnerstag, den 14.11.2024 von 10:00 - 12:00 Uhr in 90518 Altdorf.
Besichtigung am Mittwoch, den 30.10.2024 15:00 – 17:00 Uhr In 90518 Altdorf.
Genaue Adresse über unsere Webseite www.auktionshausweidler.de einsehbar.
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Die Informationen zu Aufgeld, Steuern und Livegebühr sind jeweils im Los hinterlegt!
Aufgeld 24% + 19% MwSt. = 28,56%
Jeder Bieter, der an einer Versteigerung des Auktionshauses Weidler KG teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:
1. Es handelt sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Versteigerer führt sie im fremden Namen und für fremde Rechnung durch, soweit nicht etwas anderes angegeben ist.
2. Durch Katalogbeschreibungen bzw. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und Gewähr für offene oder versteckte Mängel, sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit einzelner Gegenstände, Herkunftsangaben, Wertangaben, Alter und künstlerische Beschaffenheit. Der Zuschlag der Gegenstände erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Bieter ist darüber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer gerichtet werden müssen.
3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder Schätzwert. Das geringste Mehrgebot bei Limit-/Schätzwerten unter 50,00 EUR beträgt 1,00 EUR. Bei Limit-/Schätzwerten über 50,00 EUR wird um jeweils 5,00 EUR oder um 10% gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Versteigerung an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse über den vorbehaltlosen Zuschlag.
4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den Händen des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere Gegenstände zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.
5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, über den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln über den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurückgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.
6. Bietaufträge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollständigen Namen und Adresse zu hinterlegen. Bietaufträge müssen schriftlich erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehält, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 EUR. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn wir den Bieter zum Aufruf nicht erreichen sollten.
8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, der Beschädigung, des Abhandenkommens auf den Bieter über. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusätzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und beträgt 24% des Gebotes inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fällig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsmittel, bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt.
9. Erfüllt der Bieter seine Zahlungsverpflichtung nicht zum Ende des Auktionstages oder nimmt er den ersteigerten Gegenstand nicht ab, so kommt er damit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Versteigerer stehen in diesem Fall die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche zu. Außerdem ist der Versteigerer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über. Der Versteigerer übergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.
11. Soweit die Versteigerung in den Geschäftsräumen des Auktionshauses Weidler stattfand, hat der Bieter die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Die Übergabe an den Bieter erfolgt nach Terminabsprache. Bei verspäteter Abholung steht dem Versteigerer eine Lagergebühr gegen den Ersteigerer in Höhe von 0,1 % des Brutto-Zuschlagspreises pro Tag oder Erstattung der Kosten für die Verbringung und die Einlagerung bei einem Lagerhalter zu.
12. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf des Versteigerungsgutes.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vorgänge aus der Versteigerung ist Nürnberg.
Auktionshaus Weidler KG
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1. Es handelt sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Versteigerer führt sie im fremden Namen und für fremde Rechnung durch, soweit nicht etwas anderes angegeben ist.
2. Durch Katalogbeschreibungen bzw. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und Gewähr für offene oder versteckte Mängel, sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen. Der Versteigerer haftet insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit einzelner Gegenstände, Herkunftsangaben, Wertangaben, Alter und künstlerische Beschaffenheit. Der Zuschlag der Gegenstände erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Bieter ist darüber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer gerichtet werden müssen.
3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder Schätzwert. Das geringste Mehrgebot bei Limit-/Schätzwerten unter 50,00 EUR beträgt 1,00 EUR. Bei Limit-/Schätzwerten über 50,00 EUR wird um jeweils 5,00 EUR oder um 10% gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Versteigerung an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse über den vorbehaltlosen Zuschlag.
4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den Händen des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere Gegenstände zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.
5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, über den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln über den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurückgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.
6. Bietaufträge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollständigen Namen und Adresse zu hinterlegen. Bietaufträge müssen schriftlich erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehält, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 EUR. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn wir den Bieter zum Aufruf nicht erreichen sollten.
8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, der Beschädigung, des Abhandenkommens auf den Bieter über. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusätzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und beträgt 24% des Gebotes inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fällig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsmittel, bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt.
9. Erfüllt der Bieter seine Zahlungsverpflichtung nicht zum Ende des Auktionstages oder nimmt er den ersteigerten Gegenstand nicht ab, so kommt er damit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Versteigerer stehen in diesem Fall die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche zu. Außerdem ist der Versteigerer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über. Der Versteigerer übergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.
11. Soweit die Versteigerung in den Geschäftsräumen des Auktionshauses Weidler stattfand, hat der Bieter die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Die Übergabe an den Bieter erfolgt nach Terminabsprache. Bei verspäteter Abholung steht dem Versteigerer eine Lagergebühr gegen den Ersteigerer in Höhe von 0,1 % des Brutto-Zuschlagspreises pro Tag oder Erstattung der Kosten für die Verbringung und die Einlagerung bei einem Lagerhalter zu.
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